Die Versicherungsgruppe die Bayerische arbeitet ab 1. Januar 2019 im Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) exklusiv mit der Barmenia Krankenversicherung a.G. aus Wuppertal zusammen.

 

„Wir freuen uns sehr auf die gemeinsame Zusammenarbeit mit Barmenia als unseren neuen Anbieter für die privaten Krankenversicherung“, sagt Martin Gräfer, Vorstand der Bayerischen. „Die Barmenia Krankenversicherung a.G. ist einer der bedeutendsten Versicherungsvereine in Deutschland, sie blickt auf eine ähnlich lange Tradition wie die Bayerische.“

Frank Lamsfuß, Vertriebsvorstand der Barmenia Versicherungen, ergänzt: „Eine Kooperation gerade im Vollversicherungsgeschäft passt hervorragend zu unserer Vertriebsstrategie. Ich sehe aber nicht nur dort Wachstumspotenzial. Gerade und auch in der betrieblichen Krankenversicherung werden sich Chancen ergeben, die wir gemeinsam nutzen werden.“

In den vergangenen Jahren ist es der Bayerischen gelungen, sowohl bei den eigenen KV-Zusatzversicherungen, als auch bei den KV-Lösungen im Bereich der Voll- und Beihilfetarife, erfreuliche Steigerungsraten zu erzielen. Gemeinsam mit der Barmenia soll das Geschäft ausgebaut werden. Die Kooperation der beiden Versicherungsvereine findet auf Augenhöhe statt und wird beidseitig gelebt. So wollen die Vertriebseinheiten der Barmenia auch Produkte der Bayerischen anbieten, wie zum Beispiel die BU Protect mit Dienstunfähigkeitsklausel für Beamte.

Das Geschäft mit der privaten Krankenvollversicherung gehört für den Exklusivvertrieb der Versicherungsgruppe die Bayerische auch in Zukunft zu den zentralen strategischen Geschäftsfeldern.

 

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Stabile Anteile der Vertriebswege in der Lebensversicherung

 

Beim Vertrieb von Lebensversicherungen in Deutschland ergaben sich im Jahr 2017 nur leichte Verschiebungen: Führender Vertriebskanal blieben die Einfirmenvermittler mit einem Anteil von 32,5 Prozent. Die Gruppe der Makler und Mehrfachagenten konnte den Aufwärtstrend des Vorjahres nicht fortführen, behielt aber ihren Anteil von knapp 29 Prozent. Lediglich bei den „Sonstigen Vertriebswegen“ (dort handelt es sich fast ausschließlich um fremdgeführtes Konsortialgeschäft) gab es nennenswerte Veränderungen, denn diese konnten ihren Anteil um signifikante 30 Prozent (auf 6,5 Prozent) steigern. Das geht aus der Vertriebswege-Studie 2017 für die Lebensversicherung hervor, die Willis Towers Watson bereits zum 19. Mal erhoben hat.

Versicherer kooperieren häufiger

Ein Grund für den Anstieg der „Sonstigen“ sieht Willis Towers Watson in der Zunahme von Konsortialgeschäft im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). „Konsortien sind insbesondere in der wachsenden bAV beliebt, da Firmenkunden die Verteilung von Garantien und Überschusskraft auf mehrere Schultern wünschen“, sagt Henning Maaß, Leiter der Lebensversicherungsberatung bei Willis Towers Watson in Deutschland. „Bei einer weiteren Verbreitung der bAV, beispielsweise durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz, ist auch mit weiter steigendem Konsortialgeschäft zu rechnen.“

Neugeschäft in 2017 rückläufig

Das Neugeschäftsvolumen nach APE[1] in der Lebensversicherung ist um fast drei Prozent auf 7,6 Mrd. Euro gegenüber dem Vorjahr gesunken. Während jedoch die Einmalbeiträge mit 24,8 Mrd. Euro nahezu unverändert blieben, reduzierte sich das Neugeschäft gegen laufende Beiträge um vier Prozent auf 5,2 Mrd. Euro. „Dies ist nicht überraschend, denn die deutschen Lebensversicherer kämpfen weiterhin mit schwierigen Bedingungen wie den anhaltend niedrigen Zinsen, den u. a. durch zunehmende Regulierung steigenden Kosten sowie den geringer werdenden Vertriebskapazitäten“, sagt Michael Klüttgens, Leiter der Versicherungsberatung bei Willis Towers Watson in Deutschland. „Auch werden schrumpfende Bestände langsam zu einem Kostenproblem, vor allem für kleinere Unternehmen. Um eine Lösung, etwa in Form einer Kooperation mit einem oder mehreren anderen Versicherern, kommen die betreffenden Gesellschaften bald nicht mehr herum.“

Gesonderte Betrachtung zeigt hohe Konzentration im deutschen Markt

Dies zeigt auch die erstmalig von Willis Towers Watson durchgeführte Zusammenstellung der Einzelgesellschaften und Versicherungsgruppen mit den größten Neugeschäftsanteilen. „Eine Gruppensicht, zum Beispiel die Zusammenfassung der öffentlich-rechtlichen Lebensversicherer, ist angemessener als die Einzelbetrachtung, da die Unternehmen einer Gruppe nicht miteinander konkurrieren. Betrachtet man die jeweils größten fünf oder zehn Anbieter, wird deutlich, welch großen Marktanteil diese wenigen Player auf sich vereinen“, sagt Berater Maaß. So vereinen die Top 10 Lebensversicherer 59 Prozent des gesamten Neugeschäfts. Ein noch deutlicheres Bild zeigt sich in der Gruppensicht: Hier entfielen auf die Top 10 Versicherungsgruppen sogar 75 Prozent des Neugeschäfts nach APE. „Es gibt nur wenige Unternehmen, die trotz der schwierigen Bedingungen wachsen. Die Marktkonzentration ist daher heute noch stärker ausgeprägt als vor einigen Jahren und diese Konzentration, die darüber hinaus bei einzelnen Vertriebswegen noch viel höher ist als bei der Gesamtbetrachtung, wird noch weiter zunehmen“, sagt Klüttgens voraus. „Wir rechnen daher künftig mit weiteren Einstellungen von Neugeschäft.“

Herausforderungen steigen 2019 weiter

Willis Towers Watson rechnet mit weiter steigenden Anforderungen für den Vertrieb von Versicherungen: „Die Regulierung im Versicherungsvertrieb wird eher zu- als abnehmen“, sagt Maaß. „Aktuell droht die Deckelung der Provisionen als Folge der Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG). Diese wird wohl Makler, Mehrfachagenten und Banken mehr treffen als Einfirmenvermittler. Und es bleibt abzuwarten, wie sich dies auf die Verteilung der Vertriebswege in der Lebensversicherung auswirken wird.“

[1] APE = Summe aus laufenden Prämien plus zehn Prozent der Einmalprämien

 

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Beitrag von Rechtsanwalt Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis, Hamburg

 

Die DSGVO ist halbverdaut und am Horizont schimmert schon die „EU-Richtlinie zur Bereitstellung digitaler Inhalte“. Doch so schnell die EU-Kommission auch voranschreitet, die wesentlichen Probleme können gar nicht von dieser allein geregelt, entschieden werden. Diese Probleme betreffen die Frage des Zusammenspiels des Datenrechts mit dem hergebrachten Privatrecht. Dieser – weitverzweigten und in den Einzelheiten noch hochumstrittenen – Frage soll vorliegend nur im Hinblick auf das Problem der Auswirkung unwirksamer DSGVO-Einwilligungen nachgegangen werden.

  1. ) Trennungs- und Abtraktionsprinzip

Zunächst gilt der Trennungsgrundsatz. Die DSGVO-Einwilligung einerseits nach Art. 4, 6 und 7 DSGVO und die vertragliche Verpflichtung hierzu – deren Rechtsgrundlage noch erläutert wird – sind strikt voneinander zu trennen. Beide Vorgänge können auch zeitlich durchaus auseinanderfallen. Das Trennungsprinzip findet darüber hinaus seine Ausprägung bereits in Art. 8 Abs. 3 DSGVO, der zwischen der „Erklärung der Einwilligung“ und der „schuldvertraglichen Verpflichtung“ hierzu unterscheidet.

Die beiden Institute – dort Datenschutz, hie Privatrecht – sind aber nicht nur systematisch zu „trennen“, sondern auch in der methodischen Anwendung auseinanderzuhalten, d.h. es ist das Abstraktionsprinzip zu beachten. Nur bei Geltung des Abstraktionsprinzips können sich beide Parteien auf den Bestand des Verpflichtungsgeschäftes verlassen, auch wenn die datenschutzrechtliche Einwilligung (deren Erklärung dann das Erfüllungsgeschäft darstellt) von Anfang an unwirksam (dazu unten unter II. 2) a) oder widerrufen (dazu unten unter II. 2 b) ist.

Gerade im Falle der datenschutzrechtlichen Einwilligung, deren Wirksamkeit von so vielen Unsicherheitsfaktoren abhängt (ausreichende Informationsvermittlung, Beachtung des Koppelungsverbotes, spezifische Transparenzvorgaben etc.) ist die abstrakte Aufrechterhaltung jedenfalls des schuldrechtlichen Vertrags erforderlich.

II.) Privatrechtlicher Umgang mit der DSGVO-Einwilligung

1.) Einwilligung als „Gegenleistung“ im Maklervertrag und Rechtsnatur

Die datenschutzrechtliche Einwilligung sowie die Hingabe der Daten wird – dies ist auch im Entwurf der kommenden EU-Richtlinie der digitalen Inhalte vorgesehen – als vertragliche „Gegenleistung“ geschuldet. Die Erklärung, datenschutzrechtliche Einwilligungen stellten bloße Nebenleistungen in einem ansonsten überwiegend einseitig verpflichtenden Makler-Vertrag dar, werden der modernen wirtschaftlichen und sozialen Bedeutung der Datenerhebung und – verarbeitung nicht mehr gerecht.

Die (neue) DSGVO-Einwilligung in einen (althergebrachten) Maklervertrag zu implementieren, geschieht durch das Instrument des „Vertrags mit doppeltem Typus“.

In dem Maklervertrag existieren also zukünftig zwei Vertragsarten nebeneinander: Der Geschäftsbesorgungsvertrag für die (althergebrachte) Dienstleistung des Maklers und der Typus der der (neuen) DSGVO-Einwilligung zugrunde liegt. Die Einwilligung-Erklärung ist aufgrund ihrer Widerruflichkeit lizenzähnlich ausgestaltet. D.h. sie ist in ihren Rechtswirkungen und Fehlerfolgen daher dem miet- und pachtvertraglichen Regiment zu unterstellen. Die datenschutzrechtliche Einwilligung selbst ist dabei im Grundsatz als einseitige und jederzeit widerrufliche Erklärung ausgestaltet. Im gegenseitigen Vertrag wird sie aber zur schuldvertraglichen Gestattung.

2.) Fehlerfolgen

Für die Praxis am drängensten ist die Frage, was passiert bei fehlerhaften DSGVO-Einwilligungen oder was passiert, wenn ein Kunde/ Mandant seine Einwilligung nachträglich widerruft mit meinem Maklervertrag als solchem?

  1. a) Anfängliche Unwirksamkeit

Ist die Einwilligung von Anfang an unwirksam, weil im Zeitpunkt der Einwilligung nicht korrekt oder nicht ausreichend informiert wurde, muss sich der oben erwähnten Trennungs- und Abstraktionsprinzipien erinnert werden.

Folgt man diesen Grundsätzen gilt die Informationspflicht zunächst lediglich für die Erklärung der Einwilligung selbst, nicht aber (auch) für die vertragliche Verpflichtung hierzu.

Denkbar ist dann aber wegen der unzureichender Informationsvermittlung im zweiten Schritt auch eine „Anfechtbarkeit des zur Einwilligung verpflichtenden Vertrages“ gem. § 123 BGB (arglistige Täuschung).

Fallen der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags und die Erteilung der DSGVO-Einwilligung – wie in Maklerverträgen üblich – aber auf denselben Zeitpunkt, sind zwei Fallkonstellationen denkbar:

Es wird zwar informiert, die Information ist aber nicht detailliert genug, es wird z.B. über die Datenweitergabe informiert, nicht aber darüber, an wen die Daten übermittelt werden sollen. Hier führt die unzureichende Information nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Dieser bleibt aufgrund der Geltung des Abstraktions- und Trennungsprinzips zunächst wirksam. Die Willenserklärungen beider Parteien sind dann dahin auszulegen, dass zwar die Erklärung der datenschutzrechtlichen Einwilligung in die benannten Verarbeitungszwecke geschuldet ist, diese jedoch ohne Nachbesserung der Information stets unwirksam ist. Bessert der Verantwortliche bei der Datenverarbeitung nach, kann der Betroffene entweder auf dieser Grundlage einwilligen oder den auf die Einwilligung gerichteten Vertrag gem.§ 123 BGB anfechten.

Es sind bereits die Art der Datenverarbeitung oder die Verarbeitungszwecke zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht hinreichend benannt. In diesem Fall fehlt es bereits an den essentialia negotii. Der Vertrag ist unvollständig, es droht der Dissens.

  1. b) Widerruf

Möchte man an der jederzeitigen Widerruflichkeit der Einwilligung auch im Vertragsrecht festhalten, werden im Vertrag mit doppeltem Typus im Falle des Widerrufes dessen Folgen durch das Regiment des Miet- und Pachtvertragsrechtes geregelt. Dies erklärt sich – wie oben dargelegt – aus der (privatrechtlich) lizenzvertraglichen Ähnlichkeit der Einwilligung. Der Einwilligungswiderruf ist vergleichbar mit der Situation, in der der Miet- bzw. Pachtgegenstand nicht länger zur Verfügung gestellt wird. Rechtsfolge ist, dass der Gegenseite ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB zusteht.

Das Vertragsverhältnis endet mit Wirkung ex-nunc (ab jetzt für die Zukunft), sofern auch die Leistung des Daten-Verarbeiters im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht wird.

Wurden dagegen endgültig und punktuell digitale Inhalte gegen Hingabe von Daten und Erklärung der Einwilligung überlassen (so z.B. Software), so sind die erbrachten Leistungen rückabzuwickeln. Erworbene digitale Inhalte sind von demjenigen, der seine Einwilligung widerruft, zu löschen. Alternativ ließe sich auch ein Wertersatzanspruch begründen, was freilich ein gesetzgeberisches Tätigwerden erforderte.

Für den Makler bedeutet diese Rechtsauffassung:

Dieser „lebt“ im Rahmen seines Maklervertrages (Dauerschuldverhältnis) die personenbezogenen Daten des Kunden, d.h. er benötigt diese, um seine Vermittlungs-, Betreuungsdienstleistungen etc. zu erbringen. Der Makler selbst überlässt dagegen i.d.R. seinem Mandanten im Gegenzug keine digitalen Inhalte.

Bei Widerruf der Einwilligung ist der Makler einem Mieter vergleichbar, dem der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird; ihm steht ein Kündigungsrecht zur Seite.

Wegen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips bleibt aber – wird die Kündigung nicht erklärt – der Maklervertrag wirksam.

III. Ergebnis

Die Formulierung eines Daten-Schuldrechtes steckt noch in den Kinderschuhen. Richtig ist aber auch, dass die Ökonomisierung des Grundrechtes auf informationelle Selbstbestimmung (Stichwort: geistiges Eigentum, Urheberrechte etc. und sonstige Immaterialgüter-Rechte) längst kein unbeschriebenes Blatt mehr für den Umgang im Privatrecht mehr darstellt. Die Anerkennung der DSGVO-Einwilligung als Gegenleistung im Vertrag wird durch die ausstehende EU-Richtlinie für digitale Inhalte kommen. Ob und wieweit es hier zu Brüchen mit den Regelungen der DSGVO kommt, bleibt abzuwarten. Bereits jetzt muss aber eine Antwort auf die privatrechtlichen Folgen bei Unwirksamkeit bzw. Widerruf der DSGVO-Einwilligung gefunden werden. Dies sind bei anfänglichen Informations-Mängeln das Anfechtungsrecht des Kunden bzw. der Dissens und bei einem späteren Widerruf das Kündigungsrecht des Maklers.

 

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AssCompact TRENDS IV/2018

 

Fachkompetenz, Erreichbarkeit und rasche Reaktionszeiten. Dies sind wichtige Kriterien für eine zufriedenstellende Schadenregulierung. Derzeit attestieren die Vermittler den Gesellschaften besonders bei der Regulierungsdauer und der Erreichbarkeit Schwächen. Besonders negativ: Vermittler erhalten bei der Schadenprävention kaum Unterstützung. Zu diesen Ergebnissen kommt die Studie „AssCompact TRENDS IV/2018“.

Für viele Vermittler ist es selbstverständlich, den Kunden im Schadenfall bei der Regulierung zu begleiten. Laut der aktuellen Studie „AssCompact TRENDS IV/2018“ zählen 86% der befragten Vermittler die Schadenregulierung zu ihren Aufgaben. Als gemeinsame Aufgabe – Vermittler und Versicherer – wird die Schadenabwicklung von 74% der Befragten gesehen. Lediglich 5% sind der Meinung, dass die Schadenregulierung ausschließlich im Aufgabenbereich der Versicherer liegt.

Vermittler legen hierbei insbesondere großen Wert auf Fachkompetenz, Erreichbarkeit und rasche Reaktionszeiten auf Seiten des Versicherers. Assistance-Leistungen – wie sie in vielen Tarifen zu finden sind – werden generell als weniger wichtig eingestuft. Unzufrieden sind die befragten Vermittler derzeit mit der Regulierungsdauer und der Erreichbarkeit seitens der Versicherer.

Schadenprävention: schlechte Noten für Versicherer

Und auch die Unterstützung bei der Schadenprävention ist nach Ansicht der Vermittler mehr als ausbaufähig. Immerhin führen laut Studie 46% der Vermittler nach einem Schadenfall eine Nachberatung zur künftigen Schadenverhütung an. Aber mehr als 90% der Vermittler sind weniger zufrieden oder sogar unzufrieden mit den Tipps der Versicherer zur Schadenprävention.

Neben dem Sonderthema „Schadenregulierung“ wurden die Vermittler auch zu ihren Favoriten in 39 verschiedenen Produktlinien befragt. Eine Auswahl der Top-Anbieter aus Vermittlersicht finden Sie in der beigefügten Bilddatei. (Quelle: AssCompact TRENDS IV/2018)

Zur Studie

An der Studie „AssCompact TRENDS IV/2018″ haben sich 357 Makler und Mehrfachagenten beteiligt. Das Durchschnittsalter lag bei 51,2 Jahren, die durchschnittliche Berufserfahrung bei 22,8 Jahren. Weitere Informationen sowie Bestellmöglichket unter www.asscompact.de/studien bezogen werden. Ansprechpartner ist Florian Stasch (Tel. 0921 75758-38, E-Mail: ).

 

Verantwortlich für den Inhalt:

bbg Betriebsberatungs GmbH, Bindlacher Straße 4, 95448 Bayreuth, Tel: +49 921 75758-19, Fax: +49 921 75758-20, www.bbg-gruppe.de,

Sieben Tipps für Start-ups zur Zusammenarbeit mit Krankenkassen

 

In Deutschland sind 90 Prozent der Menschen gesetzlich krankenversichert. Schafft es ein Start-up aus dem Gesundheitsbereich, in das Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen zu werden, gewinnt es sofort rund 70 Millionen potentielle Kunden. Für digitale Versorgungsangebote ist der Weg dorthin aufgrund der aktuellen Gesetzeslage momentan allerdings noch mit einigen Hürden versehen. Wie man es als Gründer schafft, in der GKV Fuß zu fassen, erklärt Dr. Gabriele Gonschor, verantwortlich für neue Versorgungsangebote bei der Siemens-Betriebskrankenkasse SBK.

Die Zusammenarbeit mit der GKV hat großen Einfluss auf den langfristigen Erfolg eines Start-ups im Gesundheitsbereich, denn der Selbstzahlermarkt im Bereich Gesundheit gestaltet sich in Deutschland schwierig. Die Bereitschaft, für ein Produkt oder eine Therapie aus eigener Tasche zu zahlen, ist meist gering. Im Vergleich zu anderen Ländern hat Deutschland ein sehr gutes Gesundheitssystem, in dem jeder krankenversichert ist und alle medizinisch notwendigen Leistungen von seiner Kasse bezahlt bekommt. Darüber hinaus erreichen die gesetzlichen Krankenkassen ihre 70 Millionen Versicherten mithilfe von Newslettern, Kundenzeitschriften sowie über Kundenberater und können einer Leistung somit schnell zu großer Bekanntheit verhelfen. Es lohnt sich für Unternehmen also, den Sprung vom sogenannten zweiten Gesundheitsmarkt (privat gezahlte Produkte und Dienstleistungen) in den ersten Gesundheitsmarkt und die GKV zu schaffen.

Großes Interesse an einer Zusammenarbeit besteht aber auch auf Seiten der Krankenkassen: “Inzwischen gibt es viele spannende Start-ups, die mit ihren Angeboten Lücken schließen und unseren Versicherten somit eine bessere Versorgung ermöglichen. Wir halten daher immer unsere Augen offen, weil es so viele innovative Ideen gibt, die einen echten Mehrwert bieten. Viele Gründer pitchen uns ihre Ideen. Leider unterschätzen sie aber häufig, an was für strenge Regulierungen wir uns in der GKV halten müssen und wie aufwändig der Prozess ist, bis wir unseren Versicherten eine Leistung anbieten können”, berichtet Dr. Gabriele Gonschor von der SBK. Was Start-ups beachten müssen, damit die Zusammenarbeit mit der GKV funktioniert, hat die SBK zusammengefasst:

  1. Ein Produkt muss die Leistungen der GKV sinnvoll ergänzen oder eine Versorgungslücke schließen:

Ziel der Zusammenarbeit muss sein, dass ein Start-up mit seinem Produkt die Versorgung der Versicherten sinnvoll ergänzt. Für eine Leistung, die bereits von etablierten Leistungserbringern angeboten wird, ist der Bedarf unter Umständen schon gedeckt. Anders sieht es aus, wenn das Angebot beispielsweise digital statt analog genutzt werden kann und somit mehr Menschen erreicht, oder wenn es sich um eine völlig neue Therapieform handelt. Wichtig ist also auch immer eine gute Marktkenntnis: Erbringt jemand bereits eine ähnliche Leistung? Steht mein Angebot in Konkurrenz zu etablierten Versorgungsformen oder ergänzt es sie sinnvoll?

  1. Das Produkt muss auf Akzeptanz bei den Versicherten treffen:

Manche Start-ups sind ihrer Zeit einfach ein bisschen zu weit voraus: Nicht nur bei den Krankenkassen, auch bei den Versicherten muss selbstverständlich ein Bedarf für ein Produkt vorhanden sein. Richtet es sich beispielsweise an eine ältere Zielgruppe, zieht diese aktuell häufig noch den persönlichen Kontakt vor. Eine App für Demenzkranke ist zwar ein sehr interessanter Ansatz, würde aber vermutlich aktuell noch vom Großteil der älteren Versicherten nicht angenommen.

  1. Partnerschaften mit Leistungserbringern machen vieles einfacher:

Je nach Inhalt des Versorgungsangebotes ist es vorteilhaft, wenn ein Start-up mit zugelassenen Leistungserbringern (wie Ärzten, Kliniken oder Therapeuten) zusammenarbeitet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen machen Verträge über digitale Versorgungsangebote zwischen Kasse und Start-up momentan zum Teil noch schwierig. Deutlich unkomplizierter ist es für Krankenkassen, einen Vertrag zu schließen, an dem zusätzlich auch zugelassene Leistungserbringer beteiligt sind. Kooperierende Ärzte oder Therapeuten können außerdem beurteilen, ob das Angebot zur Erkrankung des Patienten passt und überprüfen, inwiefern die Leistung den weiteren Krankheits- oder Heilungsverlauf positiv beeinflussen kann. Insgesamt ist die Akzeptanz bei Ärzten und Therapeuten sehr wichtig für ein Start-up, wenn es deren Therapie unterstützt. Um Kooperationsmöglichkeiten auszuloten, sprechen Unternehmen am besten den jeweils passenden Verband an, zum Beispiel einen Fachärzteverband.

  1. Wirkung und Nutzen müssen nachweisbar sein:

Gesetzliche Krankenversicherungen sind an zahlreiche Regulierungen gebunden und müssen das Geld ihrer Versicherten wirtschaftlich einsetzen. Experimente können sie sich daher nicht erlauben. Um mit größerer Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen zu werden, sollten Produkte oder Dienstleistungen daher mit der CE-Zertifizierung als Medizinprodukt klassifiziert sein. Da die neue EU-Medizinprodukteverordnung ab Mai 2020 für alle Unternehmen verpflichtend gilt und Auswirkungen auf die Klassifizierung von Medizinprodukten hat, sollten sich Gründer frühzeitig hierüber informieren, denn die Zertifizierung nimmt einige Zeit in Anspruch. Im Idealfall gibt es über die Klassifizierung als Medizinprodukt hinaus bereits wissenschaftliche Studien, die die Wirksamkeit oder den Nutzen des Produkts belegen. Langjährige wissenschaftliche Studien sind für Start-ups natürlich schwer durchzuführen. Liegen diese noch nicht vor, ist es dennoch möglich, mit einer Krankenversicherung gemeinsam ein Pilotprojekt zu starten, das auch den Nutzen eines Angebotes evaluiert – eventuell sogar mit einer Uniklinik zusammen.

  1. Das Thema Datenschutz ist noch präsenter als in anderen Branchen:

Extrem wichtig ist auch das Thema Datenschutz: Da die GKV über besonders zu schützende Sozialdaten ihrer Versicherten verfügt, darunter Informationen über den Gesundheitszustand einer Person, gelten hier noch einmal strengere Vorgaben für den Datenschutz als anderswo. Das bedeutet unter anderem für Start-ups, die mit der GKV kooperieren möchten, dass ihre Server am besten in Deutschland stehen sollten und dass darüber hinaus hohe Anforderungen in Sachen Registrierungs- und Authentifizierungsprozessen bestehen.

  1. Genug Zeit einplanen:

Der Prozess von der Kontaktaufnahme bis zur Vertragsunterzeichnung dauert aufgrund der gesetzlichen Regelungen je nach Komplexität häufig ein bis zwei Jahre. Damit rechnen Start-ups oft nicht. Liegt die Auftragssumme über einer bestimmten Höhe, müssen Krankenkassen Verträge sogar EU-weit ausschreiben, was weitere Zeit kostet. Das geht bei Nicht-Gesundheitsdienstleistungen (wie bei Unternehmen, die Arzttermine vermitteln) bei einer Auftragssumme von rund 221.000 Euro auf vier Jahre gerechnet los, bei Gesundheitsdienstleistungen (darunter Therapieangebote oder Hilfsmittel) ab circa 750.000 Euro innerhalb von vier Jahren.

  1. Kontakt zu den richtigen Personen aufbauen:

Wie überall sonst gilt auch hier: Ein gutes Netzwerk ist der Schlüssel zum Erfolg. Kontakte zu Krankenkassen lassen sich auf thematisch passenden Tagungen und Kongressen knüpfen, oder auch über Initiativen wie den Healthy Hub, den die SBK und vier weitere Krankenkassen ins Leben gerufen haben. 2019 startet der zweite Call für Start-ups aus dem Bereich Digital Health. Ein weiterer, wenn auch deutlich aufwändigerer Weg führt über den Innovationsfonds des Gemeinsamen Bundesausschusses, der den Leistungskatalog der GKV festlegt. Bei der Bewerbung sind bereits vorhandene Partnerschaften mit Leistungserbringern und Krankenkassen ebenfalls von großem Vorteil. Gelingt es Start-ups, vom Innovationsfonds gefördert zu werden, können sie es schlussendlich sogar in die Regelversorgung der GKV schaffen. Ihr Produkt oder ihre Dienstleistung erreicht dadurch Versicherte aller 110 Krankenkassen. Natürlich können Start-ups Krankenkassen immer auch direkt per Telefon oder E-Mail kontaktieren.

Trotz aller Regulierungen und Gesetze sollten sich Start-ups nicht einschüchtern lassen, denn die Zusammenarbeit mit gesetzlichen Krankenkassen ermöglicht es ihnen, deutlich mehr Menschen zu erreichen. Gabriele Gonschor ergänzt: “Wir freuen uns, wenn wir mit weiteren jungen Unternehmen zusammenarbeiten und so die Versorgung unserer Versicherten noch innovativer und besser gestalten können. Wenn uns ein Angebot überzeugt, arbeiten wir gerne mit Gründern daran, die Basis für eine Zusammenarbeit zu schaffen.”

 

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SBK Siemens-Betriebskrankenkasse, Heimeranstr. 31, 80339 München, Tel: +49(89)62700-161, Fax: +49(89)62700-60161, www.sbk.org

OVB treibt europäische Expansion voran und eröffnet sich weitere Wachstumspotenziale

 

Der Finanzvermittlungskonzern OVB, der bereits in 14 Märkten Europas erfolgreich tätig ist, setzt mit der Akquisition in Belgien seine europäische Expansion im Rahmen der Unternehmensstrategie “OVB Evolution 2022” fort. Das traditionsreiche Unternehmen Willemot, das bereits 1841 gegründet wurde, ist als Makler tätig und betreibt darüber hinaus eine Maklerplattform. Im Geschäftsjahr 2017 generierte Willemot NV einen Umsatz von 11,9 Mio. Euro.

“Wir freuen uns auf eine gemeinsame Zukunft und werden von der jahrelangen Erfahrung des Managements, einer vorhandenen Infrastruktur und einer soliden Marktposition profitieren. Damit gelingt uns ein stabiler und zügiger Markteintritt”, sagt OVB CEO Mario Freis.

OVB wird das Unternehmen unter dem bewährten Markennamen Willemot fortführen. Benoît Willemot und Diederik Deman, Mitglieder der Geschäftsleitung, werden das Unternehmen weiter führen. “Mit Blick auf die Unternehmenshistorie setzen wir damit auf Kontinuität und Stabilität”, ergänzt Mario Freis.

Die Vertragspartner OVB Holding AG und AG Insurance NV werden der belgischen Finanzmarktaufsicht FSMA (Financial Services and Markets Authority) eine Mitteilung über die Transaktion übermitteln. Das Closing wird für das Ende des ersten Quartals 2019 erwartet.

 

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OVB Holding AG, Heumarkt 1, D­-50667 Köln, Tel.: +49 221 / 20 15 ­ 288, Fax: +49 221 / 20 15 ­ 325,  www.ovb.ag

Jüngere besonders optimistisch – ausgeprägter Wille zum Sparen – Spareinlagen überwiegend als aktuell eigentlich nicht sinnvoll erachtet – Speziell Besserverdienende planen Anlagen in Fonds und ETFs

 

Die Deutschen sehen dem neuen Jahr finanziell optimistisch entgegen. Rund ein Drittel der Bevölkerung rechnet mit einer Verbesserung der eigenen finanziellen Situation im kommenden Jahr, nur knapp 15 Prozent mit einer Verschlechterung. Mehr als die Hälfte geht von einer gleichbleibenden Situation aus. Das ist das Ergebnis der Umfrage „Finanzielle Vorsätze 2019“ des Marktforschungsinstitut Toluna im Auftrag der European Bank for Financial Services (kurz: ebase®) aus Aschheim bei München. „Insbesondere jüngere Menschen blicken in finanzieller Hinsicht positiv auf 2019“, zieht ebase-Geschäftsführer Rudolf Geyer ein erstes Fazit: „Knapp 60% der 18- bis 29-Jährigen erwarten eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage“.

Auch beim Thema “Sparen“ haben viele Deutsche gute Vorsätze: Aufgrund der erwartet besseren finanziellen Situation plant fast jeder dritte Deutsche 2019 mehr zu sparen. Nur etwas mehr als 10% gehen davon aus, weniger zu sparen. Insbesondere die Jüngeren haben vor, 2019 mehr Geld zurückzulegen. Da andererseits die Risikobereitschaft innerhalb der deutschen Bevölkerung sehr gering ist – nur etwa 10% stufen ihre Risikobereitschaft bei Geldanlagen als (sehr) hoch ein – gehen die meisten Befragten davon aus, dass klassische Spareinlagen auch 2019 am häufigsten genutzt werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund interessant, da 60% der Studienteilnehmer der Ansicht sind, dass sich Anlagen in Sparbuch, Tages- und Festgeld aktuell nicht lohnen.

Die Anleger sollten daher nicht nur versuchen, mehr zu sparen, sondern auch anders zu sparen. Denn gerade bei langfristigen Anlagen kommt der Rendite eine entscheidende Bedeutung zu. So wird die zukünftige Wertenwicklung von Investmentfonds bereits heute von den Befragten deutlich besser bewertet als beispielsweise diejenige von Festgeldern oder aber einem Sparbuch. Jedoch lassen sehr viele Anleger die Chancen dennoch ungenutzt. „Es ist erstaunlich, dass zahlreiche Anleger wissen, dass ihre aktuelle Anlagestrategie – mit einem starken Fokus auf Spareinlagen – nicht wirklich sinnvoll ist. Aber dennoch sind sie nur zögerlich dazu bereit, als potentialträchtig eingeschätzte Alternativen auch wirklich zu nutzen“, so Geyer.

Jedoch nimmt die Bereitschaft zu investieren, statt nur zu sparen, mit steigendem Geldvermögen zu. So planen Besserverdienende für 2019, verstärkt in Fonds zu investieren. Hier stellten fast zwei Drittel der Befragten für das nächste Jahr eine Anlage in Investmentfonds in Aussicht. „Jedoch wäre es gerade auch bei nur geringen Sparsummen sehr wichtig, auf eine renditestarke Anlageform zu setzen. Damit auch bei kleineren Einkommen, beispielweise für die Rente, ein gutes finanzielles Polster aufgebaut werden kann“, merkt Geyer an. Im Bereich der Fonds sind dabei in erster Linie Anlagen in Aktien- und Mischfonds geplant.

Die seit einigen Jahren vielfach sehr präsenten ETFs sind dagegen nach wie vor in der Bevölkerung bei weitem nicht so bekannt wie klassische Investmentfonds. Rund jeder Vierte gibt an den Begriff Exchange Traded Funds (ETFs) nicht zu kennen. Jedoch gibt es hier innerhalb der verschiedenen Bevölkerungsgruppen deutliche Unterschiede. „Insbesondere Jüngere und Besserverdienende planen für 2019 überdurchschnittlich häufig ETF- Investments. Im Fokus stehen dabei Aktien-, Geldmarkt- und Strategie-ETFs, wie beispielsweise auf den Short-Dax. Nur 2% der Befragten planen, 2019 in neuartige Anlagen, wie Crowdfunding oder Krypto-Währungen, anzulegen.

 

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European Bank for Fund Services GmbH (ebase), Richard­Reitzner­Allee 2, D-­85540 Haar b. München, Tel.: 0180/5005984,

Fax: 0180/5005802, www.ebase.de

A.S.I. Traineeprogramm übertrifft Erwartungen der Teilnehmer

 

Die A.S.I. Wirtschaftsberatung AG ist Träger der Auszeichnung „Faires Trainee-Programm 2019“ des Karrierenetzwerks Absolventa und des Marktforschungsinstituts Trendence. Verglichen mit anderen Unternehmen aus den Bereichen Versicherungen / Finanzdienstleistungen und allen untersuchten Unternehmen insgesamt schneidet das Traineeprogramm der A.S.I. Wirtschaftsberatung bei den Teilnehmern überdurchschnittlich gut ab. Absolventa hat A.S.I. bereits in den vergangenen drei Jahren als besonders karrierefördernder und fairer Arbeitgeber prämiert. Das Gütesiegel basiert auf einer ausführlichen Befragung von Trainees aus fast 100 Unternehmen.

„Die Ergebnisse der Untersuchung und das positive Feedback der Trainees bestätigen uns, dass wir auch in der kritischen Phase des Berufseinstiegs vieles richtig machen. Das freut uns sehr, denn wir investieren viel, um angehende Wirtschaftsberaterinnen und Wirtschaftsberater optimal auszubilden“, sagt Werner Wirth, Leiter der A.S.I. Ausbildungsakademie.

Trainees bewerten A.S.I. besonders positiv Die A.S.I. Trainees zeigen sich mit Aufbau und Inhalten des Programms äußerst zufrieden. Insbesondere mit Blick auf das gebotene Mentoring, die aufgezeigten Karriere- und Entwicklungsmöglichkeiten und den ihnen übertragenen Aufgaben drücken die befragten Trainees höchste Zufriedenheit aus. Damit hebt sich A.S.I. in diesen Kategorien deutlich vom Branchendurchschnitt ab.

Mit Blick auf die Erwartungen der Trainees an das Traineeprogramm ihres jeweiligen Arbeitgebers ergibt die Untersuchung, dass A.S.I. die Erwartungen der Teilnehmer in den vier erfassten Dimensionen nicht nur erfüllt, sondern übertrifft. Dies gilt besonders für die beiden Felder „Kultur“ und „Unternehmen“, aber auch für „Arbeitswelt“ und „Konditionen“.

„Wir wissen aus fast fünfzigjähriger Erfahrung, dass unser auf Qualität und Langfristigkeit ausgerichteter Beratungsansatz hervorragende Karriere- und auch Verdienstmöglichkeiten eröffnet. Selbstverständlich wollen wir auch Berufseinsteigern von Anfang an beste Voraussetzungen bieten und Vorfreude auf die Tätigkeit als Wirtschaftsberater machen. Deshalb macht es uns auch ein Stück weit stolz, dass wir sie mit unserem Traineeprogramm positiv überraschen können“, sagt Wirth.

Das Karrierenetzwerk Absolventa lässt seit 2011 die Qualität von Traineeprogrammen in Unternehmen durch ausführliche Befragungen jeweils aktueller Trainees untersuchen. Dabei kooperiert Absolventa mit dem Institut für Personalwirtschaft der LMU München und seit der diesjährigen Befragung mit der Trendence Institut GmbH.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

A.S.I. Wirtschaftsberatung AG, Von­-Steuben­-Str. 20, D­-48143 Münster, Tel: 0251 / 2103­0, Fax: 0251 / 2103­350, www.asi-­online.de

Für Unternehmer bringt das Jahressteuergesetz wichtige Neuerungen:

 

Anteilige Verluste einer GmbH lassen sich unter bestimmten Umständen künftig wieder mit Gewinnen verrechnen. Insbesondere dann, wenn es sich um einen Sanierungsfall handelt. Zum Thema Umsatzsteuer gibt es Neuerungen zu Gutscheinen und für den Online-Handel. Welche das sind und worauf Unternehmer achten müssen, erläutert von Ecovis in Rostock.

Der Bundesrat hat am 23. November 2018 dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Eine Übersicht:

Körperschaftsteuer – Aufhebung des quotalen Verlustuntergangs

Verluste einer GmbH gehen jetzt nicht mehr anteilig unter, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 und bis zu 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft übertragen werden – im Steuerfachjargon heißt das Aufhebung des quotalen Verlustuntergangs.

Was das für die betriebliche Praxis heißt? Bislang galt folgende Regelung: Übertrug ein Gesellschafter einer GmbH, in der Verluste von beispielweise 100.000 Euro vorhanden waren, 26 Prozent seiner Anteile an einen neuen Gesellschafter, denn gingen 26.000 Euro dieser Verluste unter. Das heißt, sie konnten nicht mit künftigen Gewinnen verrechnet werden.

„Das Jahressteuergesetz hat auf diesem Gebiet aber gute Nachrichten für Unternehmen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Hausmann, „denn die frühere Regelung wird aufgehoben. Wechseln bis zu 50 Prozent der Anteile einer Kapitalgesellschaft den Eigentümer, bleiben alle Verluste erhalten und lassen sich mit künftigen Gewinnen verrechnen.“

Sanierungsklausel gilt wieder

Daneben wird die sogenannte Sanierungsklausel wieder wirksam. Das bedeutet: Kann die Geschäftsführung einer GmbH nachweisen, dass sie das Unternehmen sanieren will, also beispielsweise Arbeitsplätze erhalten, dann geht der Verlust einer GmbH nicht unter – egal, wie viele Anteile verkauft wurden. „Das heißt, der Staat hilft der sanierungsfähigen Kapitalgesellschaft mit einem Steuerbonus auf zukünftige Gewinne“, sagt Steuerexpertin Hausmann.

Umsatzsteuer – Neuerungen für Gutscheine

Ab Januar 2019 unterscheidet der Gesetzgeber innerhalb der EU zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Bei Einzweckgutscheinen steht konkret fest, wo und wofür der Gutschein genau bestimmt ist und somit auch die Höhe der Umsatzsteuer. Der Verkauf eines Einzweckgutscheins unterliegt daher der Umsatzbesteuerung. Bei Mehrzweckgutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung oder die Ausführung der Leistung der Umsatzsteuer. „Das ist wichtig für Unternehmer, die Gutscheine verkaufen“, sagt Ecovis-Steuerberaterin Hausmann, „denn der Verkauf eines Mehrzweckgutscheins löst erst einmal keine Umsatzsteuer aus und falls er nicht eingelöst wird, nie. Umsatzsteuer fällt erst dann an, wenn der Gutschein eingelöst wird, weil erst dann klar ist, wofür genau.“

Erleichterungen für Einnahmen aus Apps

Für Unternehmen, die über eine App beispielsweise Filme oder Spiele an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten verkaufen, gilt der Leistungsort dort, wo sie ihren Firmensitz haben. Allerdings nur dann, wenn der Gesamtbetrag der Einnahmen 10.000 Euro netto im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Überschreiten die Einnahmen diese Schwelle, dann erfolgt die Umsatzbesteuerung wie bisher in dem Mitgliedsland, in dem der Kunde ansässig ist. „Die Neuregelung gilt ab Januar 2019“, erläutert Hausmann, „und ist für Online-Händler, die diese Schwelle nicht überschreiten, eine große Vereinfachung.“

Gesetzgeber nimmt Online-Marktplatzbetreiber in die Pflicht

Betreiber von Online-Marktplätzen müssen künftig bestimmte Daten ihrer Nutzer aufzeichnen. Wenn sie das nicht tun, sollen sie für nicht gezahlte Umsatzsteuer haften. Die Haftung greift bei Drittlandanbietern für Verkäufe ab dem 1. März 2019; für alle anderen ab dem 1. Oktober 2019.

 

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Beitrag von RA Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Kaum ein Thema hat die nationale sowie internationale Presse in den vergangenen Monaten so beschäftigt wie der bevorstehende Brexit. Nicht nur von den Medien ist viel berichtet worden, sondern auch die treibenden politischen Kräfte auf europäischer wie britischer Seite haben getagt, beraten und gestritten. Völlig unklar ist derweil aber, was für einen Brexit wir erleben werden. Gelangen Europa und Großbritannien noch zu einer Einigung oder kommt es zum viel zitierten harten Brexit? Während das Gros der Berichterstatter zu Anfang noch davon ausging, dass sich die Parteien würden einigen können, scheint nun ein harter Brexit immer wahrscheinlich zu werden. Dies wird nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass sich mittlerweile selbst in Deutschland die Stimmen mehren, die von der Regierung fordern, gesteigerte Vorbereitungsmaßnahmen für ein solches Szenario zu entwickeln. In Abwesenheit einer klaren Trennungsvereinbarung wächst vor allem eines und das ist die Unsicherheit. Neben die Verwirrung der Bevölkerung tritt dabei die Besorgnis der Wirtschaftsunternehmen. Sie wollen Vorsorge betreiben, um nachteiligen Folgen des Brexits vorzubeugen, können es aber kaum, da sich kein politisches Ergebnis abzeichnet. Für den Brexit gilt: Sicher ist nur, dass Großbritannien die EU am 29. März 2019 verlassen wird. Das ist nicht mehr lange hin! Alles andere bleibt bis heute ungeklärt, aber bald werden die Versicherungsnehmer die Berater und Vermittler fragen, welche Folgen der Brexit für die Versicherungsverträge haben wird?

Verlust des EU-Passporting zwingt Versicherer zur Gründung neuer Tochtergesellschaften

Diesem Dilemma sieht sich selbstverständlich auch das deutsche Versicherungsgeschäft ausgesetzt, dass als Teil einer international-vernetzten Finanzbranche besonders durch den Brexit betroffen ist. Aller Voraussicht nach steht fest, dass Großbritannien im Verhältnis zu den verbleibenden EU27 ein Drittstaat wird und damit aus dem gemeinsamen Binnenmarkt ausscheidet. Dies hat sowohl westlich als auch östlich des Ärmelkanals wechselseitige Folgen.

Die vordringlichste Folge ist wohl der Verlust der sogenannten Passporting-Rechte. Das Passportingsystem erlaubt es Banken und anderen Finanzdienstleistern, die in einem Mitgliedsstaat der EU oder des EWR ansässig sind, mit nur minimalen zusätzlichen Genehmigungserfordernissen auch in anderen Ländern des europäischen Binnenmarktes tätig zu werden. Auf Grundlage dieser Regelung ist es deutschen Versicherungsgesellschaften bislang möglich mit britischen Kunden oder umgekehrt Vertragsbeziehungen einzugehen.

Durch den Brexit fällt diese Möglichkeit in Bezug auf Großbritannien fort, woraus sich unmittelbare Konsequenzen für den deutschen Versicherungsmarkt ergeben. Auf der einen Seite verlieren alle deutschen Versicherungsgesellschaften ihre Zulassung auf dem britischen Markt, es sei denn, dass sie das betroffene Auslandsgeschäft bereits heute über eine britische Tochtergesellschaft führen. Auf der anderen Seite verlieren auch alle britischen Versicherer ihre Zulassung in Deutschland, wenn sie nicht über eine inländische Tochtergesellschaft operieren. Das ist für Ihrer Kunden sehr wichtig zu wissen.

Versicherer auf beiden Seiten werden auf den Verlust des Passportings mit der Gründung ausländischer Tochtergesellschaften reagieren und so sicherstellen, dass sie auf den gegenseitigen Märkten handlungsfähig bleiben. Auf diese Weise können beispielsweise die deutschen Versicherungsgesellschaften auch in Zukunft Verträge mit britischen Kunden eingehen. Dass sich hierdurch die Verwaltungskosten für ein solches Geschäft erhöhen werden, ist sicher unliebsam, muss aber gleichzeitig auch nicht als allzu empfindliches Übel aufgefasst werden. Derzeit sind deutsche Versicherer mit einem Prämienvolumen von circa 1,5 Milliarden Euro auf dem britischen Markt involviert. Wesentlich schwieriger stellt sich allerdings in beide Richtungen der Umgang mit bestehenden Policen dar. Insbesondere in dieser Hinsicht wirkt sich das Nichtvorhandensein eines Brexit-Deals negativ aus. Es ist zwar bereits heute so, dass Policen britischer Versicherer mit deutschen Kunden dem hiesigen Versicherungsvertragsrecht unterliegen bzw. vice versa, allerdings steht die Durchführbarkeit der Verträge durch den mit dem Ende des Passportings einhergehenden Zulassungsverlust infrage.

Während das Sach- und Unfallgeschäft aufgrund seiner typischerweise kürzeren Vertragslaufzeiten hiervon nur partiell berührt ist, betrifft es vor allem Lebensversicherungsverträge. Diese sind als Teil einer Altersvorsorge regelmäßig auf sehr lange Sicht abgeschlossen und werden deshalb größtenteils den Stichtag des Brexits erleben. Hierbei liegt es im gemeinsamen Interesse von Versicherern und Versicherten, dass die Verträge ohne größere Friktionen fortgeführt werden können. Die deutschen Versicherer fordern deshalb, dass ein möglicher Brexit-Deal die Fortführung der Verträge nach bestehenden Regularien garantiert. Insbesondere der Zugang zu den jeweiligen Sicherungssystem (wie etwa Protektor hierzulande) müsse dem Grunde nach ermöglicht werden.

Drohende Undurchführbarkeit langfristiger Policen im Fokus

Für Versicherungsmakler ist dabei vornehmlich das Verhältnis zu britischen Versicherungsgesellschaften, die Kunden in Deutschland bedienen, entscheidend. Nur selten wird ein inländischer Versicherungsmakler Produkte deutscher Versicherungen nach Großbritannien vermitteln. Insgesamt lässt sich erkennen, dass der Versicherungsmakler selbst vor allem im Bestandskundengeschäft betroffen ist. Durch die beidseitige Gründung neuer Tochtergesellschaften wird die Angebotslandschaft und -vielfalt für das Neugeschäft vermutlich erhalten bleiben. Gerade auch britische Versicherer werden auf dem deutschen Markt präsent bleiben, obgleich die Anzahl der Versicherer insgesamt sinkt. Dabei ist auch nicht zwingend vorauszusehen, dass die einzelnen Produkte signifikanten Preissteigerungen unterliegen werden.

Im Bestandskundengeschäft hingegen muss zwischen den verschiedenen Versicherungssparten unterschieden werden. In Bereichen wie Sach und Unfall können die Verträge aufgrund ihrer kurzen Laufzeit unmittelbar auf eine neue Tochter übertragen bzw. mit dieser neu abgeschlossen werden. Bei den lange laufenden Lebensversicherungsverträgen verhält es sich aber gerade anders. Diese könnten theoretisch „undurchführbar“ werden, wenn die britischen Versicherungen ihre deutsche Lizenz verlieren.

Auf dieses Risiko haben bereits einige britische Versicherer reagiert, indem sie begonnen haben, bestehende Verträge im Wege eines sog. Part-VII-Transfers in einen anderen Rechtsraum zu übertragen. So hat z.B. Hiscox angekündigt, alle europäischen Policen auf eine Tochter in Luxemburg und damit in den europäischen Binnenmarkt zu übertragen. Durch einen solchen Transfer ist der friktionsfreie Fortbestand der Versicherungen gesichert. Neben Hiscox planen etwa auch Admiral, RSA und AIG solch einen Transfer. Ob derartige Schritte am Ende wirklich nötig sind, lässt sich zurzeit nicht sinnvoll bewerten. Wie viele britische Versicherer dem Beispiel folgen werden oder nicht, hängt vor allem davon ab, welche Richtung die Verhandlungen um den Brexit einschlagen. Im Falle einer rechtskräftigen Übergangslösung könnte sich der Transferaufwand nämlich als überflüssig erweisen. Hier obliegt es den Maklern jedenfalls, das politische Geschehen genau zu beobachten, um sicherzustellen, dass die Verträge der eigenen Kunden keinem Risiko ausgesetzt sind. Je näher der Stichtag des Brexits rückt, desto mehr Sicherheit im Umgang mit den potenziell bedrohten Verträgen ist von den britischen Versicherern zu erwarten.

Deutsche Versicherer warnen vor möglichen Wettbewerbsnachteilen

Neben dem wohl dringlichsten Problemkreis rund um das Thema Passporting, ist vor allem auch die Frage nach dem künftigen Wettbewerb zwischen europäischen und britischen Versicherungsgesellschaften interessant. In Europa unterfallen alle Versicherer dem Regime von Solvency-II. Das führt insbesondere dazu, dass die vorzuhaltenden Kapitalreserven europaweit einheitlich geregelt sind. Durch den Brexit scheiden britische Versicherer aus der europäischen Versicherungsaufsicht aus. Der GDV zeigt sich insoweit besorgt, dass kein Brexit-Deal auf Basis von Solvency-II erreicht werden kann. Dies würde vor allem die Gefahr mit sich bringen, dass die britische Regierung die Anforderungen im Vergleich zu Solvency-II lockert. Durch das potenziell freiwerdende Kapital könnte den britischen Versicherungsgesellschaften ein Wettbewerbsvorteil entstehen.

In einer ersten Gesamtschau kann mithin festgehalten werden, dass durch den Brexit keine gravierenden Änderungen innerhalb der deutschen Versicherungswirtschaft zu erwarten sind. Sollte tatsächlich noch ein umfangreicher Brexit-Deal, der auch Übergangsreglungen für die Versicherungswirtschaft beinhaltet, zwischen der EU und Großbritannien erreicht werden, wird der Brexit kaum spürbar sein. Sollte ein solcher Deal hingegen verfehlt werden, stehen insbesondere langfristige Versicherungsverträge auf dem Prüfstand. Die Beteiligten müssen insoweit sicherstellen, dass die bestehenden Verträge, insbesondere im Bereich der Kapitalanlage durchführbar bleiben, ohne dass hierbei eine Verkürzung des Kundeninteresses eintritt. Es ist die Aufgabe der Versicherer, hierrüber umfassend die Kunden rechtzeitig zu informieren. Natürlich wäre es auch normal, wenn die Vermittler mindestens gleichzeitig ebenfalls informiert werden. Wenn Sie als Makler nichts hören, dann fragen Sie nach und unterrichten ihre Kunden!

Insgesamt ist zu hoffen, dass Fortschritte in den Brexitverhandlungen erreicht werden können, auf dass sich für alle Beteiligten Klarheit einstellt. Erst dann kann eine abschließende – über den vorangegangenen Ausblick hinausgehende – Bewertung der Auswirkungen auf die Versicherungswirtschaft, den Makler und den Kunden erfolgen.

 

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Versicherungsmakler haben in den vergangenen Jahren trotz der Krise bei den Lebensversicherungen einen deutlichen Anstieg bei den Provisionen erfahren.

 

Das geht aus der Antwort des Finanzministeriums auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion hervor, die der Düsseldorfer “Rheinischen Post”  vorliegt. Demnach nahmen Versicherungsmakler im vergangenen Jahr 17 Milliarden Euro an Provisionen für Vertragsabschlüsse oder Vertragsverlängerungen ein. 2013 waren es noch 15,5 Milliarden Euro. Die Zahl der unabhängigen Honorarberater für Finanzprodukte, denen der Verbraucher keine feste Provision, sondern ein freiwilliges Honorar bezahlt, ist dagegen weiterhin verschwindend gering, wie aus der Antwort hervorgeht. “Die Entwicklung der Zahlen ist völlig enttäuschend und zeigt, dass die Honorarberatung immer noch ein absolutes Nischendasein fristet”, sagte der FDP-Politiker Frank Schäffler.

 

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Auf dem 15. Hauptstadtgipfel des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW war der Provisionsdeckel das vorherrschende Thema bei Politikern, BaFin und im Rahmen der Vermittlerbarometerauswertung.

 

Zum 15. Hauptstadtgipfel kamen über 40 Vorstände/Geschäftsführer der Finanzdienstleistungsbranche und diskutierten mit den Bundestagsabgeordneten Dr. Carsten Brodesser (CDU) und Frank Schäffler (FDP) sowie einem Vertreter der BaFin über aktuelle Regulierungsvorhaben. Im Vordergrund stand die Frage des Provisionsdeckels auf Lebensversicherungen.

AfW Vorstand Frank Rottenbacher wertete zu Beginn des Hauptstadtgipfels das 11. AfW-Vermittlerbarometer, die jährlich durchgeführte, große Vermittlerumfrage, aus. Er bedankte sich bei 1.340 Teilnehmer/-innen. „Diese sehr hohe Teilnehmerzahl führt zu sehr belastbaren Umfrageergebnissen, die der AfW sehr gut in seiner politischen Arbeit einsetzen kann“, so Frank Rottenbacher. In Bezug auf den Provisionsdeckel wurden die Teilnehmer danach gefragt, wie hoch der Umsatzrückgang bei einem Provisionsdeckel für sie voraussichtlich sein würde. Demnach erwarten Versicherungsvermittler einen durchschnittlichen Umsatzrückgang von 21%, sollten auch biometrische Produkte vom Provisionsdeckel betroffen sein, sogar einen Umsatzeinbruch von 36%.

„Diese dramatischen Zahlen belegen, warum wir uns als Bundesverband so vehement gegen einen Provisionsdeckel einsetzen“, so AfW Vorstand Frank Rottenbacher. Der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW wird in den kommenden Wochen noch eine ausführliche Auswertung des Vermittlerbarometers veröffentlichen.

Walter Wunsch, aus dem Grundsatzreferat Lebensversicherung der BaFin, erläuterte u.a. den LVRG Evaluierungsbericht. Er verwies hierbei darauf, dass zwar die „kalkulierten Abschlusskosten“ um 21,8% gesunken seien, die Provisionen hingegen nur um durchschnittlich 5%. Aus Sicht der BaFin würde dies aber keine ausreichende Senkung darstellen. Die BaFin befürworte daher einen Provisionsdeckel – auch um Fehlanreize bei der Vergütung von Versicherungsvermittlern zu vermeiden.

Der in der CDU u.a. für das Thema LVRG-Evaluierung zuständige Berichterstatter Dr. Carsten Brodesser kritisierte hingegen, dass die BaFin mit ihren öffentlichen Äußerungen als “Exekutivbehörde Politik mache” und betonte, dass Gesetze aber das Parlament verabschiede. Er verwies darauf, dass die AG Finanzen der CDU mehrheitlich klar gegen einen Provisionsdeckel sei, da sie einen Provisionsdeckels als potentiell verfassungswidrig ansieht (Art. 12 Grundgesetz). Außerdem würde er vor allem die Makler treffen und damit sowohl Arbeitsplätze kosten, als auch die Versorgung der Bevölkerung mit Altersvorsorgeberatung gefährden.”

Auch der FDP-Finanzexperte und Bundestagsabgeordnete Frank Schäffler lehnt den Provisionsdeckel ab. Nach seiner Auffassung würde der § 48a VAG bereits ausreichen, um Fehlanreize bei der Vermittlung von Lebensversicherungen zu vermeiden. Im Hinblick auf eine mögliche BaFin-Aufsicht für Finanzanlagenvermittler warnte er vor einem „höheren vierstelligen Betrag“, den die betroffenen Vermittler dann für ihre eigene Aufsicht aufbringen müssten und befürchtet über diese zusätzliche Kostenbelastung ein faktisches Aus für viele § 34f Vermittler.

Den Tag rundete Prof. Dr. Schwintowski von der Humboldt-Uni ab, der den angedachten Provisionsdeckel sowohl aus europarechtlicher, als auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten deutlich kritisierte und klar ablehnt.

Der AfW wird weiter für die Belange seiner Mitglieder kämpfen. Daher wird er sich weiter dafür einsetzen, dass weder der Provisionsdeckel noch die BaFin-Aufsicht für § 34f Vermittler kommen werden. „Alle Vermittler haben bereits jetzt schon genug Kosten und Zeitaufwand für das Einhalten aller regulatorischer Pflichten. Daher brauchen wir keine weiteren, existenziell bedrohlichen Belastungen, die zudem keinerlei Auswirkungen auf die Qualität der Beratung haben werden“, resümiert AfW Vorstand Frank Rottenbacher und beschreibt damit gleichzeitig die Tätigkeitsschwerpunkte des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW für die kommenden 12 Monate.

 

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) plant, die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von binären Optionen an Privatkunden auf nationaler Ebene zu untersagen.

 

Dazu hat sie heute den Entwurf einer Allgemeinverfügung veröffentlicht. Die deutsche Aufsicht bereitet sich damit auf das Auslaufen der Produktinterventionsmaßnahme der Europäischen Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde ESMA vor.

„Binäre Optionen stellen gerade in der aktuellen Niedrigzinsphase ein besonders verlockendes Angebot für Kleinanleger dar,“ macht BaFin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele deutlich. „Sie können auf leicht zugänglichen Online-Plattformen gehandelt werden und versprechen hohe Renditen. Die Praxis hat aber gezeigt, dass die Produkte für Kleinanleger extrem verlustreich und sehr riskant sind.“, mahnt sie.

Risiken und damit erhebliche Angelegerschutzbedenken sieht die BaFin vor allem darin, dass binäre Optionen komplex und wenig transparent sind. Dies gilt vor allem für die Berechnung ihrer Wertentwicklung und des zugrundeliegenden Basiswerts. Anders als andere Finanzinstrumente werden binäre Optionen auch nicht an einem Markt gehandelt, bei dem sich die Preise aus Angebot und Nachfrage ergeben. Der Anbieter setzt den Preis vielmehr selbst fest, ohne dass die Kunden diesen nachvollziehen und prüfen können. Wegen der regelmäßig extrem kurzen Laufzeiten ist es für Kleinanleger äußerst schwierig, das Risiko-/Rendite-Profil zutreffend abzuschätzen. Daneben agieren Anbieter von binären Optionen regelmäßig als direkte Gegenpartei ihrer Kunden. Die Interessen der Anbieter stehen also in direktem Konflikt zu den Interessen der Kunden. Anbieter könnten beispielsweise den Preis des Basiswerts bei Ablauf der binären Option manipulieren oder die Laufzeit der binären Option um Sekunden oder Millisekunden so verändern, dass der Optionskontrakt nicht auszuzahlen wäre.

Die Vermarktung, der Vertrieb und der Verkauf von binären Optionen an Kleinanleger ist bereits jetzt in der Europäischen Union aufgrund einer vorübergehenden Maßnahme der Europäischen Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde ESMA untersagt. Nach dem Ende der Geltungsdauer der Maßnahme der ESMA soll mit der beabsichtigten Allgemeinverfügung der BaFin die Untersagung aufrechterhalten werden.

Die geplante Allgemeinverfügung ist auf der BaFin-Website veröffentlicht. Bis zum 20. Dezember 2018 besteht Gelegenheit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

 

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Beitrag von Rechtsanwalt Stephan Michaelis LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht

 

Der BGH hat endlich mit Urteil vom 28.06.2018 – Az. I ZR 77/17 entschieden, dass sich der Versicherungsmakler bei der Beratung in der privaten Krankenversicherung um die Tarifoptimierung nach § 204 VVG gegen ein gesondertes Erfolgshonorar vom Versicherungsnehmer vergüten lassen darf. Es muss also zu einer Vertragsumstellung beim Versicherungsnehmer kommen.

Der BGH hatte sich mit dem Vergütungsanspruch aus dem Maklervertrag bei Tarifwechsel in der Krankenversicherung beschäftigt. Der BGH stellt fest, dass der Einordnung eine im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gemäß § 204 VVG getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrages als Versicherungsmaklervertrag nicht entgegensteht, dass bei einem solchen Tarifwechsel zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Versicherungsvertrag nur unter Wechsel des Tarifes fortgesetzt wird. Der BGH stellte ebenfalls fest, dass ein Versicherungsmaklervertrag nicht zwangsläufig voraussetzt, dass der Auftraggeber nach der getroffenen Vereinbarung dauerhaft zu betreuen ist.

Der Entscheidung lag eine Vereinbarung zugrunde, wonach der Versicherungsmakler Tarifwechseloptionen für den Versicherungsnehmer recherchieren soll und diesen in Bezug auf die Wahrung seiner Rechte aus § 204 VVG berät. Der Versicherungsmakler ließ sich eine neunmonatige Prämienersparnis des VN zuzüglich Mehrwertsteuer bei erfolgreicher Vertragsumstellung versprechen.

Der BGH griff ausdrücklich nicht die Regelung an, dass sich der Versicherungsmakler bei der Vermittlung des neuen Tarifes von dem Versicherungsnehmer vergüten lassen hat. Insbesondere stellte dieser fest, dass der Vertrag nicht intransparent sei und das ist auch gut so!

Die vom BGH nun aufgestellte Rechtsprechung lässt eine klare Linie erkennen. Bereits unstreitig ist es, dass der Versicherungsmakler sich bei Vermittlung einer sogenannten Netto-Police, aus einem Versicherungsvertrag ohne Courtagezahlung, vom Versicherungsnehmer vergüten lassen darf (st. Rspr, vgl nur BGH, Urteil vom 20. 1. 2005 – III ZR 251/04). Interessant wird die Frage sein, inwieweit die bisherige Rechtsprechung auch auf Bruttopolicen zu übertragen ist. Ist es dem Versicherungsmakler erlaubt sich neben der Courtage auch noch durch den Versicherungsnehmer im Rahmen eines transparent offengelegten Vermittlungshonorars zusätzlich vergüten zu lassen? Z.B. wenn der „LV Deckel“ kommt? Nach derzeitiger Auffassung ist nicht ersichtlich, weshalb eine klare und transparente Regelung eine solche „Doppelvergütung“ von VR und VN verbieten sollte. Sofern der Versicherungsmakler den Kunden über diesen Umstand aufklärt, wird man davon auszugehen haben, dass eine solche Doppelvergütung wirksam sein sollte. Eine Rechtssicherheit besteht im Hinblick auf die Doppelvergütung jedoch leider noch nicht. Wir sind aber mit unserem Prof. Dr. Schwintowski der Auffassung, dass auch hier ein zusätzliches Erfolgshonorar beim Verbraucher vereinbart werden darf. Denn wir haben ja freien Wettbewerb!

 

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Die meisten Anreizsysteme (Incentive systems) enthalten zu viele Variablen und verursachen damit Ineffizienz und Frustration bei Vertriebsmitarbeitern.

 

Unternehmen sollten sich auf maximal vier Variablen beschränken. Dies ergab eine Studie* von Simon-Kucher & Partners in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Christian Schmitz vom Sales & Marketing Department der Ruhr-Universität-Bochum.

Incentive- oder Anreizsysteme können ein sehr effektives Tool sein, um das Verhalten von Vertriebsmitarbeitern zu steuern. Allerdings sollten die Systeme nicht zu kompliziert angelegt sein. Wie im Online-Experiment mit 180 Vertriebsmitarbeitern aus unterschiedlichen Branchen nachgewiesen werden konnte, sind diese in der Lage, mit maximal vier Variablen im Anreizsystem umzugehen, bei drei Variablen ist ihre Performance am höchsten.

„Diese Studie untermauert erstmals mit konkreten Ergebnissen, dass Anreizsysteme nur dann nachhaltig die Sales-Performance steigern, wenn sie nur wenige, gut durchdachte Variablen enthalten“, erläutert Philipp Biermann, Sales-Experte und Leiter der globalen Logistik- und Business-Services-Abteilung von Simon-Kucher & Partners. Bei der Gestaltung von Sales-Anreizsystemen wollen Unternehmen alle Variablen, die ihre Unternehmensziele widerspiegeln, einbeziehen. Doch häufig scheitern diese Systeme oder bringen nicht den gewünschten Mehrwert, da sie für den einzelnen Vertriebsmitarbeiter zu komplex sind. „Sales-Manager sind aufgrund der Vielfalt der Kriterien oftmals gezwungen, komplizierte Gedankenspiele anzustellen: Um meine Ziele zu erreichen, muss ich zuerst Produkt X verkaufen, und dazu Service Y aber nicht gemeinsam mit Produkt Z. Dies führt zu Verwirrung und Frustration, nicht zu erreichten Sales-Zielen. Doch Unternehmen können meist nur schwer einschätzen, wann ihr Anreizsystem zu komplex wird. Auf diese Frage gibt die neue Simon-Kucher-Studie endlich eine greifbare Antwort“, so Biermann.

Zu den Kernergebnissen und Handlungsanweisungen:

  1. Begrenzen der Unternehmensziele auf drei variable Anreize

Wie die Studie zeigt, können Vertriebsmitarbeiter mit maximal vier Variablen im Anreizsystem umgehen. Müssen sie mehr Variablen berücksichtigen, schwindet ihre Motivation und sie hören auf, sich zu bemühen. Aber schon bei vier Variablen sinkt die Zielerreichung. Die Sales-Performance ist also bei drei Variablen am höchsten.

  1. Vermeiden von gegensätzlichen, mehrdeutigen und subjektiven Zielen

Bei der Komplexität von Incentive-Systemen geht es nicht nur um die Anzahl der Variablen, sondern auch darum, wie leicht diese vom Vertriebsmitarbeiter eingeschätzt und bewertet werden können, insbesondere während eines direkten Verkaufsgesprächs. Zudem sollte sichergestellt werden, dass die unterschiedlichen Kriterien sich nicht widersprechen.

  1. Vertrauen in die intrinsische Motivation der Vertriebsmitarbeiter

Wie die Studie beweist, haben Verkäufer eine intrinsische Motivation, das Beste für das Unternehmen und den Kunden erreichen zu wollen. Im Experiment arbeiteten die Studienteilnehmer in einem Incentive-Plan, der zu 100% von ihrem Umsatz abhing, trotzdem richteten sie ihre Vertriebsaktivitäten auch an den übergeordneten Unternehmenszielen, wie dem Gewinn, aus. Diese intrinsische Motivation kann jedoch durch eine übermäßige Konzentration auf finanzielle Anreize untergraben werden. Wird das Incentive-System zu komplex, so berücksichtigt der Vertrieb in erster Linie die einfachsten und wirkungsvollsten Variablen und ignoriert andere Ziele wie Kundenzufriedenheit oder Marge. Um die intrinsische Motivation zu erleichtern, sollten einfache Anreize mit transformativem Führungsverhalten gepaart werden: Erhält der Mitarbeiter Vertrauen und Verantwortung, steigt die Identifikation mit dem Unternehmen und damit die intrinsische Motivation.

*Simon-Kucher-Studie „Salesforce Incentive Systems 2018“, in Zusammenarbeit mit dem Sales & Marketing Department der Ruhr-Universität-Bochum, Online-Experiment mit 180 B2B-Vertriebsmitarbeitern aus allen Branchen.

 

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Aktuelle Aon-Studie zeigt: Arbeitnehmer sind bereit, mehr in die betriebliche Altersversorgung zu investieren, stoßen aber auf Hindernisse

 

Zu geringes Einkommen und zu viel Bürokratie: Diese beiden Faktoren halten Arbeitnehmer davon ab, eigene Beiträge in Betriebsrenten zu investieren. Das ist eines der Ergebnisse einer repräsentativen Umfrage des Beratungs- und Dienstleistungsunternehmens Aon. Befragt wurden rund 1.000 Arbeitnehmer aus Großunternehmen mit mehr als 10.000 Beschäftigten.

Bisher leisten 65 % der Männer Eigenbeiträge, bei Frauen sind es sogar nur 46 %. Der wichtigste Grund, nicht zu investieren: „Mein Einkommen reicht nicht aus“. Besonders häufig wird er von Geringverdienern, Teilzeitbeschäftigten sowie Mitarbeitern aus Handel und Logistik genannt. Mit 26,9 % trifft dies im Übrigen doppelt so häufig auf Frauen wie auf Männer (13,6 %) zu.

Gleich dahinter folgt aber ein Faktor, der nichts mit dem Einkommen zu tun hat. Für 16,3 % der Frauen und 11,5 % der Männer ist das Thema betriebliche Altersversorgung schlicht zu kompliziert. Obwohl sie prinzipiell bereit wären, eigene Beiträge zur Betriebsrente zu leisten.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat zwar Anreize für Geringverdiener geschaffen, aber das System gleichzeitig auch komplizierter gemacht. „Hier müssen Unternehmen und Anbieter intensiv daran arbeiten, die Angebote den Arbeitnehmern verständlich und einfach nahezubringen. Nur so können wir diejenigen gewinnen, die trotz ausreichendem Einkommen nichts für die Altersvorsorge tun”, kommentiert Aon Geschäftsführer Fred Marchlewski. „Es kommt darauf an, die Sprache der Zielgruppen zu sprechen und zu verstehen, was ihre individuellen Bedürfnisse sind – vor allem dann, wenn diese sich in einer Arbeitswelt 4.0 grundlegend ändern.“

Was die Studie auch zeigt: Arbeitnehmer sind generell bereit, sich stärker als bisher an der Alterssicherung zu beteiligen. Vor allem, wenn sich dadurch Steuern sparen (59%), oder Arbeitgeberzuschüsse nutzen (51%) lassen. Arbeitnehmer kurz vor Renteneintritt motiviert vor allem die finanzielle Sicherheit im Alter zu eigenen Beiträgen. Eine drohende Versorgungslücke ist dagegen für deutlich weniger Arbeitnehmer ein Anreiz, mehr zu investieren (24%).

Neben zu geringem Einkommen ist die komplizierte Bürokratie der wichtigste Faktor, der Arbeitnehmer davon abhält, eigene Beiträge in die Betriebsrente zu investieren. Das zeigt eine aktuellen Studie des Beratungs- und Dienstleistungsunternehmens Aon.

 

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Aon Beteiligungsmanagement Deutschland GmbH & Co. KG, Caffamacherreihe 16, 20355 Hamburg, Tel: +49 (0)40 3605-0, Fax: +49 (0)40 3605-1000, www.aon.de

Kunden sind immer und überall online

Smartphone ist neuer Point of Sale

Online-Beratungstools werden immer wichtiger

 

Es gibt kein Produkt und keine Dienstleistung, die nicht von der Digitalisierung berührt sind. Diese Entwicklung macht vor der Beratung nicht halt. „Die bisherige Form hat längst ausgedient“, sagt Philipp von Wartburg, Geschäftsleiter Technologie & IT bei der Deutschen Gesellschaft für RuhestandsPlanung, DGfRP. „Die Dienstleistungen in der Finanz- und Versicherungsbranche müssen ganz anders ausgerichtet und neu angeboten werden.“

Es gibt immer noch Unternehmen, die davon ausgehen, dass ihre Kunden zu Hause am PC sitzen und mit ihnen kommunizieren: Kontakt aufnehmen, Produkte auf der Webseite anschauen, Bestellungen aufgeben. „Inzwischen wissen wir alle, dass das schon lange nicht mehr so ist“, sagt Philipp von Wartburg. Jeder Kunde verfügt über ein Smartphone und surft mobil im Internet. Dabei ist „Mobile“ kein Kanal, sondern eine Situation, in der sich der Kunde befindet. „Unsere Kunden sitzen in der Regel nicht mehr zu Hause, sondern sind unterwegs: im Auto, beim Einkaufen, am Arbeitsplatz, irgendwo“, so von Wartburg.

Doch wie berät man einen Kunden, der unterwegs ist? Werden Berater in Zukunft immer noch für jeden Termin zum Kunden fahren oder der Kunde zum Berater? Auch Reisen werden immer häufiger online gebucht und nicht mehr vor Ort im Reisebüro. Diese Tendenz ist beim Kauf von Geldanlagen und Versicherungen ebenso zu beobachten.

Daher ist der neue Point of Sale das Smartphone des Kunden. Der Anteil der Produkte, die in Läden oder Agenturen verkauft werden, wird drastisch zurückgehen. Wer als Makler diese neuen Kunden gut beraten möchte, muss entsprechende Lösungen anbieten. Videoberatung ist eine Möglichkeit – natürlich mit dem Smartphone. „Der Kunde muss das Gefühl haben, dass sein Berater direkt neben ihm sitzt“, sagt von Wartburg.

Auch neuartige Online-Beratungstools sind im Kommen. Eine Beratung ist immer ein Frage-und-Antwort-Spiel. Was nützt es, dem Kunden den Bildschirm des Beraters zu zeigen, wenn der Kunde nicht selber eingreifen, auf etwas klicken kann? Er möchte mitmachen. Er möchte im Zentrum der Beratung stehen und aktiv gestalten.

Darüber hinaus erwarten aufgeschlossene Verbraucher, dass ihnen ein Kundenportal nach Auswertung von Alter, Lebenssituation und Zielen automatisch vorschlägt, welche Geldanlagen und Versicherungen sinnvoll sind. Dass interaktive Assistenten individuelle Tipps zu Zielerreichung, Ausgaben und Planung geben. Es muss dabei nicht erwähnt werden, dass der Abschluss eines neuen Vertrages mit einem Klick erfolgen sollte. Schnell, nachvollziehbar und papierlos.

So werden Sie zukunftsfähig: Tipps für Berater

  1. Kundenzugang

Richten Sie jedem Kunden einen Zugang zu seiner digitalen Vermögensübersicht ein, die alle Verträge und Produkte zeigt, auch Fremdverträge. Der Zugang sollte kostenlos sein, weil solche Services bereits heute an jeder Ecke ohne Kosten erhältlich sind. Nur individuelle Leistungen sollten ihren Preis haben, wie zum Beispiel die individuelle Vertragsüberprüfung mit dem Bereitstellen eines neuen Angebots.

  1. Kommunikation

Seien Sie über mehrere Kanäle erreichbar: Telefonische Erreichbarkeit ist gut, aber wie sieht es außerhalb der Geschäftszeiten und am Wochenende aus? Bieten Sie Ihren Kunden die Möglichkeit, Sie zum Beispiel via Chat kontaktieren zu können, der natürlich automatisch in der Kundenverwaltung abgelegt sein sollte. Selbstverständlich muss der Chat auch auf mobilen Geräten möglich sein, denn wer möchte schon extra den PC starten, wenn das Smartphone in Griffnähe liegt?

  1. Videoberatung

Das Nutzererlebnis wird sich verändern, auch in Bezug auf die Beratung. Geben Sie Ihrem Kunden daher das Gefühl, beim Gespräch am gleichen Tisch zu sitzen. Dafür ist eine Videoschaltung hervorragend geeignet, bei der man sehen kann, mit wem man spricht.

  1. Anwendungen

Nutzen Sie möglichst integrierte und umfassende Businesslösungen und vermeiden Sie eine Vielfalt von Systemen, die nicht oder nur schlecht zusammenpassen. Das verwirrt den Kunden und erschwert Ihre tägliche Arbeit unnötig.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Gesellschaft für RuhestandsPlanung mbH, Martin-Moser-Straße 27, 84503 Altötting, Tel. (08671) 9641-0, www.dgfrp.de

Standard Life steht natürlich auch nach der Übertragung zu seinen Verpflichtungen

 

„Unsere Kunden werden durch aufsichtsrechtliche Vorschriften zum Insolvenzschutz nach der Übertragung des Geschäfts auf die Standard Life International DAC geschützt. Diese Vorschriften beruhen auf einer EU-Richtlinie und sind insoweit mit den in Deutschland geltenden Vorschriften vergleichbar. Demnach werden die Ansprüche der Kunden aus Lebensversicherungen durch ein sogenanntes Sicherungsvermögen geschützt. Sicherungsvermögen sind Kapitalanlagen, die der Versicherer  getrennt von seinem sonstigen Vermögen verwahren muss.  Für den Fall, dass Standard Life International DAC wider Erwarten insolvent werden sollte, stehen diese Kapitalanlagen vorrangig für unsere Kunden zur Verfügung. Das bedeutet: Unsere Kunden werden bei Geschäftsausfall zuerst aus diesem Sicherungsvermögen bedient (abgesehen von den Kosten für das Insolvenzverfahren).

Im Übrigen werden Kundeninteressen und die Sicherheit der Kunden im Prozess der Übertragung groß geschrieben. In unserem Fall gelten die Regeln des britischen Aufsichtsrechts (sogenannter Part VII-Transfer) und es entscheidet ein unabhängiges Gericht in Großbritannien unter Einbeziehung aller Aufsichtsbehörden wie der BaFin in Deutschland. Die beteiligten Institutionen prüfen dabei vor der Zustimmung ausführlich, ob die Belange der Versicherungsnehmer hinreichend gewahrt und die Rechte der Versicherungsnehmer ausreichend geschützt sind. Das gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass durch die Übertragung der Bestände der zweitgrößte irische Lebensversicherer entsteht.

Nach der geplanten Übertragung wird Standard Life International weiterhin ein gut reguliertes und gut kapitalisiertes Unternehmen mit mehr als 600.000 Verträgen von deutschen, österreichischen und irischen Kunden und einem voraussichtlichen Versicherungsvertragsvermögen von 31 Mrd. EUR sein. Der Vorwurf, dass es sich um eine mittellose Ausgründung handelt, ist daher aus unserer Sicht absolut haltlos. Dies bestätigt im Übrigen auch der unabhängigen Sachverständige, der in seinem Gutachten zum Schluss kommt, dass „eine Insolvenz von SL Intl ein unwahrscheinliches Ereignis darstellt, weil SL Intl sofort nach der Übertragung in zweckmäßiger Weise kapitalisiert wird und die Anforderungen von Solvency II erfüllen muss. Außerdem sei die eigene Kapitalpolitik von SL Intl so ausgerichtet, dass die Kapitalausstattung ausreicht, um ein unerwünschtes Ereignis zu überstehen, das möglicherweise einmal in 200 oder mehr Jahren eintreten könnte. Im unwahrscheinlichen Fall, dass SL Intl als Tochtergesellschaft innerhalb der Phoenix Group in finanzielle Schwierigkeiten gerät, ist kaum anzunehmen, dass die Phoenix Group SL Intl nicht unterstützen würde.“

Die Phoenix-Gruppe ist mit ca. 10,4 Millionen Versicherungsnehmern und mit 240 Milliarden Pfund verwaltetem Vermögen einer der größten Lebensversicherer Europas. Sie ist als plc. an der Londoner Börse notiert mit einer Marktkapitalisierung von 4,3 Milliarden Pfund. Die Finanzkraft der Phoenix Gruppe bestätigt Fitch mit einem guten Gruppen Rating von A+, das die Standard Life Versicherung mit einschließt.

Standard Life steht natürlich auch nach der Übertragung zu seinen Verpflichtungen. Die vertraglichen Rechte des Kunden bleiben unverändert erhalten und unterliegen deutschem Vertrags- und Steuerrecht. Auch die Rechtsaufsicht der BaFin bleibt unverändert bestehen. Standard Life International übernimmt alle Rechte und Pflichten von der Standard Life Assurance, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Kunden werden in der täglichen Verwaltung Ihres Versicherungsvertrags keinen Unterschied feststellen. Die Versicherungsnummer, Zahlungen und Ansprüche aus dem Vertrag, Versicherungsbeiträge und -kosten sowie die Art und Weise, wie der Vertrag verwaltet wird, ändern sich nicht. Das Vorhaben wirkt sich nicht auf die garantierten Leistungen aus, die Kunden im Rahmen ihres Versicherungsvertrags erhalten. Auch die Werte der With-Profit-Produkte und die Werte der Fondspolicen ändern sich durch die Übertragung nicht. Die Verwaltung der Kapitalanlagen im With-Profits-Fonds und damit effiziente Strukturen bleiben nach wie vor bestehen.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Standard Life Versicherung, Zweigniederlassung Deutschland der Standard Life Assurance Limited, Lyonerstraße 15, D­-60528 Frankfurt am Main, Tel.: 01802/214748, Fax: 069/66572110, www.standardlife.de

Veröffentlichung der Norm im Januar 2019 – Weitere Normungsvorhaben in Vorbereitung

 

Nach vier Jahren und drei Tagen Arbeit, nach 55 Sitzungstagen, nach der Erstellung von 363 Dokumenten und nach 203 Beschlüssen haben  alle 28 stimmberechtigten Mitglieder des zuständigen DIN-Arbeitsausschusses  im Rahmen einer elektronischen Abstimmung ihr Votum über die DIN-Norm 77230 „Basis-Finanzanalyse für Privathaushalte“  abgegeben: Sie verabschiedeten die Norm im Konsens, wie es das Regelwerk des Deutschen Instituts für Normung fordert. Das DIN wird die Norm im Januar veröffentlichen. Anfang Februar wird das DIN zu einer Veranstaltung nach Berlin einladen, in der die Norm 77230 der Fachöffentlichkeit vorgestellt werden soll.

„Ich bin davon überzeugt, dass mit Unterstützung von DIN in den vergangenen vier Jahren etwas geschaffen wurde, das mittelfristig eine große und nachhaltige Wirkung in unsere Branche hinein entfalten wird,“ sagt Defino-Vorstand Klaus Möller, Initiator des Projektes und Obmann des DIN-Ausschusses. Ganz viele Marktteilnehmer hätten das Projekt aufmerksam verfolgt und die meisten stünden dem Ergebnis sehr positiv gegenüber.

Nicht der kleinste gemeinsame Nenner zählte, sondern der substanzielle Konsens

Auch Matthias Kritzler-Picht, Projektleiter bei DIN, ist zufrieden mit dem Erreichten und insbesondere mit der breiten Zustimmung, die sich in dem Votum der Gremienmitglieder niederschlägt: „Dass wir die Norm jetzt ohne Gegenstimme verabschiedet haben, war zu Beginn der Arbeit nicht abzusehen. Die durch den Facettenreichtum der Finanzbranche bedingte Inhomogenität des Gremiums und die Komplexität des Themas waren echte Herausforderungen.“ Immerhin haben an der Entwicklung Banken, Versicherer, Vertriebe, Verbände, Initiativen, Verbraucherschützer und Wissenschaftler mitgewirkt.

Aber nach ersten Anlaufschwierigkeiten hätten sich, so Kritzler-Picht, alle Ausschuss-Mitglieder in bemerkenswerter Weise auf die Beantwortung der fachlichen Fragestellungen konzentriert und sich „wirklich zusammengerauft“. Für Möller war die Arbeit in dem Ausschuss „ein schwieriges, aber vorbildliches Ringen, nicht um den kleinsten gemeinsamen Nenner, sondern um einen substanziellen Konsens.“ Dass dieser erzielt wurde, sei Verdienst aller Mitwirkenden, die darauf stolz sein dürfen. Es wäre gut, wenn jetzt das Modell DIN – wie in den meisten anderen Branchen schon geschehen – auch in der Finanzdienstleistung Schule machen würde.“

Wenn das gelingt, kann die DIN-Norm 77230 der Impuls sein für noch mehr Normungsarbeit mit DIN in der Finanzbranche, für echte Konsensarbeit, für Selbstregulierung statt staatlicher Regulatorik und damit für ein verändertes Selbstverständnis und einen anderen Umgang miteinander und mit den Verbrauchern.

Erste Schritte in diese Richtung wurden bereits gemacht: Am 6. Dezember wird sich ein Arbeitsausschuss konstituieren, der eine DIN-Norm für die „Basis-Finanzanalyse für Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und KMUs“ entwickeln will. Und ab der zweiten Januar-Hälfte 2019 soll sich, so eine weitere Initiative des DEFINO-Instituts, der Arbeitsausschuss, welcher die DIN 77230 erarbeitet hat, wieder zusammenfinden, um die DIN SPEC 77223 „Vermögens- und Risikoanalyse für Privatanleger“ zu einer Norm weiterzuentwickeln und sie dabei auf MiFID- und FinVermV-Konformität zu trimmen.

Für die neue Finanzanalyse-Norm geht es jetzt erst einmal darum, dass sie in Banken, Versicherungen und Vertrieben sowie bei Maklern und Vermittlern zügige Verbreitung findet und dass sie überall vollständig und redlich umgesetzt wird.

Vom Tage der Veröffentlichung an sollen die Verbraucher in Deutschland von allen Versicherungs-, Bank- oder Finanzberatern, die nach der Norm arbeiten, verlässlich die gleiche ganzheitliche Analyse ihrer finanziellen Situation erhalten – „nach einem festen, standardisierten Verfahren, wie es sie auch in zahllosen anderen verbraucherrelevanten Wirtschaftsbereichen längst gibt“, so Möller. Alle Beteiligten versprechen sich davon eine Verbesserung der Vertrauenswürdigkeit und der Reputation der Finanzbranche in Deutschland.

 

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Kooperation von Neodigital Versicherung AG und Smart InsurTech AG reduziert Kosten und steigert Produktivität

 

Die Neodigital Versicherung AG entlastet durch ihre Anbindung an die Plattform der Smart InsurTech AG ihre Vertriebspartner von Kosten. Der innovative Sachversicherer gibt damit Kostenvorteile, die das Unternehmen durch die Nutzung der Smart-InsurTech-Plattform hat, an seine Vertriebspartner weiter und übernimmt für sie die Transaktionsgebühren auf der Plattform.

„Als volldigitale Versicherung ist es unser Anspruch, unseren Geschäftspartnern hochmoderne Prozesse zur Verfügung zu stellen. Die Smart-InsurTech-Plattform ist dafür eine optimale Lösung“, erklärt Stephen Voss, Mitgründer und Vorstand der Neodigital Versicherung AG. „Die Nutzung von SMART INSUR entlastet auch uns. Diesen Kostenvorteil geben wir an unsere Partner weiter: Indem wir uns effizient anbinden, können wir die Transaktionsgebühren übernehmen und reduzieren somit die IT-Kosten der Vertriebe. Mit den dadurch gewonnen Ressourcen können Makler und Versicherungsvertreiber ihre Produktivität steigern und damit effektiver als der Marktdurchschnitt arbeiten.“

Die Smart InsurTech AG setzt mit der Neodigital Versicherung AG ihr Plattformmodell hinsichtlich der transaktionsorientierten Abrechnung um, die eine effiziente und faire Kostenverteilung ermöglicht. „Mit dieser Lösung haben wir einen wichtigen Meilenstein hin zu unserer Vision, Vertrieben kostenfreie Prozesse anbieten zu können, erreicht“, bestätigt Andreas Quast, Vorstand der Smart InsurTech AG. „Das transaktionsbasierte Modell ist ein wesentlicher Vorteil unserer Plattform im Vergleich zu klassischen Software-Lizenz-Verträgen.“

 

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Smart InsurTech AG, Klosterstraße 71, 10179 Berlin, Tel: +49 (0)30 / 42086 – 1935, www.smartinsurtech.de