einzigartiges Online-Angebot für Vermittler im Rahmen des ganzheitlichen Konzeptes easi

 

Die Stuttgarter Lebensversicherung a.G. präsentiert das erste umfassende Themenportal zur Einkommensabsicherung. Das easi-Portal rundet die im Juli gestartete Einführung von easi, dem ganzheitlichen Produktkonzept der Stuttgarter zur Einkommensabsicherung, ab. Vermittler finden unter easi.de neben Produktinformationen auch aktuelle News und Trends im Markt aus der Perspektive unabhängiger sowie Stuttgarter Experten. Die redaktionellen Inhalte werden dabei stetig erweitert. Darüber hinaus bietet das easi-Portal eine Vielzahl an digitalen Tools und Services, die Vermittler bei der Beratung, Antragstellung und im Leistungsfall unterstützen. Abgerundet wird das Service-Angebot von Online-Seminaren. „Neue Produktvarianten und Veränderungen in der Gesellschaft stellen die Vermittler bei der Beratung zur Einkommensabsicherung vor ganz neue Herausforderungen. Hier wollen wir unsere Geschäftspartner aktiv unterstützen“, erläutert Klaus-Peter Klapper, Leiter Produkt- und Vertriebsmarketing Biometrie der Stuttgarter. „Mit dem Themenportal easi haben wir für die Beratungsunterstützung einen großen Schritt getan – und bleiben weiter am Ball.“

Mit Expertenblick immer auf dem Laufenden

Das Themenportal easi.de bietet eine einzigartige Zusammenstellung von Informationen rund um die Einkommensabsicherung. Ein Schwerpunkt liegt dabei in der Wissensvermittlung. So informieren die Spezialisten der Stuttgarter im Detail über Produktlösungen und Services. Unabhängige Experten skizzieren in Artikeln und Video-Beiträgen aktuelle Entwicklungen, Beratungstrends und Branchen-Insights. Als Autoren mit dabei sind unter anderem Alexander Schrehardt, Experte für Vorsorgeprodukte der Einkommensabsicherung, Philip Wenzel, Versicherungsmakler und Experte für die Berufsunfähigkeitsversicherung, sowie Matthias Schmidt, BU-Spezialist und Experte für Marketing in den sozialen Medien. Die Inhalte des Portals werden in Zusammenarbeit mit den externen Experten kontinuierlich ergänzt und um neue thematische Schwerpunkte erweitert.

Multimediale Unterstützung bei der Beratung

Auf den Vermittler-Services liegt ein weiterer Schwerpunkt des easi-Portals. Hierfür hat die Stuttgarter alle Produktinformationen übersichtlich zusammengestellt und um multimediale vertriebsunterstützende Inhalte, wie Produktfilme und direkt nutzbare Social-Media-Beiträge, ergänzt. Vermittler finden zudem digitale Tools und Informationen, welche die Antragstellung erleichtern. So beispielsweise die medizinische Gesundheitsprüfung durch M-Check, die digitale Erfassung der Gesundheitsdaten und Risikoprüfung in Echtzeit per VersDiagnose sowie den vollständig digitalen Abschluss per eAntrag und eSignatur. Eine umfassende Download-Bibliothek macht den schnellen Zugriff auf wichtige Dokumente zudem besonders „easi“.

Kostenlos und jederzeit verfügbar: Weiterbildung digital

easi.de ist zentrale Anlaufstelle für Informationen und Services rund um die Einkommensabsicherung. Und hier ist die Weiterbildung eine zentrale Themensäule. Bereits zur Konzepteinführung im Juli 2020 setzte Die Stuttgarter mit „easikommt“ erfolgreich auf Online-Seminare. Insgesamt fast 2.000 Vermittler nahmen an den digitalen Schulungen teil. Fortgesetzt wird die Weiterbildungsoffensive ab dem 17.9. mit der Seminar-Reihe „easi: Die Stuttgarter Einkommensabsicherung im aktuellen Marktvergleich“. Anmeldungen unter: https://easi.stuttgarter.de/weiterbildung/. Die Seminar-Angebote der Stuttgarter sind IDD-konform und entsprechen den Qualitätsstandards der Initiative „gut beraten“. Die Teilnahme kann als Bildungszeit angerechnet werden.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Stuttgarter Lebensversicherung a.G., Rotebühlstr. 120, 70135 Stuttgart, Tel: 0711/665 – 14 71, Fax: 0711/665 – 15 15, www.stuttgarter.de

Die VHV bietet Betreibern einer modernen Photovoltaikanlage ein neues und leistungsstarkes Versicherungsprodukt mit günstigen Beiträgen

 

Die eigene Stromerzeugung über Photovoltaikanlagen ist bei Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen beliebt. Photovoltaikanlagen sind allerdings Stürmen, Blitzschlägen und Hagel aber auch beispielsweise der Gefahr von Diebstahl und Vandalismus ausgesetzt. Besitzer dieser Anlagen sollten sich daher umfassend gegen unvorhergesehene Gefahren absichern.

Versicherungslösung der VHV: Günstige und moderne Allgefahrendeckung

Als Bauspezialversicherer sichert die VHV private und gewerbliche Kunden mit bestehenden und zukünftigen Bauprojekten ab und hat auch die klimafreundliche Stromerzeugung auf dem Dach im Blick. Da Photovoltaikanlagen etlichen Gefahren ausgesetzt sind und zur vollständigen Absicherung mehr als nur die Solarmodule selbst versichert werden müssen, hat die VHV ihre VHV SOLARPROTECT komplett erneuert. Entstanden ist ein günstiges, modernes Produkt mit umfassender Allgefahrendeckung.

Highlights

  • Solarstromspeicher ist bis zu einer Kapazität von 20 kWh versicherbar.
  • Ladestationen/Wallboxen zur Eigennutzung für die E-Mobilität sind mitversichert.
  • Technologiefortschritt ist mitversichert: Alle Anlagenteile, die aufgrund von technischer Weiterentwicklung nach einem Schadenfall nicht mehr beschafft werden können, werden durch die neueste Generation komplett ersetzt.
  • Ertragsausfälle und Mehrkosten sind versichert.
  • GAP-Deckung schließt die Lücke zwischen Restschuld und Entschädigung bei Anlagen bis 50 kWp, wenn nach einem Schaden der Wiederaufbau der Anlage unverschuldet nicht möglich ist.

Eine Versicherung für Gewerbe- und Privatkunden

Versicherungsmakler können die neue Photovoltaikabsicherung ihren Gewerbe- und auch Privatkunden empfehlen. Für beide Zielgruppen bietet die VHV einen umfangreichen Versicherungsschutz mit einem attraktiven Preis-Leistungsverhältnis bereits ab 69 EUR Bruttojahresbeitrag an.

Der Beitrag kann ab sofort im Onlinerechner und im Tarifierungsprogramm VOKIS gerechnet werden. Vermittler können den Tarifrechner mit ein paar Klicks auf der eigenen Webseite einbinden. Eine Anleitung zur Einbindung des Onlinerechners auf der Webseite gibt es hier: https://www.vhv-partner.de/magazin/2020/08/tutorial_kampagnenseiten_tarifrechner

Hier geht’s direkt zum Online-Tarifrechner: https://tarifrechner-pva.vhv.de/tarifrechner/pva/intro

 

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VHV Holding AG, VHV-Platz 1, 30177 Hannover, Tel: +49.511.907-4807, Fax: +49.511.907-14807, www.vhv-gruppe.de

Eine YouGov-Analyse über das Vertrauensverhältnis der Deutschen zu Banken und Bankberatern.

 

Deutsche haben einen gespaltenen Blick auf Banken. Nur jeder fünfte Deutsche (20 Prozent) vertraut Banken, knapp jeder Dritte (31 Prozent) sagt, dass man ihnen nicht vertrauen kann. 43 Prozent stimmen der Aussage, dass man Banken vertrauen kann, teils zu und teils nicht. 16 Prozent sagen, dass Banken im Interesse ihrer Kunden handeln. Dem stimmen 35 Prozent nicht zu.

Dies sind Ergebnisse der aktuellen Analyse “Das Vertrauen in Banken und Bankberater” der internationalen Data & Analytics Group YouGov, für die 2.032 Personen zwischen dem 27. und 29. Juli 2020 befragt wurden. Die Ergebnisse sind gewichtet und repräsentativ für die deutsche Bevölkerung ab 18 Jahren.

Misstrauen bei Kunden von Direktbanken am größten

Besonders großes Misstrauen gegenüber Banken haben Kunden von Direktbanken. Von ihnen sind zwei von fünf Befragten (41 Prozent) überzeugt, dass Banken nicht zu trauen ist. Nur 15 Prozent von ihnen sagen, dass sie Vertrauen haben. Weniger Misstrauen herrscht bei Kunden von Sparkassen (28 Prozent) und Großbanken (29 Prozent).

Zwei Drittel vertrauten ihrem Bankberater beim letzten Beratungsgespräch

Anders verhält es sich, wenn nach der konkreten Erfahrung mit dem eigenen Bankberater während der letzten Bankberatung gefragt wird. Hier hatte ein Großteil der Befragten (62 Prozent) das Gefühl, dem Bankberater vertrauen zu können. Nur jeder Zehnte (12 Prozent) jener Befragten, die sich von einer Bank zu Finanzthemen haben beraten lassen, gibt an, dem Bankberater nicht getraut zu haben. Jeder Fünfte (22 Prozent) ist sich unsicher. Innerhalb der Altersgruppen sind es besonders die jüngsten und ältesten Befragten, die bei der letzten Bankberatung Vertrauen in ihr Gegenüber hatten. Von den 18- bis 24-Jährigen geben dies 77 Prozent an und unter Befragten ab 55 Jahren sagen dies 67 Prozent. Im Vergleich ist das Vertrauen unter den 35- bis 44-Jährigen (53 Prozent) und 45- bis 54-Jährigen (57 Prozent) deutlich geringer.

Das Vertrauen in den Bankberater mag daher rühren, dass ein Großteil der Befragten nicht das Gefühl hatte, der Bankberater hätte Verkaufsdruck ausgeübt (66 Prozent). Das Gefühl, gedrängt worden zu sein, hatten 14 Prozent. Auch hatte die Mehrheit den Eindruck, dass sich die Empfehlungen des Bankberaters an ihren individuellen Bedürfnissen orientiert haben (59 Prozent) und, dass ihre Interessen für den Bankberater an erster Stelle standen (48 Prozent). Insgesamt sagen 61 Prozent jener, die sich von einem Bankberater haben beraten lassen, mit der Beratung voll und ganz zufrieden gewesen zu sein.

Kommunikation mit der eigenen Bank am liebsten im persönlichen Gespräch in der Filiale

Der mit Abstand am liebsten genutzte Kommunikationskanal der Bankkunden ist die Beratung in der Bankfiliale (75 Prozent). Es folgen die Telefonberatung (48 Prozent) und die App der eigenen Bank (43 Prozent). Rein digitale Kommunikationsformen sind bei den Bankkunden deutlich unbeliebter. So würde nur jeder Siebte einen Chatbot (15 Prozent) oder Robo-Advisor (16 Prozent), einen Online-Beratungsroboter, nutzen, um mit der eigenen Bank in Kontakt zu treten. Potential besteht hier in den jüngeren Zielgruppen. Immerhin jeder Vierte (25 Prozent) der 18- bis 24-Jährigen könnte sich vorstellen, per Chatbot mit der Bank zu kommunizieren und von den 25- bis 34-Jährigen sind es sogar 29 Prozent, die dies in Erwägung ziehen.

Die vollstänige Analyse zum Thema “Das Vertrauen in Banken und Bankberater” kann kostenfrei unter der Angabe von Kontaktdaten hier heruntergeladen werden: www.yougov.de/analyse/bankenvertrauen

 

Verantwortlich für den Inhalt:

YouGov Deutschland AG, Gustav-Heinemann-Ufer 72 , D-50968 Köln, Tel: 0221/42061­0, Fax: 0221/42061­100, www.yougov.de

UN PRI unterzeichnet

 

Für eine optimale Auswahl nachhaltiger Fonds hat die Condor Lebensversicherungs-AG jetzt einen speziellen Leitfaden veröffentlicht. Unter www.makler-leuchttuerme.de/fondspolice können Vermittler ab sofort eine Übersicht anfordern, in der die Investmentkriterien jedes der rund 30 Nachhaltigkeitsfonds bei der Condor aufgelistet sind. Die Kriterien betreffen die klassischen Nachhaltigkeitsbereiche Umwelt, Soziales und gute Unternehmensführung (ESG = Environment, Social und Governance). Die von Condor angebotenen Fonds berücksichtigen dabei unterschiedliche Kriterien: Einige schließen etwa bestimmte Branchen (zum Beispiel Waffen, Atomenergie, Agrar-Gentechnik) aus. Andere Fonds wiederum berücksichtigen bei der Auswahl der Wertpapiere „Positivkriterien“ wie Ökoeffizienz, Gleichberechtigung oder hohe Sozialstandards.

Leitfaden hilft Maklern und Kunden bei Fondsauswahl

„Nachhaltigkeit ist für viele Menschen ein wichtiges Anlagekriterium bei ihrer Altersvorsorge. Unser Leitfaden macht es Maklern deutlich leichter, mit ihren Kunden die passenden Fonds auszusuchen“, betonte Dr. Ulrich Hilp, Vertriebsvorstand der Condor Lebensversicherung.

Bei der eigenen Kapitalanlage setzt Condor ebenfalls auf ethische Richtlinien. Der genossenschaftliche R+V-Konzern, zu dem Condor gehört, investiert beispielsweise nicht in Hersteller von Minen, ABC-Waffen und Streumunition sowie auch nicht in Unternehmen, die 30 Prozent oder mehr ihres Umsatzes aus der Förderung oder Aufbereitung von Kohle generieren. Darüber hinaus hat die R+V Ende August die von den Vereinten Nationen (UN) unterstützten Principles for Responsible Investment (PRI) unterzeichnet. Die PRI-Initiative sieht unter anderem vor, dass die Mitglieder bei der Kapitalanlage nachhaltige Aspekte besonders berücksichtigen und sich auch als Anteilseigner aktiv für diese Grundsätze einsetzen.

Weitere Informationen zu den nachhaltigen Fondspolicen der Condor Lebensversicherungs-AG gibt es unter www.makler-leuchttuerme.de.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Condor Allgemeine Versicherungs-AG, Admiralitätstraße 67, D-20459 Hamburg, Tel: 040 36139-0, Fax: 040 36139-100, www.condor-versicherungen.de

Mit Swiss Life stellen jetzt 15 Versicherer ihre Tarifrechenkerne per Berechtigungscode dem Vermittlermarkt zur Verfügung

 

bAV-Vermittler können ab sofort auf der xbAV-Plattform kostenfrei auf Swiss Life Produkte zurückgreifen. Möglich macht das die Swiss Life durch die Herausgabe von Berechtigungscodes.

„Versicherungsgesellschaften unterstützen ihre Vertriebspartner“, so Martin Bockelmann, CEO von xbAV. „Immer mehr Produktanbieter lizensieren Berechtigungscodes für unser Plattformmodul Neugeschäft und stellen diese Berechtigungscodes ihren Vermittlerinnen und Vermittlern für die kostenfreie Nutzung der xbAV-Plattform zur Verfügung.

Neben Swiss Life vergeben Canada Life, Condor Lebensversicherung, Die Continentale, Gothaer, HDI, KlinikRente, LV1871, MetallRente, Nürnberger Versicherung, SIGNAL IDUNA, VOLKSWOHL BUND, Württembergische, WWK und Zurich Berechtigungscodes für das Neugeschäft auf der xbAV-Plattform.

Die Berechtigungscodes ermöglichen Lizenznehmern die Nutzung der xbAV-Plattform für das Neugeschäft zu Gunsten dieses Versicherers. Codes verschiedener Versicherer können parallel freigeschaltet werden.

xbAV führt den Vermittler online durch die Beratung, ermittelt die Versorgungslücke, simuliert die Lohnabrechnung mit und ohne bAV, vergleicht bAV mit privater Vorsorge und beinhaltet die Nachsteuerbetrachtung in der Rentenphase. Alle Dokumente und Anträge werden automatisch erstellt und können digital übermittelt werden. bAV online beraten und abschließen – einfach und auf einer Plattform.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

xbAV AG, Arnulfstraße 126, 80636 München, Tel: 089 2000 17 59, www.xbav.de

Beitrag von Rechtsanwalt Boris-Jonas Glameyer, in Kooperation mit der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte

 

Im Zuge der Corona-Pandemie sind eine Vielzahl von Betrieben ganz unterschiedlicher Branchen aufgrund von Allgemeinverfügungen oder Verordnungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung des Coronavirus (Covid-19) geschlossen worden. Zahlreiche, der jeweils über eine Betriebsschließungsversicherung (BSV) verfügende, Betriebe haben die behördlich angeordneten Betriebsschließungen ihrer Versicherung gegenüber angezeigt und diese zur Regulierung aufgefordert. Bis auf wenige Ausnahmen verweigern die Versicherer jedoch eine Regulierung der entstandenen Betriebsschließungsschäden mit den verschiedensten Argumenten.

In den letzten Monaten ist über diese Thematik sowie die daraus resultierenden rechtlichen Probleme viel geschrieben worden. Oft blieben rechtliche Betrachtungen gerade an entscheidenden Stellen unscharf. Dies dürfte vor allem der Tatsache geschuldet sein, dass die Bedingungen der verschiedenen Versicherer sich im Detail erheblich unterscheiden und einer individuellen rechtlichen Bewertung bedürfen.

Es soll deshalb am Beispiel der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG mit den konkreten Versicherungsbedingungen der Fassung BL AIHG-1607, Stand 01.07.2016 aufgezeigt werden, weshalb der Versicherer im Zuge der behördlich angeordneten Betriebsschließung wegen Covid-19 nach hier vertretener Rechtsauffassung dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet ist.

Die ausgesuchten Versicherungsbedingungen bergen grundsätzliche rechtliche Probleme, die sich in zahlreichen Bedingungen anderer Versicherer ebenfalls so oder ähnlich finden und erscheinen deshalb geeignet, um anhand „durchschnittlicher“ Versicherungsbedingungen der BSV einige entscheidende rechtliche Punkte exemplarisch aufzuzeigen.

Nachfolgend werden dazu die in Bezug genommenen Bedingungen wiedergegeben, soweit relevant. Sodann wird auf ausgesuchte einzelne rechtliche Punkte eingegangen, die in einer Vielzahl von Fällen zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern streitig sind. Zu diesem Zweck sind zutreffende rechtliche Ausführungen anderer Beiträge teilweise übernommen worden, um die Probleme am konkreten Fallbeispiel rechtlich griffig darzustellen.

Ein Eingehen auf die Diskussion der Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde auf Grundlage des IfSG durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung ist an dieser Stelle nicht erforderlich, da die Rechtslage an diesem Punkt aus Sicht des Autors eindeutig ist und die Argumente im Wesentlichen ausgetauscht und veröffentlicht sind.

  1. Die Bedingungen

Da es zum Aufzeigen der Probleme gerade auf den exakten Wortlaut der in Bezug genommenen Versicherungsbedingungen ankommt, werden diese, soweit hier relevant, zum Verständnis der rechtlichen Überlegungen auszugsweise wiedergegeben:

„Abschnitt C- Betriebsschließungsversicherung

  1. Betriebsschließung

1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

  1. a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt;

….

1.2 Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (es folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern)

….

1.3 Nicht versicherte Schäden

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden

  1. e) von Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf;

….“

(Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG – Versicherungsbedingungen für die Helvetia Business All Inclusive Versicherung mit Vertragsbestandteil Abschnitt C Betriebsschließungsversicherung BL-AIHG-1607, Fassung 01.07.2016)

 

  1. Covid-19 als meldepflichtige Krankheit im Sinne der versicherten Betriebsschließung

Die Versicherer stützen sich regelmäßig auf die Argumentation, Covid-19 sei keine meldepflichtige Krankheit im Sinne der versicherten Betriebsschließung, da Covid-19 in den Versicherungsbedingungen nicht aufgelistet sei. Hier ist eine Betrachtung des Einzelfalles anhand der exakten Formulierung der jeweils für den Vertrag geltenden Bedingungen geboten.

Unter 1.2 der Bedingungen findet sich eine beispielhafte Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern die möglicherweise teilweise aus dem IfSG abgeschrieben ist. Die Auflistung hat allenfalls werbenden und beispielhaft erklärenden Charakter, nicht mehr, nicht weniger.

Denn die beispielhafte Aufzählung stimmt nicht mit der Aufzählung der unter §§ 6 und 7 IfSG in der zeitlich entsprechenden gesetzlichen Fassung (IfSG Stand 29.03.2013 – 24.07.2017) aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern überein. Auf eine bestimmte Fassung des IfSG verweisen die Bedingungen nicht. Die – möglicherweise aus dem IfSG teilweise und unvollständig abgeschriebenen – Krankheiten und Krankheitserreger stellen nach dem Wortlaut der Bedingungen weder eine abschließende Aufzählung dar, noch geben Sie den Inhalt der unter §§ 6 und 7 IfSG der damaligen Fassung aufgeführten Krankheiten und Erreger vollständig wieder.

Im Wortlaut wird dort ausgeführt:

„1.2 Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: …“ (es folgt eine Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern)

Diese Aussage ist objektiv unzutreffend und irreführend. Die Aufzählung in den Bedingungen entspricht gerade nicht der Aufzählung der – zum Zeitpunkt des in den Bedingungen abgedruckten Standes der Bedingungen – in den §§ 6 und 7 IfSG befindlichen Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern.

Folgende Krankheiten und Krankheitserreger die zum damaligen Zeitpunkt im IfSG aufgeführt waren fehlen in den Aufzählungen der vorliegenden Bedingungen: humane spongiforme Enzephalopathie -außer familiär-hereditärer Formen, Mumps, Pertussis, Röteln einschließlich Rötelnembryopathie, Varizellen, nosokomiale Infektionen, Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis, humanpathogenes Cryptosporidium sp., humanpathogene Leptospira sp., Mumpsvirus, Variazella-Zoster-Virus sowie das Rubellavirus.

Hingegen sind in den Bedingungen folgende Krankheiten und Krankheitserreger aufgezählt, die zum damaligen Zeitpunkt so gar nicht im IfSG aufgeführt waren: Cryptosporidium parvum, Leptospira interrogans sowie das Rubellavirus (Meldepflicht nur bei konnatalen Infektionen).

Es gibt in den Bedingungen keinerlei Hinweis darauf, dass die aufgezählten Krankheiten nicht mit den in der damaligen Fassung der §§ 6 und 7 IfSG aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern identisch ist, obwohl die Formulierung der Bedingungen dies dem Versicherungsnehmer in täuschender Weise vorspiegelt. Vom Versicherungsnehmer kann nicht verlangt werden, dass er die Liste der aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger des Versicherungsvertrages mit der Liste der Krankheiten und Krankheitserreger aus der jeweils maßgeblichen Fassung des IfSG abgleicht.

Daraus ergibt sich Folgendes:

  1. aa) Lediglich beispielhafter Charakter der Aufzählung

Es kann sich bei den in den Bedingungen aufgezählten Krankheiten nicht um eine abschließende Aufzählung oder Wiedergabe der in der damaligen Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 IfSG genannten Krankheiten handeln, da die Aufzählung in den Bedingungen mit dem Gesetzestext nicht übereinstimmt.

Die in den Versicherungsbedingungen abgedruckten Krankheiten und Krankheitserreger haben deshalb lediglich beispielhaften Charakter und stellen weder eine abschließende Aufzählung versicherter Krankheiten und Krankheitserreger dar, noch haben sie für den Umfang des Versicherungsschutzes Relevanz.

Es kommt damit auf die Frage einer sogenannten dynamischen Verweisung auf alle bei nachträglichen Gesetzesänderungen unter die Regelungen des IfSG fallenden meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger bereits nicht mehr an. Da die Thematik dynamischer Verweisungen in zahlreichen Beiträgen bereits diskutiert worden ist, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zu diesem Thema.

  1. bb) Umfang des Versicherungsschutzes entspricht den §§ 6 und 7 IfSG

Abgesehen davon, dass es aus vorstehend unter aa) genannten Gründen bereits nicht mehr darauf ankommt, ist unter 1.2. geregelt, dass meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger sind. Eine Einschränkung des Versicherungsumfanges auf die in den Bedingungen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger ergibt sich aus der Formulierung der Bedingungen nicht.

  • 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG regelt die namentliche Meldepflicht beim Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist, wenn dieses Auftreten auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 IfSG genannt sind. § 7 Abs. 2 IfSG regelt entsprechendes für nicht in § 7 IfSG aufgelistete Krankheitserreger, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist.
  • 6 Abs. 1 Nr.1 IfSG wird über die Generalklausel in Nr. 5 auf eine Infektion durch das neuartige Coronavirus ausgedehnt. Danach handelt es sich bei einer Infektion durch CoVid19 seit dem 30.01.2020 durch die 2019-nCoV um eine namentlich meldepflichtige Krankheit. Dass diese im Infektionsschutzgesetz der Fassung bei Abschluss des Vertrages noch nicht aufgeführt gewesen ist, ändert nichts daran, dass CoVid19 als namentlich meldepflichtige Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen versichert ist.

Die Bedeutung „namentlich zu melden“ im IfSG erschließt sich aus der Unterscheidung in den §§ 9,10 IfSG wo der Gesetzgeber ein abgestuftes Meldesystem zwischen namentlicher und nichtnamentlicher Meldung aus Gründen des Datenschutzes etabliert hat.

  1. cc) Keine Ausschlussklausel bei abschließender Aufzählung erforderlich

Folgt man der Rechtsansicht des Versicherers, dass es sich bei den in den Bedingungen aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern um eine abschließende Aufzählung versicherter Krankheiten und Krankheitserreger handelt, ist die Ausschlussklausel unter 1.3 e) sinnlos und widersprüchlich. Hält man die Liste unter 1.2 für abschließend, so bedarf es keines ausdrücklichen Ausschlusses von Prionenerkrankungen aller Art oder irgendwelchen anderen Krankheiten oder Krankheitserregern, da diese in der Liste nicht enthalten sind und damit automatisch nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Der Ausschluss ergibt erst dann und auch nur dann einen Sinn, wenn es sich bei der Liste unter 1.2 lediglich um beispielhaft aufgezählte Krankheiten und Krankheitserreger handelt, die eben keine abschließende Auflistung darstellen.

  1. dd) Mögliche Unwirksamkeit der Klausel 1.2 gem. § 307 Abs. I BGB

Folgt man der Rechtsauffassung des Versicherers, dass es sich bei den unter 1.2 aufgeführten Krankheiten und Krankheitserregern um die abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger handelt, so wäre die Klausel 1.2 nach hier vertretener Ansicht sowohl wegen unangemessener Benachteiligung als auch wegen ihrer Intransparenz i.S.d. § 307 Abs. I S. 2 BGB unwirksam.

Für die Inhaltskontrolle auch von Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten die §§ 307 ff. BGB. Nach der Generalklausel des § 307 Abs. I S. 1 BGB sind AGB-Bestimmungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben „unangemessen benachteiligen“. Eine notwendige Konkretisierung erfährt diese Grundaussage durch die Regeln des § 307 Abs. II Nr. 1 u. 2 BGB. Dabei unterliegen nach § 307 Abs. III S. 1 BGB nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsverträgen der Inhaltskontrolle, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Dies bedeutet aber nicht, dass es für die Kontrollfähigkeit auf die Existenz einer gesetzlichen Parallelvorschrift ankommt. Sie gibt es für viele gesetzlich nicht geregelten Schuldverhältnisse sowie Versicherungszweige und auch für die Betriebsschließungsversicherung nicht. Vielmehr muss in solchen Fällen der Kontrollmaßstab, wie sich aus § 307 Abs. II Nr. 2 BGB ergibt, dem Vertrag selbst entnommen werden.

Bei der Konkretisierung der Grundaussage des § 307 Abs. I BGB durch die Regeln der Nr. 1 und 2 des Abs. II der Bestimmung kommt es auf einen konkreten Zweifel im Sinne des einleitenden Wortlauts des Abs. II nicht an. Da es an gesetzlichen Vorschriften zu Betriebsschließungsversicherung fehlt, erfolgt die Konkretisierung der Grundaussage aus § 307 Abs. I vorliegend nicht aus § 307 II Nr. 1 BGB, sondern aus Nr. 2 der Vorschrift. Danach liegt eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. I BGB vor, wenn der Verwender wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Deshalb verfällt jede Einschränkung des Versicherungsschutzes, die unter Bezugnahme auf den vollständigen Inhalt des IfSG auf einer irreführenden unvollständigen Wiedergabe der im Gesetz gelisteten Krankheiten und Erreger und beruht, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. II Nr. 2 BGB, vgl. Prof. Dr. Werber, VersR 2020, S. 661 ff. samt in sich schlüssiger Argumentation im Hinblick auf Ausschlussklauseln in der BSV.

Vorliegend liegt durch die Klausel 1.2 die zum Umfang des Versicherungsschutzes auf die vollständige, §§ 6 und 7 des IfSG verweist eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. I S. 2 BGB vor, wenn man die in dieser Klausel gleichzeitig enthaltene Auflistung verschiedener Krankheiten und Krankheitserreger als abschließend betrachtet, da diese dann in widersprüchlicher Weise, wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des vorliegenden Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Im Übrigen wäre die Klausel bei einem solchen Rechtsverständnis auch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als intransparente Klausel gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, da sie entgegen Ihrer ausdrücklichen Bezugnahme auf den vollständigen Inhalt de §§ 6 und 7 IfSG gerade nicht deren Inhalt korrekt wiedergibt, sondern dort im IfSG aufgelistete Krankheiten weglässt und andererseits Krankheiten aufführt die nicht im Gesetz enthalten sind. Dies ist intransparent und irreführend.

Auch in den Bedingungswerken anderer Versicherer findet sich vorstehender Problematik. Selbst beim Vergleich verschiedener Bedingungswerke ein und desselben Versicherers fällt teilweise auf, dass die Bedingungswerke im Laufe der Zeit zwar teilweise neu geschrieben worden sind, die in den Bedingungswerken aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger jedoch den im Laufe der Zeit erfolgten gesetzlichen Änderungen oft nicht angepasst worden sind.

  1. Fazit

Neben der Frage der Schließung des Betriebes durch die zuständige Behörde auf Grundlage des IfSG ist ein besonderes Augenmerk auf die exakte Formulierung des Umfanges des Versicherungsschutzes sowie die Aufzählung meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger zu richten.

Die oftmals fehlende Übereinstimmung der in den Bedingungswerken unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den vollständigen Inhalt des IfSG oder den vollständigen Inhalt der §§ 6 und 7 IfSG aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger mit dem jeweils relevanten Gesetzestext, führt zu einigen interessanten rechtlichen Fragestellungen deren genauere Betrachtung aus den vorstehend aufgezeigten Gründen lohnt.

Insbesondere die Frage, wann und warum exakt die in vielen Bedingungswerken enthaltenen Aufzählungen der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger möglicherweise bereits einer AGB-rechtlichen Prüfung nicht standhalten und unwirksam sind, bedarf weiterer Vertiefung in den einzelnen Fallkonstellationen.

Natürlich sind die einzelnen Bedingungswerke der Versicherer unterschiedlich formuliert, in einer Vielzahl der Bedingungswerke finden sich jedoch die vorstehend kurz angerissen Problemstellungen in der ein oder anderen Form wieder, sodass die vorstehend skizzierten Ansätze durchaus auch bei einer Vielzahl anderer Bedingungswerke eine grundsätzliche Überlegung wert sind.

Insbesondere vor dem Hintergrund, dass derzeit nicht absehbar ist, ob die Mehrzahl der Gerichte die in den Bedingungen der Versicherer enthaltenen Auflistungen von Krankheiten und Krankheitserregern in rechtlicher Hinsicht als abschließende Aufzählungen oder als beispielhafte Aufzählungen bewerten und wie die Gerichte sich zur Thematik der „dynamischen Bezugnahme“ positionieren werden, sollte der Fokus im Interesse der Versicherungsnehmer auch den weiteren vorstehend kurz angerissen Argumenten gelten.

Bei Ausschlussklauseln lohnt oftmals schon ein genauer Blick im Hinblick darauf, auf was genau sich die Ausschlussklausel bezieht und ob die Klausel überhaupt greift. Sollte dies bereits nicht der Fall sein, so kommt es auf eine mögliche AGB-rechtlich bedingte Unwirksamkeit der Klausel bereits nicht mehr an.

Dieser Beitrag kann und soll keine „Lösung“ der vorstehend kurz angerissen Probleme im Rahmen der BSV aufzeigen, sondern einige interessante Ansatzpunkte aufzeigen, die nach Ansicht des Autors einer näheren rechtlichen Betrachtung bedürfen.

 

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Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg, Tel: +49 40 88888-777,Fax: +49 40 88888-737, www.kanzlei-michaelis.de

Durchführungsweg ist ausschlaggebend

 

Die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie gebeutelten Unternehmen haben mit der Verlängerung der Insolvenzantragspflicht zwar eine Verschnaufpause bis Jahresende bekommen. Experten rechnen dennoch im Anschluss daran mit einer steigenden Zahl von Insolvenzen. Welche Auswirkungen eine Unternehmensinsolvenz auf die Betriebsrenten hat, hängt insbesondere vom gewählten Durchführungsweg ab. Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, gibt einen Überblick.

Beitrag für gesetzlichen Insolvenzschutz steigt

Ein deutliches Indiz dafür, dass mit einem Anstieg von Unternehmensinsolvenzen zu rechnen ist, liefert der Pensions-Sicherungs-Verein V. V. a. G. (PSVaG) als gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung: Erste Prognosen gehen für das Jahr 2020 von einem PSVaG-Beitragssatz von 4 bis 5 Promille auf die jeweilige Beitragsbemessungsgrundlage aus. Zum Vergleich: 2019 lag dieser bei 3,1 Promille – 2016 sogar bei 0 Promille. „Für Unternehmen, welche die Corona-Pandemie überstehen, wird die bAV hinsichtlich der gesetzlichen Insolvenzsicherung aller Voraussicht nach deutlich teurer werden“, kommentiert Michael Hoppstädter. Besonders betroffen sind Arbeitgeber, die ihre bAV in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) beziehungsweise Unterstützungskassen-Versorgung durchführen. Für Direktversicherungen und Pensionskassen-Versorgungen hingegen wird meist kein PSVaG-Beitrag fällig. Für Pensionsfonds-Zusagen macht dieser lediglich etwa ein Fünftel der Zahlung für eine vergleichbare Unterstützungskassen-Versorgung aus.

Der Durchführungsweg ist ausschlaggebend

Kommt es zu einer Unternehmensinsolvenz, sind die Folgen für die bAV abhängig davon, welcher der fünf Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Direktzusage, Unterstützungskasse oder Pensionsfonds gewählt wurde. Direktversicherungen werden im Allgemeinen mit einem sogenannten unwiderruflichen Bezugsrecht versehen. Das heißt: In der Regel wird die Versicherung im Fall einer Insolvenz auf den bAV-Empfänger oder -Anwärter übertragen. Unter Umständen mit der Option, die bAV privat fortzuführen. „Bei Pensionskassen, die als Bestandteil eines Versicherungskonzerns gegründet wurden, gilt meist ähnliches“, so der Longial Experte. Bei Firmen-Pensionskassen dagegen verbleibt die erdiente Anwartschaft bei der jeweiligen Kasse. In den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds übernimmt dann der PSVaG die Funktion des insolventen Arbeitgebers: Er stellt den Betroffenen die Leistungen in dem Umfang in Aussicht beziehungsweise erbringt sie, wie sie der Arbeitgeber hätte umsetzen müssen. Im Fall der Unterstützungskasse kann der PSVaG bei kongruenter Rückdeckung den begünstigten Personen auch anbieten, die Versicherung – wieder mit der Möglichkeit der privaten Fortsetzung – zu übernehmen. „Insoweit besteht ein umfassender gesetzlicher Insolvenzschutz“, fasst Hoppstädter die Auswirkungen einer Unternehmensinsolvenz auf Betriebsrenten zusammen.

Lücken des gesetzlichen Insolvenzschutzes

Dieser umfassende Schutz besteht allerdings nur dann, wenn die jeweilige bAV auch tatsächlich dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliegt. Doch das ist nicht immer der Fall. Knapp zusammengefasst schränkt das Betriebsrentengesetz den Schutz auf abhängig Beschäftigte. Auch erst kurz bestehende Anwartschaften oder außergewöhnlich hohe Leistungen sind nicht notwendigerweise durch den PSVaG abgesichert. Der Longial Geschäftsführer: „Vor allem sogenannte beherrschende Organpersonen von Kapitalgesellschaften sollten daher für den Fall einer Insolvenz anderweitig vorsorgen. Für Gesellschafter-Geschäftsführer von einer GmbH, aber auch Vorstände von Aktiengesellschaften ist also spätestens jetzt die Zeit gekommen, sich nochmals zu vergewissern, dass ihr Arbeitgeber ausreichende Regelungen für einen vertraglichen Insolvenzschutz ihrer Anwartschaften beziehungsweise Leistungen der bAV getroffen hat.“ Ansonsten ist es empfehlenswert, zusammen mit einem Spezialisten umgehend Abhilfe zu schaffen.

 

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Die marktführende Position der SCHUNCK GROUP in Deutschland wird weiter ausgebaut

 

Die Ecclesia Gruppe, größter deutscher Versicherungsmakler für Unternehmen und Institutionen, setzt ihr anorganisches Wachstum fort. Sie wird Mehrheitsgesellschafterin der SCHUNCK GROUP GmbH & Co. KG, einem in München ansässigen, europaweit tätigen Spezialmakler für die Logistikindustrie.

„In unseren vertrauensvollen Gesprächen hat sich schnell herauskristallisiert, dass die Werte und Kulturen beider Unternehmen ideal zusammenpassen. Ein kongeniales Duo für die Zukunft“, betont Jochen Körner, Holdinggeschäftsführer der Ecclesia Gruppe. „Die Marke SCHUNCK hat einen exzellenten Ruf in der Branche und eine mehr als 100-jährige Firmentradition“, fügt Jochen Körner an. „Zusammen möchten wir die starke Position der SCHUNCK GROUP in Deutschland und Europa ausbauen.“

Die SCHUNCK GROUP beschäftigt rund 330 Mitarbeitende und unterhält neben dem Hauptstandort München neun weitere Niederlassungen in Deutschland. Zudem ist das Unternehmen auch in Österreich, Spanien und Ungarn vertreten.

„Mit der Ecclesia Gruppe haben wir einen Partner gefunden, mit dem wir uns auf Augenhöhe begegnen und der die traditionsreiche Marke SCHUNCK auch nach meiner beruflichen Tätigkeit fortführt. Gleichzeitig wollen wir die SCHUNCK GROUP noch besser für die Zukunft aufstellen und gemeinsam in unseren Zielkundensegmenten weiterwachsen“, bekräftigt Albert K. O. Schunck.

Albert K. O. Schunck bleibt an der SCHUNCK GROUP GmbH & Co. KG beteiligt und wird als geschäftsführender Gesellschafter zusammen mit den Mitgliedern der Geschäftsführung das Unternehmen weiterhin leiten. Die ebenfalls zur Ecclesia Gruppe gehörende Lutz Gruppe wird in ihrem speziellen Kundensegment weiterhin eigenständig tätig sein.

Die Transaktion steht noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch das Bundeskartellamt.

 

Über Ecclesia

Mit rund 1.750 Mitarbeitenden und mehr als 235 Mio. Euro Umsatz ist die Ecclesia Gruppe der größte deutsche Versicherungsmakler für Unternehmen und Institutionen. Die Ecclesia Gruppe betreut mit ihrem umfangreichen Dienstleistungsangebot vor allem Einrichtungen der Sozialwirtschaft, des Gesundheitswesens, Kirchen und kirchliche Institutionen sowie Kunden aus den unterschiedlichsten Industriebranchen – vom börsennotierten Großkonzern bis zu mittleren und kleinen Unternehmen. Das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in Detmold und ist in Deutschland flächendeckend präsent. Darüber hinaus verfügt die Ecclesia Gruppe über eigene Unternehmen in sechs weiteren europäischen Ländern und agiert über das ECCLESIA GLOBAL NETWORK weltweit.

 

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Mit der pauschaldotierten Unternehmenskasse als professionelle Struktur in der betrieblichen Altersvorsorge begrenzt die Geschäftsleitung seine Haftungsrisiken maßgeblich.

 

Mittlerweile ist weidlich bekannt, dass an der betrieblichen Altersversorgung (bAV) für Unternehmen kaum noch ein Weg vorbeiführt. Mit der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sind dazu verpflichtet Unternehmen, eine betriebliche Altersvorsorge für die Mitarbeiter anzubieten – und schon vorher war es in vielen Betrieben Usus, die bAV als dritte Säule der deutschen Altersvorsorge (neben der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung) einzusetzen. Das Ziel: Durch die bAV sollen die Mitarbeiter im Rahmen der unternehmerischen Verantwortung finanziell unterstützt werden, aber genauso soll das Employer Branding vorangetrieben werden.

Denn die Praxis bestätigt, dass für viele Arbeitnehmer solche Zusatzleistungen einen erheblichen Mehrwert darstellen und über den Einstieg in und die Bindung an ein Unternehmen entscheiden können. Und es zeigt sich dabei immer wieder: Professionelle Lösungen in der betrieblichen Altersvorsorge werden offensiv nachgefragt, vor allem dann, wenn das Unternehmen für die Zahlungen aufkommt und Mitarbeiter keinen Beitrag dazu leisten müssen. “Dafür eignet sich die pauschaldotierte Unternehmenskasse als Sonderform der betrieblichen Altersvorsorge. Das Instrument wird seit Mitte des 19. Jahrhunderts genutzt und verhilft Arbeitnehmern, Geschäftsführern und Gesellschaftern zu einer gesicherten Altersvorsorge und den Trägerunternehmen eine hohe und schnelle steuerfreie Liquidität”, sagt Frank Strehlau, Vorstand der Unternehmensberatung bacon pension trust AG aus Berlin (www.bacon-pension-trust.ag). Das Unternehmen hat eine Alternative in der betrieblichen Altersvorsorge am Markt etabliert und setzt vor allem im Mittelstand das Konzept der pauschaldotierten Unternehmenskasse in der selbst entwickelten und rechtlich geschützten Form des corporate cash fund® um.

Frank Strehlau rechnet vor: “Beispielsweise erhält ein 35-jähriger Mitarbeiter eine Beitragszusage von 100 Euro monatlich, wobei die Beiträge lediglich als Rechengröße dienen. Das Unternehmen verpflichtet sich freiwillig, diese fiktiven Beiträge mit einem garantierten Zinssatz von zum Beispiel drei Prozent zu verzinsen, sodass der Mitarbeiter bis zu seinem 67. Lebensjahr ein Kapital von ca. 65.000 Euro erreicht.”

Die Implementierung der pauschaldotierten Unternehmenskasse ist für das Trägerunternehmen eine reine Beratungsleistung. Daher verkauft oder vermittelt die bacon pension trust AG keine Finanz- oder Versicherungsprodukte – und genau aus diesem Grund begrenzt die Geschäftsleitung mit der pauschaldotierten Unternehmenskasse, die auch als Unterstützungskasse bezeichnet wird, seine Haftungsrisiken. Gerade im Vergleich zu den typischen versicherungsrückgedeckten Durchführungswegen wie der Direktversicherung nach § 4c EStG oder auch der rückgedeckten Pensionszusage (§ 6a EStG) spielt die Unterstützungskasse laut Frank Strehlau ihre Vorteile aus. “Bei der Direktversicherung werden die meisten Arbeitgeber nicht wirklich über den Sachverhalt aufgeklärt. Sie wissen meistens nicht, dass der verpflichtende Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer besteht, das heißt sämtliche Risiken und Verpflichtungen liegen hier beim Arbeitgeber. Die meisten Arbeitgeber sind zudem der irrigen Meinung, dass durch den abgeschlossenen Versicherungsvertrag die Risiken durch die Versicherung getragen werden.”

Welche Probleme sich bei den typischen Durchführungswegen für Arbeitgeber ergeben können, erklärt Frank Strehlau ebenso: “Die Versicherung erwirtschaftet nicht das zugesagte Kapital oder die Rente, dann ist der Arbeitgeber für den Differenzbetrag zusätzlich in der Verpflichtung. Oder die Versicherung fällt ganz aus, dann hat der Arbeitgeber die Beträge an die Versicherung gezahlt und muss im schlechtesten Fall den vollen Anspruch auf das Kapital oder die Rente nochmals in voller Höhe leisten. Das sind natürlich Haftungstatbestände, die weitreichende finanzielle Konsequenzen haben können. Diese gilt es zu verhindern.”

Konkret bedeutet das: Hat ein Arbeitgeber beispielsweise über fünf Jahre 6000 Euro in eine Direktversicherung eingezahlt, sind aber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur 1000 Euro verfügbar – etwa wegen einer ungünstigen Art der Vermögensverwaltung und hoher Produktkosten -, muss das Unternehmen für die Differenz aufkommen. Passiert das bei mehreren Mitarbeitern, hört der Spaß schnell auf. “Daher eignet sich die pauschaldotierte Unternehmenskasse sehr gut, um ein professionelles Konzept in der betrieblichen Altersvorsorge zu implementieren. Zu den sehr interessanten finanziellen Ergebnissen für Trägerunternehmen und Begünstigte gesellt sich eben die umfassende Haftungsvermeidung”, betont Frank Strehlau.

 

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Fachkräfte sind sehr begehrt und kennen ihren Wert. Daher tun Unternehmen gut daran, durch eine pauschaldotierte Unternehmenskasse Mehrwerte in der betrieblichen Altersvorsorge zu schaffen.

 

Es sind erstaunliche Ergebnisse: Mehr als ein Drittel der deutschen Arbeitnehmer fühlt sich laut dem DGB-Index “Gute Arbeit” von 2018 kaum oder gar nicht wertgeschätzt. Dabei ist Wertschätzung ein wesentlicher Faktor für erfolgreiche Unternehmen. Gesundheitsexperten betonen, dass ein wertschätzender Umgang die Gesundheit der Mitarbeiter fördert – mehr Entspannung, ein größeres Wohlbefinden und sogar ein geringeres Depressionsrisiko gelten als erwiesene Effekte. Zum anderen spielt das Thema der Wertschätzung auch bei der Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung eine wichtige Rolle. Aus negativer Sicht bedeutet das, dass Mitarbeiter, die keine oder wenig Wertschätzung erfahren, in der Regel ihre Arbeitsleistung reduzieren oder sich mittelfristig einen anderen Arbeitgeber suchen. In Zeiten des Mitarbeiter- und Fachkräftemangels ist das ein Problem, und zwar ein großes. Positiv ausgelegt lassen sich durch Wertschätzung die Motivation und damit die Bindung an den Arbeitgeber steigern.

Das ist vor allem wichtig, wenn man sich einschlägige Studienergebnisse anschaut. Laut der Untersuchung “Employer Branding” des Centre of Human Resources Information Systems unter Beteiligung der Otto-Friedrich-Universität Bamberg und der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg im Auftrag der Monster Worldwide Deutschland GmbH werde es immer schwieriger, die offenen Vakanzen zu besetzen. “Vier von zehn offenen Stellen sind schwer zu besetzen; fast jede zehnte offene Stelle bleibt unbesetzt. Bei den IT-Unternehmen sind es sogar fünf von zehn offenen Stellen, die schwer zu besetzen sind, und 15,5 Prozent, die gar nicht besetzt werden können.”

Zudem ist ein attraktives Gehalt nicht mehr der allein seligmachende Faktor für gut ausgebildete Young Professionals, die viele Unternehmen bei der Mitarbeiterplanung besonders im Auge haben, wie die Auswertung Universum “Was macht Unternehmen bei Young Professionals attraktiv?” auf Basis des “Young Professional Surveys Deutschland 2019” zeigt.

“Es kommt also auch darauf an, durch besondere Maßnahmen Mehrwerte herzustellen und Wertschätzung zu zeigen. Ein Bereich ist die betriebliche Altersvorsorge (bAV). In den Medien hören und lesen wir es immer wieder: Der durchschnittliche Rentenbezug in Deutschland sinkt, sodass die Menschen gefragt sind, auf die alternative Ruhestandsfinanzierung zu setzen, um auch im Alter gut versorgt zu sein”, sagt Frank Strehlau, Vorstand der Unternehmensberatung bacon pension trust AG aus Berlin (www.bacon-pension-trust.ag). Das Unternehmen hat eine Alternative in der betrieblichen Altersvorsorge am Markt etabliert und setzt vor allem im Mittelstand das Konzept der pauschaldotierten Unternehmenskasse in der selbst entwickelten und rechtlich geschützten Form des “corporate cash fund” um. Und so hätten auch Spitzenverdiener eine maximale rechnerische Rente von derzeit 2742 Euro im Monat. In Zukunft soll das Rentenniveau bis 2050 auf weniger als 40 Prozent im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst desselben Jahres sinken, und wer überhaupt Anspruch auf die Höchstrente haben will, muss 45 Jahre lang jedes Jahr über die Beitragsbemessungsgrenze von 80.400 Euro (Stand 2019) hinaus verdienen und damit den Höchstsatz in die gesetzliche Rentenkasse einzahlen. “Diese Daten, die in Zukunft kaum besser werden, aber jedoch ziemlich sicher schlechter, gelten natürlich insbesondere auch für gutverdienende Young Professionals – die aber eben durch die gesetzliche Rente im Alter keine Reichtümer zu erwarten haben”, betont Frank Strehlau.

Daher weist er auf die Bedeutung einer professionellen betrieblichen Altersvorsorge für Unternehmen hin, die die besten Köpfe gewinnen und binden wollen. In Form der pauschaldotierten Unternehmenskasse entwickelt die betriebliche Altersvorsorge besondere Durchschlagskraft. Sie kann vollständig arbeitgeberfinanziert sein, beruht nicht auf Versicherungsverträgen und erbringt mit durchschnittlich drei Prozent garantierte Rendite im Jahr erheblich bessere Ergebnisse als eine Anlage im Versicherungsmantel. Das Feedback lautet in der Praxis einhellig, dass die Mitarbeiter diesen Schritt zu schätzen wissen und anerkennen, welchen Mehrwert ihr Arbeitgeber mit der pauschaldotierten Unternehmenskasse schafft. Schließlich müssen sie keinen eigenen finanziellen Beitrag für die bAV leisten (dürfen aber im Rahmen des Entgeltverzichts) und erhalten ihre Versorgungsleistungen zum Renteneintritt auch dann, wenn ihr Arbeitgeber Insolvenz angemeldet haben sollte.

Frank Strehlau fasst zusammen: “Die pauschaldotierte Unternehmenskasse ist ein strategisches Element im Employer Branding, gerade auch bei gut bezahlten Fachkräften. Nicht selten bewegen sich Zusagesummen für das Management eines Unternehmens im sechsstelligen Bereich, sodass ihnen später Monat für Monat eine sehr ordentliche Summe aus ihrer bAV zur Verfügung steht. Das ist eine hohe Motivation für Fachkräfte, sich langfristig an ein Unternehmen zu binden”.

Über die bacon pension trust AG

Die bacon pension trust AG mit Sitz in Berlin ist eine Beratungsgesellschaft, die sich auf die betriebswirtschaftliche Beratung von Unternehmen auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung spezialisiert hat. Die bacon pension trust AG wird vom Bank- und Finanzierungsexperten Frank Strehlau als Vorstand geführt, dem Aufsichtsrat steht Prof. Dr. Holger Wassermann vor. Im Fokus der Tätigkeit steht die Errichtung und dauerhafte Beratung sogenannter pauschal dotierter Unternehmenskassen für mittelständische Unternehmen, um dadurch eine optimale Struktur in der betrieblichen Altersvorsorge zu schaffen, finanzielle Vorteile herzustellen und Haftungsrisiken für Unternehmer und Unternehmen weitgehend zu reduzieren. Dafür haben die Experten das rechtlich geschützte System des corporate cash fund® als betriebswirtschaftlich erfolgreichsten Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge entwickelt, in anerkannten Fachpublikationen erläutert und bereits bei einer ganzen Reihe von mittelständischen Unternehmen erfolgreich etabliert. Ebenso berät die bacon pension trust AG bei der Implementierung und Administration von Contractual Trust Arrangements (CTAs), der Sanierung von Pensionszusagen und Direktversicherungen sowie der Verwaltung von Zeitwertkonten. Bei der Rückabwicklung ungünstiger Direktversicherungen und Pensionszusagen arbeitet die Beratungsgesellschaft mit etablierten Partnern zusammen und bietet innovative, rechtlich und steuerlich optimale Lösungen, um Altverträge aufzulösen und die frei werdenden Gelder in effiziente und kostengünstige Systeme zu investieren. Entscheidend dabei: Die bacon pension trust AG verkauft oder vermittelt keine Versicherungsprodukte, sondern ist ausschließlich in der Beratung tätig.

 

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bacon Pension Trust AG, Ringstraße 33, 12205 Berlin, Tel: 030 6108181, www.bacon-pension-trust.ag

Die Deutschen sparen zwar viel, aber falsch – und verschenken dadurch einen hohen Milliardenbetrag.

 

Das zeigt ein aktueller Bericht der Bundesbank. Demnach hat sich gerade in der Coronakrise die Entwicklung noch verschärft: Sparer legen mehr und mehr Geld zurück, bekommen dafür aber nichts.

“Bargeld und Einlagen sind mit einem aktuellen Anteil von etwa 40 % die bedeutendste Anlageklasse im Portfolio der privaten Haushalte”, heißt es in dem Papier der Bundesbank. Das Problem dieses Verhaltens: Einlagen auf Spar- oder Tagesgeld-Konten bringen so gut wie gar nichts bzw. verringern sogar auf Dauer die Kaufkraft.

Eine Rendite erwirtschaften lässt sich dadurch nicht. Denn während Zinsen oftmals nur 0,01 Prozent oder teilweise weniger pro Jahr einbringen, verteuerten sich die Preise zuletzt um 1,4 bis 1,8 Prozent jährlich (Inflation). Bedeutet: Durch ihr Sparverhalten verlieren die Deutschen jedes Jahr Geld. Die Bundesbank dazu: “Über die letzten Jahre betrachtet zeigt sich insgesamt, dass der Beitrag der Bankeinlagen die reale Gesamtrendite durchweg dämpfte. Seit Ende 2016 liegt er unverändert im negativen Bereich.”

Sparer sollten deutlich stärker auf unterschiedliche Anlageformen setzen, empfiehlt die Bundesbank im Monatsbericht August ausdrücklich. Wörtlich heißt es: “Die Erträge anderer Anlageformen wie Aktien, Schuldverschreibungen, Investmentfondsanteile und Ansprüche gegenüber Versicherungen werden hingegen auch durch Kurseffekte beeinflusst. Bei Aktien und einschlägig investierenden Investmentfonds fallen darüber hinaus meist Dividendenzahlungen an. Für die Gesamtrendite des Portfolios der privaten Haushalte müssen neben den Zinszahlungen diese Komponenten ebenfalls berücksichtigt werden.”

Konkret geht es um gigantische Summen. Erst im April erreichte das Kontoguthaben der Kunden in Deutschland eine Billion Euro – ein Rekordwert! Würde damit eine Rendite von 2 Prozent im Jahr erwirtschaftet, wären das immerhin 20 Milliarden Euro im Jahr. “Durch ihr passives Verhalten verschenken die Menschen sehr viel Geld”, sagt auch Thimm Blickensdorf, Geschäftsleitung des digitalen Vermögensverwalters growney.

Dabei gibt es längst zahlreiche Alternativen. Sogenannte Robo-Advisor beispielsweise ermitteln für ihre Kunden binnen weniger Minuten eine passende Anlagestrategie. Vorteil für den Kunden: Er muss sich nicht selbst um die Geldanlage kümmern. Die digitalen Vermögensverwalter investieren dann über ETFs weltweit und erzielen damit regelmäßig gute Ergebnisse.

So bildet beispielweise growney mehr als 5.000 Aktien aus 45 Ländern ab. Sparer profitieren dadurch von der weltweiten Entwicklung der Märkte, ohne riskant auf eine einzelne Aktie setzen zu müssen. „Unsere Idee: Auch der ganz normale Sparer soll vom Wissen der professionellen Anleger profitieren. Das geht bereits ab 500 Euro einmalig oder einem monatlichen Sparplan von 25 Euro“, sagt Thimm Blickensdorf von growney. Weiterer Vorteil der Robo-Advisor: Das Geld ist flexibel angelegt, kann bei Bedarf einfach ausgezahlt werden.

 

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growney GmbH, Gustav-­Meyer-­Allee 25, Geb. 12, D-­13355 Berlin, Tel: +49 (0)30 2201 2467­0, Fax: +49 (0)30 2201 2467­8, www.growney.de

Der Gesamtverband der versicherungsnehmenden Wirtschaft (GVNW) und der Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler (BDVM) sprechen sich zur notwendigen Sicherung der wirtschaftlichen Zukunftschancen für eine Pandemieabsicherung unter Beteiligung der Versicherungswirtschaft und des Staates aus (Public-Private Partnership).

 

Die Entwicklung des Covid-19-Virus in der Bundesrepublik Deutschland hat gezeigt, dass in einer globalisierten und vernetzten Welt von Viren ausgelöste Pandemien jederzeit auch hier einen schweren Schaden für die Wirtschaft herbeiführen können. Um für diese Herausforderung gewappnet zu sein und den wirtschaftlich Betroffenen eine eigenständige und selbstverantwortliche Schutzmöglichkeit bereitzustellen und hierdurch zu verhindern, dass die deutsche Wirtschaft in einer solchen Situation alleine von staatlichen Zuwendungen abhängig ist, halten wir die Schaffung einer Pandemie-Absicherung für notwendig. Das Instrument der Betriebsschließungsversicherung taugt hierfür im Übrigen nur in eingeschränktem Maß.

Nachfolgend zeigen wir einige Eckpfeiler einer solchen Pandemie-Absicherung auf:

– Eine Pandemie-Absicherung ist nötig, weil eine umfassende und dauerhafte Absicherung aller aus einer Pandemie folgenden wirtschaftlichen Schäden die Leistungsfähigkeit der Versicherungswirtschaft deutlich überschreitet.

– Die Absicherung muss allen Arten und Größen von Unternehmen sowie Selbständigen zur Verfügung stehen und sollte sich nicht nur auf KMU – wie immer dieser Begriff zu definieren ist – beschränken. Hierzu kann und sollte sie gestaffelt sein, weil kleine Unternehmen und Selbständige einen anderen Bedarf haben als große Industrieunternehmen.

– Die Pandemie-Absicherung sollte eine freiwillige Lösung sein und keinem Abschlusszwang unterliegen. Es muss jedoch jedem Unternehmer klar sein, dass zur guten Unternehmensführung und zur Risikovorsorge eine Beschäftigung mit dem Abschluss einer solchen Pandemie-Absicherung selbstverständlich sein sollte.

– Es muss bei der gemeinsamen Schaffung einer Pandemie-Absicherung durch die Versicherungswirtschaft und dem Staat jedem Unternehmer klar sein, dass der unterlassene Abschluss einer an sich gebotenen Pandemie-Absicherung nicht dazu führen kann, dass im Pandemiefall eine uneingeschränkte Hilfe des Staates zur Verfügung stehen würde. Es müssen Anreize geschaffen werden, welche die möglichen Betroffenen motivieren, in eine solche „Pandemie-Vorsorge“ zu investieren.

– Die bewährten Mechanismen der Versicherungswirtschaft und ihre Fähigkeit, entsprechende Beiträge zu kalkulieren und im Schadenfall die Absicherung auch schnell zur Verfügung zu stellen, machen eine solche „Pandemie-Vorsorge“ im Wege einer Versicherungslösung sinnvoll. Die Extremus-Versicherung zur Absicherung von Terrorangriffen kann hier als ein Beispiel dienen und es sollte überlegt werden, Extremus entsprechend auf die Pandemie-Absicherung zu erweitern. Aber auch die Möglichkeit der Schaffung einer eigenständigen Lösung sollte diskutiert werden.

– Da der Staat durch im Vorhinein finanzierte Pandemie-Absicherung im Pandemiefalle entlastet wird, sollte sich im Rahmen einer sog. „Public-Private Partnership“ der Staat auch bei der Finanzierung einer solchen Pandemie-Abdeckung angemessen beteiligen. Hierdurch könnten die Risikoprämien auch in einem für die Betroffenen vertretbaren finanziellen Rahmen gehalten werden.

– Diese Versicherungslösung sollte nicht dazu dienen, dass unterhalb einer Mindestschwelle stattfindende wirtschaftliche Beeinträchtigungen abgedeckt werden. Es ist deswegen mit Bedacht ein einfacher und klarer „Schwellenwert“ wirtschaftlicher Beeinträchtigung und eine damit einhergehende Gefahr für die dauerhafte Fortführung der Tätigkeit der Betroffenen zu definieren, der schnell und unkompliziert die Versicherungsleistungen auslöst. Die Versicherungslösung könnte und sollte über ein Grundangebot hinaus auch noch weitere Stufen einer versicherungsmäßigen Grundabdeckung enthalten.

– Um insbesondere den Interessen großer gewerblicher und industrieller Unternehmen gerecht zu werden, bedarf es über den Grundbaustein der Versicherungslösung hinaus weitergehender Absicherungsinstrumente. Ob hierfür eine Lösung über eine Versicherung oder über den Kapitalmarkt sachgerecht ist und wie der Staat hieran zu beteiligen ist, ist eine weitere Frage und sollte u.a. auch von der genauen Ausgestaltung der Grundabdeckung abhängig gemacht werden.

– Die Schaffung einer Pandemie-Absicherung in Deutschland geschieht nicht im luftleeren Raum. Gerade die Verflechtung der deutschen Wirtschaft mit unseren europäischen Nachbarn in der EU erfordert einen Blick über den Tellerrand. Bei Schaffung einer Pandemie-Absicherung sollte versucht werden, auf europäischer Ebene eine Harmonisierung der Sicherungsinstrumente für den Grundbaustein zu erreichen. Insbesondere bei der Ausbaustufe bietet es sich an, in einem nächsten Schritt eine europäische Lösung anzustreben. Sieht man sich zum Beispiel die Problematik internationaler Lieferketten an, kann es nicht ausreichen, sich nur auf Deutschland zu beschränken. Die deutsche Lösung könnte allerdings ein Referenzmodell für die EU-Staaten sein.

Wir, d.h. der GVNW und der BDVM, sind bereit, uns bei einer Diskussion über die Schaffung einer Pandemie-Absicherung konstruktiv einzubringen.

Hamburg, den 17.08.2020

Dr. Hans-Georg Jenssen, Geschäftsführender Vorstand

Bonn, den 17.08.2020

Jörg F. Henne, Geschäftsführer, Bundesverband Deutscher Gesamtverband der versicherungsVersicherungsmakler e. V. nehmenden Wirtschaft e. V.

 

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Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V., Admiralitätstraße 58, 20459 Hamburg, Tel: 040/36 98 20-0, www.bdvm.de

Die VEMA eG mit Hauptsitz in Heinersreuth versteht sich seit ihrer Gründung im Jahr 1997 als Dienstleister von Maklern für Makler.

 

Getreu dieser Philosophie wurde im zweiten Quartal 2020 der Ausbau des Außendienst-Teams weiter vorangetrieben, um die optimale Betreuung der mittlerweile über 3.500 VEMA-Partnerbetriebe zu gewährleisten.

Dr. Joachim Koring

Seit 01. Juni 2020 ist Dr. Joachim Koring für das Gebiet Mitte/West zuständig. Mit dem gebürtigen Duisburger konnte die VEMA eG einen branchenerfahrenen Vertriebsexperten für sich gewinnen, dessen über 20-jährige Praxiserfahrung VEMA-Partnerbetrieben in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen zugutekommen wird.

Taina Börm

Frau Taina Börm übernahm am 1. August 2020 das Gebiet Nordwest von Benjamin Trimborn, der sich künftig auf den Sektor Fort- und Weiterbildung fokussiert. Taina Börm studiert Wirtschaftspsychologie und Betriebswirtschaft an der FOM Karlsruhe und konnte als Maklerbetreuerin bei einem Maklerpool bereits mehrjährige Erfahrungen im Bereich Maklerservice sammeln.

Andreas Brunner, Vorstandsmitglied und verantwortlich für den Vertrieb, ist zuversichtlich, dass „mit Taina Börm und Joachim Koring zwei erfahrene Außendienstler an Bord kommen, die unsere Partner zuverlässig und professionell betreuen werden.“

 

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VEMA Versicherungs-Makler-Genossenschaft eG, Unterkonnersreuth 31, 95500 Heinersreuth, www.vema-ag.de

Die Digitalisierung schlägt sich auch im Finanzsektor nieder – immer mehr Bankfilialen stehen vor dem Aus. Die Mitarbeiter bangen um ihre Zukunft. Doch ihr Know-how und ihre Expertise sind heiß begehrt.

 

Seit Jahren verschwinden Bankfilialen aus deutschen Fußgängerzonen – die Digitalisierung schlägt auch im Finanzsektor voll ein und Jobs werden durch IT ersetzt. Hinzu kommt jetzt noch Corona: Geschäftsstellen schließen aufgrund der Pandemie und werden erst gar nicht wieder geöffnet. Bis 2030 soll laut einer Studie der Beratung Oliver Wyman die Zahl der Filialen von zuletzt knapp 30.000 auf unter 16.000 schrumpfen. Das sorgt bei vielen Bankangestellten für Zukunftsängste. Doch der Bedarf nach qualifizierter und persönlicher Finanzberatung steigt – gerade in unsicheren Zeiten. Denn keine App kann ein persönliches Gespräch mit einem Experten ersetzen. Dr. Dirk Reiffenrath, Mitglied des Vorstands und zuständig für Aus- und Weiterbildung bei der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) erklärt, was einen Einstieg bei Deutschlands größter eigenständiger Finanzberatung so attraktiv macht.

Mut, vertraute Wege zu verlassen

Eine Option, gerade für (Ex-)Bankangestellte und Finanzinteressierte, ist die selbstständige Vermögensberatung. Dabei ist der Wechsel keine Frage der Vorkenntnisse. “Wir unterstützen Neueinsteiger während einer umfangreichen Einarbeitungszeit und lassen sie nicht allein”, erklärt Dr. Reiffenrath. “Wer Finanzen und Vorsorge spannend findet, Lust auf einen abwechslungsreichen Arbeitsalltag hat und in Sachen Vergütung Wert auf volle Transparenz legt, dem stehen bei uns alle Türen offen.”

Karriere nach Maß

Oftmals haben Angestellte einer Bank einen engeren Handlungsspielraum und fühlen sich manchmal in den starren Abläufen gefangen. Mit dem Einstieg bei der Deutschen Vermögensberatung können sie endlich einer selbstbestimmten Tätigkeit nachgehen. Von Beginn an wird eigenverantwortliches Arbeiten großgeschrieben. Dabei überzeugt das Karrieresystem der DVAG vor allem durch Leistung und nicht durch lange Betriebszugehörigkeit. Quasi die Karriere nach Maß. Auch in Sachen Führungskompetenzen bekommen Vermögensberater bei Interesse ohne Wenn und Aber entsprechende Zusatzausbildungen.

Gemeinsam am Puls der Zeit

Weiterbildung wird generell bei der Deutschen Vermögensberatung großgeschrieben. Wer bestehen will, muss dranbleiben – lebenslanges Lernen ist hier das Zauberwort. “Wir investieren jährlich über 80 Millionen Euro in die Aus- und Weiterbildung unserer Vermögensberater. So bleiben wir auch in Zeiten der Digitalisierung zukunftsfähig”, erklärt Dr. Reiffenrath weiter. Außerdem finden neue Teammitglieder schnell Anschluss: In den zahlreichen Schulungen und Workshops können Einsteiger und Experten ihr persönliches Netzwerk erweitern und voneinander profitieren.

Leben und Beruf im Einklang

Während der Netzwerktreffen können sich Neueinsteiger mit erfahrenen Beratern auch zu deren Arbeitsorganisation austauschen, denn das Thema Work-Life-Balance nimmt für viele einen immer höheren Stellenwert ein. Besonders Frauen stehen oft vor der Herausforderung, ihren Beruf und die Familie unter einen Hut zu bringen. Vermögensberater und -beraterinnen der DVAG können seit jeher selbst bestimmen, wieviel sie in ihre Karriere investieren. Diese flexible Gestaltung ermöglicht einen Beruf, der nicht von starren Regelungen abhängig ist, sondern sich perfekt an die eigenen Umstände anpassen lässt.

– Ob Bankangestellter oder Industriekauffrau? Experten wie Quereinsteiger sind bei der Deutschen Vermögensberatung herzlich willkommen!

– Mit Kind und Kegel: Mit dem flexiblen Arbeitszeitmodell Familie und Beruf leicht miteinander vereinbaren.

– Erst mal reinschnuppern? Erfahrene Vermögensberater zunächst nebenberuflich begleiten und dann in Ruhe entscheiden.

Über die Deutsche Vermögensberatung Gruppe

Rund 8 Millionen Kunden setzen bei den Themen Finanzen, Vorsorge und Absicherung auf die Kompetenz und Erfahrung der Deutschen Vermögensberatung Unternehmensgruppe. Getreu dem Leitsatz “Früher an Später denken” bietet sie in mehr als 5.000 Direktionen und Geschäftsstellen seit über 45 Jahren eine branchenübergreifende Allfinanzberatung. Damit ist das Familienunternehmen Deutschlands größte eigenständige Finanzberatung.

 

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Deutsche Vermögensberatung Aktiengesellschaft, Münchener Straße 1, ­60329 Frankfurt, Tel.: 069/23840, Fax: 069/2384185, www.dvag.com

Bereits Ende September 2019 hat man sich beim blau direkt Kooperationspartner insuro für eine komplette Neuausrichtung von insuro entschieden.

 

„Es war ein steiniger Weg bis zu diesem Tag!“ so Peter Piasecki Geschäftsführer bei insuro und ergänzt „Corona hat es nicht einfach gemacht. Wir waren gezwungen unsere Strategie komplett umzustellen, um zukünftig ein ganzheitliches Digitalisierungskonzept für die Maklerpartner zur Verfügung zu stellen und die Arbeit des Maklers in Krisenzeiten zu erleichtern.

Nach fast einem Jahr steht insuro mit frischerem Design, neuem Konzept und großen Zielen in den Startlöchern. Jetzt freuen uns auf das Feedback unserer Partnermakler und derer die uns noch kennenlernen!“

Lena Fath – Junior Marketing Managerin bei insuro „Die meisten Web-Auftritte von Pools und Versicherern sind eben typisch Versicherung. Wir schwimmen gegen den Strom – weg von dem „angestaubten“ Versicherungs-Image hin zu einem modernen, dynamischen und authentischen Auftritt. Das Ergebnis kann sich sehen lassen. Was bleibt ist unsere Einstellung zur Zusammenarbeit mit den einzelnen Maklern. Professionell, persönlich, maßgeschneiderter Service, sowie Kommunikation auf Augenhöhe. Alles andere ist neu.“

Warum das Rad neu erfinden? Für die Umsetzung der Themen Technik & Digitalisierung wandte sich insuro an die aktuell beste Adresse der Branche – blau direkt. “Die enge Verbindung ist menschlich ein großer Zugewinn für uns. Gemeinsam stärken wir uns und bringen jeden Makler weiter nach vorne”, bekräftigt Lars Drückhammer, CEO von blau direkt.

Zu Insuro:

Insuro ist ein Maklerpool mit Niederlassungen in Köln und Heidelberg. Als Spezialist für Kranken- & Pflegeversicherungen hat der Pool sich einen Namen gemacht und belegt regelmäßig in Studien und Zufriedenheitumfragen Spitzenplätze für die Qualität der Krankenversichrungsabwicklung. Insuro bietet exkluive Anbindungen an Spezialversicherer wie die Vigo und unterhält Rahmenvereinbarungen im Pflegetageldbereich, die im Markt als einzigartig in Qualität und Preis gelten. Im September 2020 ist das Serviceangebot umfangreich erweitert worden. Neben vielen wichtigen Digitalisierungsmaßnahmen, werden seither auch alle gängige Versicherungssparten angeboten ohne seine Kernkompetenz – die private Krankenversicherung – zu vernachlässigen. Mit dem Technologiemarktführer fand insuro den Techniklieferanten, der alle Voraussetzungen erfüllt, um Maklerinnen und Makler für die Zukunft zu wappnen.

Jan Dinner – Gesellschafter Geschäftsführer bei insuro „Ich bin sehr zufrieden mit dem Ergebnis und freue mich darauf, unseren Partnern in Zukunft vollumfänglichen Service zu bieten. Vor allem aber wollen wir unser Makler von Beginn bis zum Ende der Maklerkarriere mit der Maklerrente zubegleiten.“

Der Startschuss ist am 01. September 2020 gefallen – es werden 3 Anbindungspakete angeboten, die sich an alle Maklerinnen und Makler richten. Aufgrund des besonders günstigen Beitrags, ist insuro auch für Berufseinsteiger & Start-ups der Branche interessant.

 

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blau direkt GmbH & Co. KG, Kaninchenborn 31, D­-23560 Lübeck, Tel: 0451-­87201­172, Fax: 0451-­87201­299, www.blaudirekt.de

Die fünf Faktoren des Überzeugens helfen Versicherungsmaklern, Finanzdienstleistern und Beratern erfolgreichere Gespräche zu führen und Präsentationen zu halten. Lernen Sie sie kennen.

 

Finanzdienstleister und Versicherungsmakler können Beeinflussungskompetenzen gut gebrauchen. Dazu gehören die fünf Faktoren des Überzeugens. Sie helfen eigene Ziele zu erreichen und Gesprächspartnern Entscheidungen zu erleichtern. Auch Manipulation ist damit möglich. Wenn Sie integer, ehrlich und fair vorgehen, kann nichts schiefgehen.

Die Kunst der Beeinflussung

Es gibt Genies, die überzeugend und schlagfertig sind. Wie die Stewardess, die dem weltgrößten Boxer Muhammad Ali in den 1970ern einen Überzeugungs-Knockout verpasste:

Muhammad Ali sitzt im Flugzeug. Kurz vor dem Start. Die freundliche Stewardess kommt und merkt, dass Ali nicht angeschnallt ist. “Mr. Ali, Sir, bitte schnallen Sie sich an. Wir starten in Kürze und rollen bereits zur Startbahn.” Darauf Ali: “Ich bin Supermann. Ich muss mich nicht anschnallen.” Stewardess: “Mr. Ali, Sir – Supermann braucht kein Flugzeug.” Ali schnallt sich wortlos und schmunzelnd an.

In dieser Geschichte zeigen sich Überzeugungsfaktoren, wie die Schlagfertigkeit, Überraschung, Selbstbewusstsein und Empathie. Nach dem Psychologen Kevin Dutton gibt es fünf Hauptfaktoren der Beeinflussung: Einfachheit, Gefühltes Eigeninteresse, Überraschungseffekt, Selbstvertrauen und Empathie (Einfühlungsvermögen). Und so können Berater sie nutzen…

#1 Einfachheit ist die Grundvoraussetzung

Unser Gehirn ist komplex und liebt es einfach. Wir rastern, packen Informationen in Schubladen und setzen aus ein paar Strichen eine Figur zusammen. Beeinflussungskünstler nutzen nur die notwendigen Botschaften. Die Werbung macht es mit Slogans vor. Am besten witzig oder gereimt, noch besser beides. An welche Slogans erinnern Sie sich? Vermutlich einfache, klare, gereimte, witzige. “Haribo… .” Sehen Sie.

Manche Makler tendieren zur Kompliziertheit, weil sie meinen, das klinge kompetenter. Dabei funktioniert unser Gehirn gerade andersherum. Und das ist eine wichtige Erkenntnis des modernen Storytellings. Dort gilt, Kunden kauften eher ein weniger gutes Produkt, das sie verstünden, als ein besseres, das kompliziert ist.

#2 Kunden bringen gefühltes Eigeninteresse mit

Wenn Berater überzeugen wollen, geht es um die Wirkung, die sie beim Gesprächspartner erzeugen wollen. Das gelingt, wenn sie das gefühlte Eigeninteresse des Partners ins Schwingen bringen. Sprechen Sie den Nutzen an, den sich Gesprächspartner wünschen. Wenn Menschen beispielsweise zu einem Vortrag über Vollmachten gehen, möchten sie endlich Bescheid wissen und das Richtige entscheiden und tun. Dabei dominieren zwei Prinzipien: die Aussicht auf Belohnung und die Vermeidung von Verlust.

Wir zeigen dem Kunden, wo sein gewünschter Nutzen liegt, wenn wir ihn liefern können. Dazu sollten Berater wissen, was der gefühlte Nutzen des Kunden in Bezug auf ein Angebot ist. Beispiel Nutzen Vorsorgevollmacht: endlich erledigt. Und wir sagen ihm, welche “Niederlage”, welchen Verlust er verhindert: “Fremde bestimmen über Sie und Ihre Familie.” Beides zusammen schafft hohe Handlungsmotivation.

#3 Überraschungseffekt – direkt ins Gehirn

Überraschung schafft spielend den Sprung ins Gehirn. Es passiert etwas anderes, als man erwartet und schwups, ist man dabei. Unter anderem ist das das Prinzip von Witzen. Das Ende ist überraschend, weil eine inhaltliche Umkehr oder Überspitzung stattfindet oder weil Doppeldeutigkeiten genutzt werden.

Auch Ablenkung ist Überraschung und führt zum Ziel. Anwälte holen Dinge aus Menschen heraus, die gegen deren erklärte Absicht sind. Mittel sind Ablenkung und Überraschung wie Kevin Dutton in seinem Buch “Gehirnflüsterer” zeigt:

“Ein Anwalt verteidigt einen Busfahrer. Ein Fahrgast hatte ihn verklagt, weil er durch einen Fehler des Fahrers eine schmerzhafte Armverletzung davontrug. Anwalt: ‚Zeigen Sie doch bitte dem Gericht, wie hoch Sie Ihren Arm jetzt nach dem Unfall heben können.’ Der Kläger hebt mit schmerzverzerrtem Gesicht den Arm kaum bis in Schulterhöhe. Anwalt: ‚Hm, nun zeigen Sie uns doch bitte, wie das vor dem Unfall war.’ Der Kläger hebt den Arm locker über Kopfhöhe.”

Mehr Mut zum Ungewöhnlichen

Oft ist es schon überraschend, wenn Sie aus Mustern ausbrechen, nach denen Präsentationen gehalten oder Gespräche geführt werden. Zum Beispiel weg mit PowerPoint, ran an das Flipchart oder das Ganze als Rede präsentiert. In Gesprächen können Sie wie folgt Überraschungseffekte auslösen:

  • Gehen Sie locker in das Gespräch und seien Sie auf charmante Art schlagfertig
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie in den ersten Minuten gemeinsam lachen
  • Sagen Sie sofort, was Ihre Absicht ist, und reden Sie nicht um den heißen Brei
  • Beginnen Sie das Gespräch von hinten – “Angenommen wir wären fertig, was ….”

#4 Selbstvertrauen besitzen und zugewiesen bekommen

Aus Selbstvertrauen erwächst Vertrauen. Das ist das größte Pfund, das es für die Kommunikation bringt. Sich selbst vertrauen zu können, hat Einfluss auf die Wahrnehmung und Wirkung bei den Gesprächspartnern oder beim Publikum.

Menschen, die mit Selbstvertrauen auftreten, weisen wir mehr Kompetenz und Autorität zu. Dabei ist dem Gehirn egal, was tatsächlich dahintersteckt. Das zu prüfen ist anstrengend – also lassen wir das. Das Gehirn hat genug zu tun.

Und so können Berater Selbstvertrauen zeigen: Eine selbstbewusste Haltung, direkter Blickkontakt, lebendige Mimik und Gestik und das glaubhafte Stimmmuster – vereinfacht Befehlston – weisen auf Selbstvertrauen hin. Zuhörer sind dadurch geneigt, Meinungen anzunehmen, Botschaften für wahr zu halten und den Botschafter für kompetent zu halten.

Wie Sie Selbstvertrauen gewinnen können

Offensichtlich genügt es, wenn man den Eindruck hat, dass eine Person Kompetenz und Selbstvertrauen besitzt. Betrüger nutzten das aus. Wenn wir für selbstbewusst gehalten werden, werden wir selbstbewusster. Das trifft auch zu, wenn Sie sich selbst für selbstbewusst halten. So helfen Sie Ihrem Selbstvertrauen:

  • Schreiben Sie Ihre Stärken auf (Eigenbild).
  • Lassen Sie Freunde Ihre Stärken notieren (Fremdbild).
  • Notieren Sie Ihre Ziele und prüfen Sie Fortschritte.
  • Schreiben Sie auf, was Sie schon erreicht haben.
  • Notieren Sie wöchentlich Ihre Erfolge (auch Kommunikations-Highlights).
  • Verbessern Sie Ihre Kern-Kompetenzen durch Seminare und Webinare

#5 Empathie – Einfühlungsvermögen

Empathie ist einer der Faktoren für die Fähigkeit der Beeinflussung. Empathie lässt die Gefühlslage anderer verstehen. Mitgefühl sorgt dafür, dass wir mit anderen fühlen können. Wir heulen oder fürchten uns im Kino, dabei erleben wir das alles gar nicht wirklich. Lachen und Gähnen sind “Beweise” für den Einfluss von Empathie. Beides ist ansteckend. Einfach so. Bei Empathie wird man nicht “mitgenommen” wie im Kino, sondern distanziert sich wieder, nachdem man sich “eingefühlt” hat, um die Gefühlslage des anderen zu verstehen.

Wie Sie Gefühle erkennen und sich hineinversetzen

Es ist wichtiger für Kommunikation, was wir gegenüber jemandem empfinden, als was dieser sagt oder macht, so die Experten. Einmal mehr ist klar, es kommt auf die Emotionen an. Empathie hilft erkennen, wie es dem anderen geht, und sie hilft verstehen, was das gerade für ein Gespräch bedeutet. Wir haben eine Idee davon, wie wir uns verhalten und was wir sagen sollten, um ein Gespräch situativ zu beeinflussen. Wir lassen uns interessiert und gespannt auf Weiteres ein, wenn wir uns wohl und verbunden fühlen.

Wie Sie Empathie für andere entwickeln

Es ist eine Frage der Haltung: “Wollen” Sie das einfach. Stellen Sie Ähnlichkeit her, indem Sie spiegeln, also Haltung, Körpersprache und Worte des Gesprächspartners nachahmen und wiederholen. Und machen Sie sich im Vorfeld Gedanken über Gesprächspartner oder Publikum. Erstellen Sie einen Kunden-Avatar oder einen Publikums-Avatar. Beschreiben Sie einen typischen Kunden oder ein das Typische am nächsten Publikum. Hilfreiche Fragen:

  • Wie alt ist die Person?
  • Was sind ihre Interessen?
  • Wovon träumt die Person?
  • Was sind die größten Probleme des Avatars?
  • Wie kann ich diese Wünsche erfüllen?
  • Wie kann ich die Probleme beseitigen helfen?

Die fünf Faktoren des Überzeugens helfen, Menschen gezielt beeinflussen und Gespräche steuern zu können. Tatsächlich sind alle Menschen, laut Experten sogar weltweit, für diese Faktoren empfänglich. In den master.class seminaren® derBUSINESSWERT Akademie (https://juradirekt-akademie.com) by JURA DIREKT Akademie schulen wir diese psychologischen Kompetenzen für Makler.

 

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JURA DIREKT Akademie GmbH, Gutenstetter Str. 8e, 90449 Nürnberg, Tel: 0911- 92785228, www.juradirekt-akademie.com

Ab dem 23.12.2020 tritt die Neuregelung zur Maklerprovision in Kraft.

 

Nach einer Übergangsfrist muss die Courtage beim Verkauf von Immobilien in Zukunft bundesweit zwischen Verkäufer und Käufer geteilt werden. Gerade Eigentümer werden sich deshalb stärker als bisher überlegen, welche Vorteile ihnen ein Makler für die 3,57% Courtage bietet. Auch der Aspekt “Sicherheit” rückt bei vielen Verkäufern gerade stärker in den Fokus. Makler mit direkter Bankanbindung versprechen hierbei beruhigende Verlässlichkeit und finanzielle Planungssicherheit.

Was wünschen sich Kunden von einem Makler?

Immobilienverkäufer wünschen sich von einem Makler Seriosität, Zuverlässigkeit, umfangreichen Service, ein großes Vertriebsnetzwerk und natürlich einen erfolgreichen Verkauf. Für Kunden ist es aber oft schwierig, die Qualität eines Maklers einzuschätzen und aus dem großen Angebot am Markt den passenden Makler auszuwählen. Laut statistischem Bundesamt ist die Zahl der Makler in Deutschland allein von 2014 bis 2017 nochmals um ein Viertel angestiegen. Davon konzentrieren sich ca. 90% auf Kaufimmobilien, so Jürgen Michael Schick, Präsident des Immobilienverbandes IVD.

Bankanbindung als Differenzierungsmerkmal

Makler, die beispielsweise direkt an eine Genossenschaftsbank angebunden sind, müssen die hohen hausinternen Standards und Werte auch bei der Zusammenarbeit mit Immobilienkunden einhalten. Partnerschaftlichkeit und Transparenz stehen dabei oft im Fokus. “Verkäufer und Käufer haben bei einem bankangebundenen Makler oft das Gefühl, dass der Umgang miteinander fairer ist und sie einen sehr umfangreichen, persönlichen Service bekommen”, so Tobias Boba, Vertriebsleiter der Sparda Immobilien GmbH. “Gerade für Verkäufer ist es außerdem ein wichtiges Argument, dass wir für ihre Immobilie über die Bank oft bereits zahlreiche solvente Interessenten kennen und den Käufer auch bei der Finanzierung des Kaufpreises unterstützen können. Das bedeutet für den Verkäufer oft einen besonders zeitnahen Verkauf und beruhigende Sicherheit bei der Zahlung des Kaufpreises.”

Gestiegener Qualitätsanspruch bei Kunden

Das neue Provisionsteilungsgesetz wird den Wettbewerb weiter verschärfen zumal Kunden immer mehr Service erwarten. Für sogenannte “Hobby-Makler” ohne großes Netzwerk und breites Serviceangebot wird es deutlich schwieriger auf dem umkämpften Immobilienmarkt werden. Vor allem, wenn durch das neue Provisionsteilungsgesetz Eigentümer und deren Immobilien zur entscheidenden Ressource für Makler werden – denn ohne Immobilien im Angebot nützt der beste Service nichts. Ein weiterer Vorteil für bankangebundene Makler – denn viele Immobilienbesitzer sind bereits Kunden der Bank und greifen gern auf ein vertrautes Netzwerk zurück.

 

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Sparda Immobilien GmbH, Beim Strohhause 27, 20097 Hamburg, Tel: 040/35 74 01-0, www.spardaimmobilien.de

Bancassurance ist ein Milliardenmarkt

 

Das Berliner Insurtech-Unternehmen Friendsurance veröffentlicht eine Übersicht über Digital Bancassurance-Kooperationen zwischen Insurtechs und etablierten Banken sowie Versicherungsunternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Aktuell verteilen sich 36 gelistete Kooperationen auf ein Dutzend Anbieter.

Bereits die traditionelle Offline-Bancassurance hat ein weltweites Beitragsvolumen von 648 Milliarden Euro pro Jahr. Tim Kunde, Mitgründer und Geschäftsführer von Friendsurance sagt dazu: „Unserer Einschätzung nach, ist das Potenzial von digitaler Bancassurance noch sehr viel größer, wenn durch sinnvolle Integrationen auch die enorme Datenfülle, hohe Interaktionsfrequenz und Convenience aus Online- und Mobile-Banking in voller Breite genutzt werden.“

Kooperationen mit Tech-Partnern als schneller und kosteneffizienter Weg

Marktchancen, steigender Ertragsdruck, veränderte Kundenanforderungen und neue regulatorische Rahmenbedingungen – für Banken und Versicherungsunternehmen gibt es zahlreiche Gründe im Digital Bancassurance Bereich aktiv zu werden. Doch die Entwicklung eigener Bancassurance-Plattformen ist oft sehr zeit- und kostenintensiv. „Für etablierte Banken und Versicherer ist es eine sinnvolle Alternative mit Insurtech-Unternehmen zusammenzuarbeiten, die über die Technologie, das digitale Know-how und die regulatorischen Möglichkeiten verfügen, um in kurzer Zeit und mit vertretbarem Kostenaufwand digitale Bancassurance-Lösungen zu entwickeln und umzusetzen“, erklärt Tim Kunde.

Große Bandbreite an Digital Bancassurance-Modellen

Seit 2017 gibt es in der DACH-Region immer mehr Kooperationen, an denen zwei und sogar drei Partner beteiligt sind: ein Versicherungsunternehmen als Produktanbieter, eine Bank als Vertriebsweg und oftmals ein digitaler Anbieter, der die technische Lösung bereitstellt. Einige Anbieter stellen White-Label-Plattformen zur Verfügung, die sich nahtlos in die eigenen Systeme integrieren lassen. Andere bieten individuelle, maßgeschneiderte Lösungen an. Tim Kunde sagt dazu: „Wir verfügen sowohl über eine Makler- als auch über eine Vertreterlizenz und können daher verschiedene Kooperationsmodelle anbieten.“ 2010 gegründet ist Friendsurance einer der Anbieter, die am längsten am Markt sind. Das Insurtech-Unternehmen hat bereits für mehrere große Banken und Versicherungsunternehmen digitale Bancassurance-Plattformen entwickelt, darunter Deutsche Bank sowie die R+V Versicherung. „Mit weiteren Partnern aus den Top 10 der Banken und Versicherungen in Deutschland ist Friendsurance derzeit in der Testphase” so Tim Kunde weiter.

Plattformbasierte Zusammenarbeit als Win-Win-Win

Kunden möchten ihre Bankgeschäfte und Versicherungsangelegenheiten gerne komfortabel und übersichtlich an einem Ort erledigen. Wenn Banken, Versicherungsunternehmen und Insurtechs kooperieren und ihre Plattformen verknüpfen, können sie ein nahtloses Omnichannel-Erlebnis für den Kunden schaffen. Gleichzeitig können Versicherungsunternehmen ihre Kontaktfrequenz mit den Kunden steigern und ihre Alltagsrelevanz erhöhen. Und Banken können das klassische Bankgeschäft ergänzen, indem sie Angebote von Versicherungsunternehmen und Insurtechs in ihre eigenen Plattformen integrieren, den Kunden sinnvolle Services anbieten und somit die Kundenzufriedenheit sowie Kundenbindung steigern.

Über Friendsurance Deutschland

Das Berliner Insurtech-Unternehmen entwickelt innovative, digitale Versicherungslösungen mit dem Ziel Versicherungen kundenfreundlicher zu machen. Gegründet 2010, ist Friendsurance als Online-Makler mit dem weltweit ersten Peer-to-Peer-Versicherungsmodell gestartet und betreut heute rund 150.000 Kunden. Zusätzlich zu seinem B2C-Geschäft betreibt das Unternehmen seit 2017 die Digitalisierung von Versicherungsgeschäften für Banken und Versicherer sowie deren Kunden als B2B2C-Business. Friendsurance bietet nationalen und internationalen Kooperationspartnern eine skalierbare und modular einsetzbare Digital Bancassurance-Plattform und hat auf dieser Basis bereits digitale Versicherungsmanager für Unternehmen wie Deutsche Bank, R+V Versicherung entwickelt. Friendsurance beschäftigt insgesamt rund 100 Mitarbeiter aus 20 Nationen.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Alecto GmbH, Friendsurance, Schützenstraße 6, D­-10117 Berlin, Tel.: +49 (0) 30 5770 5862 1 , www.friendsurance.de