Förderung des akademischen Wissens und der Praxis in der ganzheitlichen Finanzberatung

 

Neues Jahr, neue Chance für junge Wissenschaftler: Bereits zum vierten Mal schreibt der Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) den vielbeachteten FPSB Wissenschaftspreis aus. „Wir wollen mit dem Preis das Wissen im Bereich der Methodik der ganzheitlichen Finanzberatung und des Financial- und Estate Planning weiter fördern sowie Theorie und Praxis stärker miteinander verzahnen“, nennt FPSB-Vorstandsvorsitzender Prof. Dr. Rolf Tilmes ein wichtiges Ziel des Preises. Außerdem sollen mit Hilfe der wissenschaftlichen Arbeiten der Finanzdienstleistungsindustrie, den Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, den Verbraucherschützern, der Presse sowie der interessierten Öffentlichkeit praxisrelevante Erkenntnisse bereitgestellt werden.

„Der Wissenschaftspreis des FPSB Deutschland steht für exzellente wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Methodik der ganzheitlichen Finanzberatung, des Financial- und Estate Planning sowie angrenzender Themenfelder in der langfristigen Beratung privater Kunden“, erläutert Tilmes. Durch die Ausschreibung sollen Nachwuchswissenschaftler/innen und Wissenschaftler/innen ermutigt werden, sich mit Themen rund um die Methodik der ganzheitlichen Finanzberatung auseinanderzusetzen. „Denn Financial Planning geht über die landläufige Finanz- oder Vermögensberatung weit hinaus.“

Insgesamt 10.000 Euro Preisgeld schüttet der FPSB Deutschland an die Gewinner in vier Kategorien aus: Bachelorarbeiten (1.000 Euro), Diplomarbeiten/Masterarbeiten (2.500 Euro), Dissertationen/Habilitationen (4.000 Euro) sowie sonstige wissenschaftliche Arbeiten (non academic oder academic, 2.500 Euro). Die Jury setzt sich aus hochrangigen Wissenschaftlern und berufserfahrenen Experten zusammen: Prof. Dipl.-Math. Michael Hauer, CFP®, Honorarprofessor für Finanzmärkte und Financial Planning, Ostbayerische Technische Hochschule Amberg-Weiden, Prof. Dr. Christian Koziol, Lehrstuhl für Finance, Universität Tübingen, Prof. Dr. Peter Schaubach, CFP®, CFEP®, Honorarprofessur für Family Office, EBS Business School, Oestrich-Winkel sowie Prof. Dr. Dirk Schiereck, Professor am Fachgebiet Unternehmensfinanzierung, FB Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Technische Universität Darmstadt.

Teilnehmen können Studierende, Doktoranden sowie wissenschaftliche Mitarbeiter deutscher Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Angesprochen werden insbesondere Bewerber aus den Disziplinen der Wirtschafts-, Rechts- und Sozialwissenschaften. Bis spätestens 1. März 2020 müssen die wissenschaftlichen Arbeiten, die sich mit der Methodik der ganzheitlichen Beratung, des Financial- und Estate Planning oder angrenzender Themenfelder in der langfristigen Beratung privater Kunden auseinandersetzen, beim FPSB eingehen. Die Preisverleihung findet am 19. Juni 2020 in Frankfurt statt.

Dass der Preis sich inzwischen etabliert hat und von jungen Wissenschaftlern gut angenommen wird, zeigt die Beteiligung der vergangenen Jahre. Die Kategorien des Wissenschaftspreises 2019 waren allesamt hochkarätig besetzt. „Entscheidend ist dabei nicht der Studiengang der Teilnehmer, sondern die Arbeit“, betont Prof. Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist.

Weitere Informationen sowie die genauen Teilnahmebedingungen finden Interessierte unter www.fpsb.de/wissenschaftspreis

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Financial Planning Standards Board Deutschland e.V., Eschersheimer Landstraße 61-63, 60322 Frankfurt am Main, Tel: 069 9055938-0, Fax: 069 9055938-10, www.fpsb.de

1.518 Vermittler haben an der DOMCURA Vertriebspartnerbefragung 2019 teilgenommen.

 

Die kontinuierlich steigende Teilnehmerzahl unterstreicht deutlich die hohe Akzeptanz der Befragung. Mit der Auswertung liefert das Tool ein fundiertes Meinungsbild einer großen Gruppe angebundener Vermittler und hat dadurch einen enormen Mehrwert für die Weiterentwicklung des Unternehmens.

Aus diesem Grund führt der Kieler Assekuradeur jährlich eine Vertriebspartnerbefragung durch. “Nur, wenn wir auf die Stimmen der Makler hören, können wir daraus lernen und uns kontinuierlich weiterentwickeln”, äußert sich Horst-Ulrich Stolzenberg, Vorstand Vertrieb und Marketing, hierzu.

Besonders hervorzuheben ist der hohe Bedarf an digitalen Schulungsangeboten. Schon 2009 hat die DOMCURA diesen Bedarf erkannt und baut ihr Webinar-Angebot seitdem konstant aus. Seit 2014 ist das Unternehmen akkreditierter Bildungsdienstleister und Trusted Partner der Brancheninitiative gut beraten.

Im Dezember dieses Jahres feiert das Unternehmen somit 10-jähriges Webinar-Jubiläum. Angefangen mit einer Online-Schulung pro Monat, haben die Experten der DOMCURA allein im Jahr 2019 bereits 46 Webinare mit knapp 7.000 Teilnehmern gehalten. Weitere Termine stehen an.

Kurzweilig, bildhaft und faktenreich realisiert die DOMCURA regelmäßig Webinare zu ihren Premium-Deckungskonzepten und liefert dabei wertvolle Vertriebstipps. Auch Themen wie die Nutzung der Produktrechner, die Online-Sofortpolicierung und die Schadenabwicklung werden auf hohem Niveau geschult.

“Neben unserer Innovationskultur, an der wir stetig arbeiten und uns gerade im digitalen Bereich zusehends weiterentwickeln, ist es uns ein zentrales Anliegen, das Servicelevel unserer Vertriebsunterstützung auf einem hohen Niveau zu halten”, so Stolzenberg. “Unsere Vermittler können sich im Jahr 2020 auf eine weitere Modernisierung unserer Webinare freuen.”

 

Verantwortlich für den Inhalt:

DOMCURA AG, Theodor-Heuss-Ring 49, 24113 Kiel, Tel: +49 431 54654-308, Fax +49 431 54654-99308, www.domcura.de

Ausbau der regionalen Verbundmaklerbetreuung

 

Die FondsKonzept AG investiert in die regionale Betreuung der Verbundmakler. So wird zum 1. Dezember 2019 Falk Siedelmann als Vertriebsleiter in den Maklerverbund eintreten. Der 38-jährige Betriebswirt kommt von der Hamburger MPV Finanzgruppe & IFNP GmbH, bei der er als Direktor Investment & Business Development die Konzeptionierung und Implementierung vermögensverwaltender Anlagestrategien verantwortet hat. Weitere Stationen des gebürtigen Rüganers waren Netfonds Financial Service GmbH sowie VILICO Investment Service GmbH.

Falk Siedelmann übernimmt die Betreuung der Verbundmakler in der Region Nord/West. Alexander Lehmann wird – neben seiner Tätigkeit als Vorstand – weiterhin für die Partnerbetreuung in Südwest- und Westdeutschland und Thomas Brosche für Ost- und Südostdeutschland verantwortlich sein.

Die Neueinstellung ist ein weiterer Baustein zum Ausbau der Partnerbetreuung bei FondsKonzept. Priorität hat dabei das professionelle Coaching der Maklerpartner bei der Prozessoptimierung des eigenen Unternehmens mit den Bausteinen Maklerservicecenter, Webseite, Kunden-Login, Kunden-App, Vergleichsrechner und Fondsshop.

Für 2020 stehen die Etablierung der Vermögensverwaltung, die Öffnung des Haftungsdaches in Deutschland sowie das Angebot der Maklerrente auf der Agenda. Die Umsetzung wird neben steigenden Investitionen in die technologische Infrastruktur auch über Neueinstellungen forciert. So war bereits am 1. August 2019 Alexander Lehmann als Vorstand für das Fachressort „Vertrieb Businesspartner“ in die FondsKonzept AG eingetreten.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

FondsKonzept AG, Ulmer Str. 6, D­-89257 Illertissen, Tel: +49 (0) 7303 9698100, Fax: +49 (0) 7303 969816, www.fondskonzept.ag

16.Hauptstadtgipfel des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung

 

Während die SPD am Provisionsdeckel in der Lebensversicherung festhält, bekräftigt die CDU/CSU ihre Absage zum vorliegenden Referentenentwurf. Der Hauptstadtgipfel des AfW bot den an der Vermittlerregulierung beteiligten Politikern ein Forum für einen kritischen Realitätscheck – auch zur geplanten BaFin-Aufsicht für Finanzanlagevermittler.

Auf dem 16. Hauptstadtgipfel des AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. stellten sich Finanzpolitiker in Berlin den Fragen der Branche. Die Einführung eines Provisionsdeckels in der Lebensversicherung und die geplante Aufsicht der Finanzanlagevermittler durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) waren die Hauptthemen.

Dr. Jörg Kukies (SPD), Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, erläuterte vor rund 40 hochkarätigen Gästen des AfW die Pläne der Bundesregierung, einen Provisionsdeckel für die Lebensversicherung einzuführen. Das Limit soll bei 2,5 Prozent der Provision liegen mit einer Erweiterung auf 4 Prozent, falls bestimmte Qualitätskriterien erfüllt werden. Laut Kukies bestehe Handlungsbedarf, unter anderem weil nach Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetztes (LVRG) die Provisionen zuletzt wieder gestiegen seien – im Durchschnitt von 3,77 auf 3,82 Prozent der Beitragssumme. „Mit einer Begrenzung auf 4 Prozent bringen wir den Großteil der Vertriebe nicht in existenzielle Nöte“, betonte Kukies.

BaFin glaubt Belege für Provisionsauswüchse zu haben

Der Staatssekretär ging auf die Kritik an den Datengrundlagen der BaFin ein. Neben dem AfW wurden diese auch von vielen Marktbeobachtern als fehlerhaft eingestuft. Aus Sicht der Kritiker sollen diese neben den unbestrittenen Provisionsauswüchsen in der Restschuldversicherung auch problematische Zahlen für die Lebensversicherung enthalten haben. Laut Kukies liegt dem Ministerium nun eine neue Erhebung der BaFin vor, die Provisionsauswüchse in der Lebensversicherung von teilweise über 7 Prozent belegt. Keiner der Vertreter von Pools, Verbünden und Vertrieben im Saal konnte ähnliche Provisionswerte aus der Vertriebspraxis bestätigen.

„Wenn wir nicht reagieren, wird die BaFin gegebenenfalls selbst eine Lösung implementieren“, betonte Kukies, denn im Zuge von IDD und aufgrund des Paragraf 48a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gebe es generelle Vorgaben für die Regulierung in diesem Bereich. Die BaFin habe sich daher bereits in den Referentenentwurf zum Provisionsdeckel eingebracht. Wann das Gesetzgebungsverfahren beginnen solle, sei noch nicht abzusehen, denn die Unionsparteien blockierten derzeit.

Kompromissvorschlag der Union nicht mehrheitsfähig

Dr. Carsten Brodesser (CDU), MdB, Mitglied im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages, erklärte die Hintergründe für den politischen Dissens: „Mit uns ist der Referentenentwurf so nicht zu machen. Er ist ein schlechtes Signal für die private Altersvorsorge und schafft Markteintrittsbarrieren für Berater. Gute Beratung muss auch angemessen vergütet werden.“ Brodesser sprach von einem drohenden Bürokratiemonster und verwies auch auf das unter anderem vom AfW in Auftrag gegebene Experten-Gutachten, dass der Provisionsdeckel in dieser Form nicht verfassungskonform sei.

Die Union habe daher einen Kompromissvorschlag entwickelt, der vorsieht, dass die Lebensversicherer die tatsächlich gezahlten Provisionen der BaFin meldeten. Eine Deckelung soll demnach nur erfolgen, wenn Provisionen mehr als 30 Prozent über dem Marktdurchschnitt lägen. Darauf habe die Union noch keine Antwort erhalten. Diese bekam Brodesser dann direkt auf dem AfW-Hauptstadtgipfel. Sowohl Staatsekretär Kukies, als auch Michael Schrodi (Berichterstatter der SPD Bundestagsfraktion für den Provisionsdeckel und Mitglied im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages), lehnten den Vorschlag rundherum ab.

„Dieser Vorschlag hätte zur Folge, dass Versicherungsunternehmen weiterhin signifikant höhere Provisionen zahlen können. Die Obergrenze wäre atmend und könnte von Jahr zu Jahr steigen. Das halten wir für unzureichend“, so Schrodi. Die BaFin müsste zudem in diesem Modell bei Missbrauch einschreiten, verfüge aber über keine Aufsicht über Versicherungsvermittler.

BaFin-Aufsicht über Anlagevermittler mit Übergangsfrist

Dafür soll die BaFin nach Wunsch der Bundesregierung die Aufsicht über die Finanzanlagevermittler erhalten. Gewerbeämter und Kammern verlören damit die Zuständigkeit. Den Wechsel der Aufsichtsbehörde bezeichnete SPD-Staatssekretär Kukies als praxisnah und plausibel. „Der Wechsel ist Bestandteil des Koalitionsvertrags und der Spezialisierungsgrad der Kontrollmitarbeiter in der BaFin ist durchweg höher als derjenige von Gewerbeämtern, die neben den Finanzvermittlern auch noch viele andere Gewerbetreibende kontrollieren“, sagte Kukies.

In den nächsten Wochen soll der Verwaltungsrat der BaFin über den Personalhaushalt entscheiden und entsprechende Weichen für die Rekrutierung neuer Mitarbeiter stellen. Laut dem Staatssekretär soll der Übergang der Aufsicht glatt und sauber erfolgen und innerhalb von zwei bis fünf Jahren abgeschlossen sein. Zunächst sollen die größeren Einheiten unter die BaFin-Kontrolle kommen. Kukies bekräftigte, dass ein Zuviel an Bürokratie und Kosten für die Vermittler vermieden werden soll.

Branche bietet Realitätscheck für Politiker an

„Wir sehen, dass es noch viel Abstimmungs- und Klärungsbedarf in der großen Koalition bezüglich der Regulierungsfragen der Vermittler gibt“, zog Frank Rottenbacher, Vorstand des AfW, nach der Veranstaltung ein Fazit und lobte die Beteiligung des Fachpublikums. Mehrere Fördermitglieder des AfW, darunter auch Maklerpools, hatten den Politikern angeboten, Einblick in die tatsächlich in der Branche gezahlten Provisionserlöse und die Fertigungstiefen von Versicherungsmaklern zu gewähren. „Wir können die Datengrundlage, auf deren Basis die BaFin Provisionsauswüchse in der Lebensversicherung sieht, absolut nicht nachvollziehen“, bekräftigte der AfW-Vorstand.

Der 16. AfW-Hauptstadtgipfel fand am 13. November in Berlin unter dem Motto „Regulierung auf dem Prüfstand. Kann die Evaluierung der Regulierung auch zu weniger Vorschriften führen?“ statt. Weitere Erkenntnisse des Gipfels wird der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung e.V. in Kürze veröffentlichen.

 

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Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Ackerstr. 3, 10115 Berlin, Tel: 030/63 96 437-0, Fax: 030/63 96 437-29, www.afw-verband.de

Bei Beitragserhöhung ein Monat Kündigungsrecht auch nach Wechselstichtag

 

Fahrzeughalter können ihre Kfz-Versicherung auch nach dem Wechselstichtag am 30. November kündigen, wenn der bisherige Versicherer den Beitrag erhöht. Das Sonderkündigungsrecht gilt auch bei versteckten Beitragserhöhungen, also wenn der Kfz-Jahresbeitrag nicht in der Höhe sinkt, die dem Verbraucher z. B. durch eine verbesserte Schadenfreiheitsklasse zustünde.

“Verbraucher haben nach Erhalt der Beitragsrechnung immer dann ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht, wenn der Versicherungsbeitrag ohne eigenes Verschulden steigt”, sagt Dr. Tobias Stuber, Geschäftsführer Kfz-Versicherungen bei CHECK24.

Digitale Assistentin Mia und 300 Versicherungsexperten unterstützen CHECK24-Kunden

Die digitale Assistentin Mia hilft Kunden festzustellen, ob sie das Recht zur außerordentlichen Kündigung haben. Verbraucher beantworten in einem Chat einige gezielte Fragen und laden direkt ein Foto ihrer Beitragsrechnung hoch. Nach kurzer Zeit informiert Mia darüber, ob sie den Vertrag kündigen können.

Außerdem verwalten Kunden mithilfe von Mia ihren abgeschlossenen Kfz-Versicherungsvertrag. So können sie im CHECK24 Kundenbereich mit der digitalen Assistentin beispielsweise den Antragsstatus prüfen, ihre Vertragsdaten ändern oder einen Schaden melden.

Zusätzlich erhalten Verbraucher, die Fragen zu ihrer Kfz-Versicherung haben, bei über 300 CHECK24-Versicherungsexperten an sieben Tagen die Woche eine persönliche Beratung per Telefon oder E-Mail. In ihrem persönlichen Versicherungscenter verwalten Kunden ihre Versicherungsverträge – unabhängig davon, bei wem sie diese abgeschlossen haben. Sie profitieren dadurch von automatischen Preis- und Leistungschecks und können so ihren Versicherungsschutz einfach optimieren und gleichzeitig sparen.

 

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CHECK24 Vergleichsportal GmbH, Erika-Mann-Str. 62-66, 80636 München, Tel: 089 – 200 047 1010, Fax: 089 – 200 047 1011,www.check24.de

Legal-Tech-Angebote können die Lücke zwischen “Recht haben” und “Recht bekommen” schließen

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Internet-Dienstleister wie Wenigermiete.de Mieterrechte durchsetzen dürfen. Dazu erklärt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder:

„Das Urteil des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen durch so genannte Legal-Tech-Angebote in besonderen Fällen zulässig sind. Bei seiner Entscheidung beurteilte der BGH eine Online-Rechtsdienstleistung durch ein Inkasso-Unternehmen im Mietrecht. Allerdings ist das Urteil kein allgemeiner Freifahrtschein für alle neuartigen Legal-Tech-Angebote. Denn der BGH stützt sein Urteil auf eine Ausnahmeregelung im Rechtsdienstleistungsgesetz. Aus Bitkom-Sicht ist der Gesetzgeber gefordert, Legal-Tech-Angeboten grundsätzlich einen Bereich zulässiger Rechtsdienstleistungen zuzuweisen. Die Unternehmen bieten vor allem für jene Fälle Lösungen an, die aufgrund des geringen Streitwerts für Rechtsanwälte ohnehin nicht attraktiv sind. Das Anwaltsmonopol wäre auch bei einer Zulassung von Legal-Tech-Angeboten also nicht gefährdet. Aus Sicht der Verbraucher schließen Legal-Tech-Angebote die Lücke zwischen ‚Recht haben‘ und ‚Recht bekommen‘, etwa bei ungerechtfertigt hoher Miete, bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Fall von Flugverspätungen, beim Widerspruch gegen Strafzettel oder bei der Erstellung einfacher juristischer Schreiben oder Dokumente.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Bitkom – Bundesverband Informationswirtschaft,Telekommunikation und neue Medien e.V., Albrechtstraße 10, 10117 Berlin-Mitte,Tel: 030 27576-0, www.bitkom.org

Interview mit Claus-Dieter Gorr, Geschäftsführender Gesellschafter PremiumCircle Deutschland GmbH

 

Herr Gorr was bedeutet es für Sie, wenn Versicherer sich an Rating- und Vergleichssoftware Anbieter beteiligen?

Was soll denn bitte herauskommen wenn Produktanbieter ihre eigenen Ratings gestalten? So etwas gibt es doch in keiner anderen Branche! Von Unabhängigkeit kann man hier doch nicht sprechen und somit ist zu erwarten, dass die Ergebnisse so aussehen, dass sie ihren Auftraggebern also den Versicherern gefallen. Vermittler wie Endkunden haben von solchen Ratings sicher kaum Nutzen. Abgesehen davon entwickelt sich der Versicherungsmarkt dadurch natürlich zu einem monopolistisch sozialisierten Markt, der die Gesetze der freien Marktwirtschaft außer Kraft setzt.

Wie sehen Sie PremiumCircle Deutschland in diesem Markt positioniert?

PremiumCircle ist mit all seinen Dienstleistungen neutral, pedantisch genau und unabhängig. Unser Geschäftsmodell basiert nicht auf ökonomischem Optimierungsbegehren. Wir leisten detailgenaue Präzisionsarbeit bei der AVB-Analyse und stellen somit für Vermittler, Endkunden, Versicherer, Medien und zunehmend immer mehr auch für die Politik so etwas wie eine Branchen- Qualitätsbenchmark dar. Neutral, transparent und unabhängig.

Wie beurteilen Sie die Diskussion über Fusionen von Maklerpools?

Ein tolles Geschäftsmodell für die Inhaber, die Kasse machen wollen. Wenn aber ein Maklerpool wirtschaftlich gezwungen ist zu verkaufen, aus Gründen wie Provisionskürzungen, Regulierungsaufwendungen oder ständige IT Investitionen bei durchschnittlich relativ geringen Jahres- Courtageauszahlungen an die jeweilig angebundenen Makler, dann stellt sich schon die Frage nach der Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells. Insbesondere wenn Versicherungsunternehmen sich dann an Pools beteiligen – wie glaubwürdig ist das für die Branche?

Arbeiten Sie mit Pools zusammen?

Wir sind im Juni 2019 eine strategische Partnerschaft mit der WIFO eingegangen, um die Qualitätsstandards von PremiumCircle über unser Maklernetzwerk hinaus in die Breite des Vermittlermarktes zu tragen und mehr Endkunden in den Genuss qualitätsgesicherter detaillierter Produktauswahl und umfassender Beratungsprozesse zu bringen.  Anfang November 2019 mussten wir die Kooperation wieder beenden. In der operativen Arbeit hat sich herausgestellt, dass unser Anspruch auf Umsetzung nicht deckungsgleich mit dem unseres Kooperationspartners war. Wir sind grundsätzlich offen für neue Kooperationen mit Qualitätspools.

Was sind für Sie derzeitige Auswüchse am Markt und welche Rolle spielen dabei die Versicherer?

Einige Versicherer scheinen entweder an Blitzdemenz zu leiden oder sie setzen bewusst das Image einer ganzen Branche aufs Spiel. Wenn Marktteilnehmer heute für die Vermittlung von Krankenversicherungsgeschäft, Vermittlern – zusätzlich zur wirklich auskömmlichen Vergütung – mit Tankgutscheinen, Drohnen, Webergrills und ähnlichem „locken“ müssen, dann liegt es doch auf der Hand, dass die Produkte sich nicht von selbst verkaufen. Ein gutes Beispiel scheinen mir auch die Aktionen eines süddeutschen Versicherers in diesem Jahr zu sein. Makler werden in der BU mit sogenannten Umtauschaktionen gelockt und wer dort eine Grundfähigkeitspolice digital kauft, erhält temporär sogar einen Gutschein für einen Einkauf bei Amazon. Manche Unternehmen tun wirklich alles um die Versicherungswirtschaft mit einem Pferdehandel vergangener Zeiten gleichzusetzen.

Finden in 2020 wieder VorsorgeFachForen statt? Wenn ja, wo und wann?

Ja, klar. Und 2020 gibt es jede Menge Neues. Einerseits werden die Inhalte sehr vertriebsorientiert auf  Vermittler zugeschnitten sein, andererseits wird es diesmal von der BAV über die Pflegeversicherung bis hin zur PKV und BU viel Neues geben. Und das Highlight: BU-AVB die man versteht und die (fast) keine Fragen offen lassen. Die VorsorgeFachForen finden am 20. Mai 2020 in Hamburg und am 8.Juni 2020 in Mannheim statt. Weitere Informationen unter  https://www.premiumcircle.de

 

Verantwortlich für den Inhalt:

PremiumCircle Deutschland GmbH, Kaiserstraße 177 , D­-61169 Friedberg,Tel.: 06031 16959­0, www.premiumcircle.de , www.vorsorgefachforum.de

Die neue Fondspolice von Condor macht die Vermittlung denkbar einfach. Dank der neuen Anlagestrategie EasyMix sparen Sie sich mühselige Fondsanalysen und Erklärungen. Und bieten Ihren Kunden eine chancenreiche und flexible Anlagemöglichkeit, die im Markt ihresgleichen sucht.

Mehr unter: www.makler-leuchttuerme.de/Fondspolice

 

 

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Condor Allgemeine Versicherungs-AG, Admiralitätstraße 67, D-20459 Hamburg, Tel: 040 36139-0, Fax: 040 36139-100, www.condor-versicherungen.de

Was Vermittlerinnen und Vermittler beachten müssen: Auch alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Versicherungsvertrieb müssen sich bis zum Jahresende 15 Zeitstunden weitergebildet haben – das gilt auch für große Teile des Backoffice. Sonst liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und der Arbeitgeber muss die Konsequenzen tragen.

„Die gesetzliche Weiterbildungsverpflichtung gilt auch für alle, die in einem Vermittlerbüro in der Vertragsverwaltung oder Schadenbearbeitung tätig sind“, beschreibt GOING PUBLIC! Vorstand Dr. Wolfgang Kuckertz die aktuelle Gesetzeslage.

Während die Erlaubnisinhaber ihre Weiterbildungsverpflichtung oft bereits durch Schulungen bei Weiterbildungs- oder Produktanbietern erfüllen, müssen sie für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ebenfalls eine passende Weiterbildungslösung finden.

„Hier bietet sich die „Versicherungs-WBThek“ von GOING PUBLIC! Akademie für Finanzberatung AG als perfekte Lösung an: eine Online-Weiterbildungslösung aus Online-Lernprogrammen („WebBasedTrainings“), die in einer Bibliothek 24/7 auf der Lernplattform zur Verfügung stehen“, so Dr. Kuckertz über die eLearning-Lösung der GOING PUBLIC!.

In der WBThek können sich alle Nutzer aus über 175 WebBasedTrainings die für sie jeweils wichtigen Inhalte zusammenstellen und erhalten nach erfolgreichem Absolvieren jedes WBTs eine minutengenaue Zeitgutschrift. Hierdurch können diese WBTs zum Beispiel auch hervorragend für eine professionelle Vorbereitung auf den nächsten Kundentermin genutzt werden.

Anfang Januar erhalten alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Bescheinigung über ihre erworbenen Weiterbildungszeiten. Auch der Arbeitgeber erhält für seine Bürokräfte die Bescheinigung zum Download, damit er sie als Nachweis für eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden speichern kann.

Weitere Informationen sowie Buchungsmöglichkeit: https://www.akademie-fuer-finanzberatung.de/public/4861413_Buchung_WBThek/

 

Verantwortlich für den Inhalt:

GOING PUBLIC! , Akademie für Finanzberatung AG , Dudenstraße 10 , D-­10965 Berlin, Tel.: 030/682985­0 , Fax: 030/682985­22, www.akademie-fuer-finanzberatung.de

Gewerbeversicherungsstudie 2019 von EY Innovalue untersucht Digitalisierungsgrad der Customer Journey

 

– Digitale Beratung bei Gewerbeversicherungen  mehr als verdoppelt: Anteil von 12 % (2017) auf  28 % (2019) gestiegen

– Mehr als 45 % der Gewerbekunden wechseln von Information bis Abschluss zwischen analogen und digitalen Kanälen

– Marco Gerhardt: „Versicherer müssen die Touchpoints eng verzahnen, um den Kunden eine bequeme und einfache Customer Journey zu bieten.“

Die digitale Beratung gewinnt bei Gewerbeversicherungen zunehmend an Bedeutung: Der Anteil digital durchgeführter Beratungen hat sich von 12 % im Jahr 2017 auf  28 % im Jahr 2019 mehr als verdoppelt. Das ist ein Ergebnis der Studie „Digitalisierung Gewerbe“, die EY Innovalue unter rund 500 Gewerbekunden unterschiedlicher Branchen entlang der Customer Journey von Information über Beratung und Abschluss bis zur Kundenbetreuung durchgeführt hat.

„Von der Informationsphase bis zum Abschluss einer Versicherung wechseln 45 % der Gewerbekunden zwischen digitalen und analogen Kanälen. Versicherer müssen die Touchpoints also eng verzahnen, um den Kunden eine bequeme und einfache Customer Journey zu bieten und möglichen Absprüngen entgegenzuwirken“, sagt Marco Gerhardt, Partner bei EY Innovalue. Der Vertrieb von Gewerbeversicherungen ist für Versicherer und Vermittler ein lukratives Geschäftssegment, das attraktive Erträge und ein hohes Cross-Selling-Potenzial bietet. Gerhardt: „Der Gewerbekunde ist im Gegensatz zum Privatkunden eine weitgehend ‚unerforschte Spezies‘. Mit unserer Studie wollen wir diese Wissenslücke schließen und marktrelevante Trends ableiten.“

Die Studie „Digitalisierung Gewerbe“ hat EY Innovalue 2019 zum zweiten Mal durchgeführt. Befragt wurden bundesweit rund 500 Gewerbekunden mit einem Umsatz von maximal 10 Millionen Euro. Die Unternehmen stammen zu etwa gleich großen Teilen aus den Branchen Handwerk & Bau, Freie Berufe, Handel, Gastronomie & Tourismus, Heilwesen, Transport, Agrarwirtschaft, Immobilien sowie sonstigen Berufen. Die Studienergebnisse stellt EY Innovalue zurzeit bei Branchentagungen und in Einzelgesprächen vor.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

EY Innovalue Management Advisors GmbH, Heimhuder Straße 69, 20148 Hamburg, Tel: +49 40 41 30 36-0, www.innovalue.de

Die eigene Immobilie ist aus Sicht der Banken noch immer die beste Art der Altersfinanzierung.

 

Für 91 Prozent zählt dabei vor allem, dass die Menschen im Ruhestand mietfrei darin wohnen können. Doch die Institute wissen aus der Erfahrung mit ihren Kunden auch: Das eigene Heim kann im Alter schnell zur Belastung werden, beispielsweise wenn ein Partner verstirbt oder die Instandhaltung hohe Kosten verschlingt. Die Immobilienverrentung wird dabei als attraktive Lösung bisher von Banken deutlich unterschätzt, wie eine Banken-Studie der Deutsche Leibrenten AG zur Altersfinanzierung zeigt. Befragt wurden dafür mehr als 160 Entscheider in Banken und Sparkassen sowie Sachbearbeiter im Privatkunden-Geschäft.

Die klassische Lebensversicherung hat in den vergangenen Jahren deutlich an Renommee eingebüßt. Verantwortlich dafür sind enttäuschende Renditeergebnisse, nicht zuletzt aufgrund hoher Gebühren und dem seit Jahren rückläufigen Garantiezins: “Im direkten Vergleich, ob eine Lebensversicherung oder die eigene Immobilie besser zur Altersvorsorge taugt, raten die befragten Banker ganz klar zum Wohneigentum. Nur knapp jeder Vierte präferiert die Lösung der Assekuranz”, sagt Friedrich Thiele, Vorstandsvorsitzender der Deutsche Leibrenten Grundbesitz AG. “Gerade die Verwerfungen nach der Finanzkrise offenbaren die Vorteile der aus Stein gebauten Altersvorsorge deutlich: Heutige Rentner mit Immobilienbesitz haben daher alles richtig gemacht und profitieren von hohen Wertsteigerungen – egal, ob sie sich für den Verkauf, die Verrentung oder das Vererben entscheiden.”

Die Banken wissen um die Vorteile der Immobilie, können auf die Wünsche ihrer älteren Kunden aber nicht eingehen, weil ihre Kernzielgruppe Menschen im erwerbsfähigen Alter sind. Senioren mit Wohneigentum stellen Ansprüche, die über das aktuelle Leistungsspektrum der Bank hinausgehen: ein finanziell sorgenfreier Ruhestand, Unterstützung beim Unterhalt der Immobilie und ein Leben in bekannter Umgebung. “Mit der Immobilienrente bieten wir die ideale Kombination, um eine Immobilie einerseits als Zuhause zu nutzen und andererseits das darin gebundene Vermögen freizusetzen”, weiß Thiele.

Bei der Verrentung des Eigenheims verkauft der Ruheständler seine Immobilie, behält aber ein lebenslanges Wohnrecht. Thiele sieht die Vorteile vor allem in dem großen Gestaltungsspielraum: “Senioren können wählen zwischen einer Einmalzahlung, einer monatlichen Rente oder einer Kombination aus beidem. Außerdem gilt das Wohnrecht auch für den Lebenspartner und im Falle eines frühen Todes profitieren die Erben. Je nach individueller Lebenssituation stellen wir eine passgenaue Lösung zusammen”, erklärt Thiele. Leibrentner könnten somit finanziell sorgenfrei in ihrer liebgewonnenen Immobilie weiter wohnen.

Das Modell wird auch von Finanzexperten empfohlen: Rund 80 Prozent der befragten Banker sehen in der Leibrente eine geeignete Form der Altersfinanzierung. Denn der rechtliche Rahmen verspricht einen Ruhestand ohne finanzielle Sorgen: Eine Absicherung von lebenslangem Wohnrecht/Nießbrauch an erster Stelle im Grundbuch und eine garantierte Rentenzahlung.

Abgesehen von den finanziellen Vorteilen bietet die Immobilien-Verrentung den Rentnern vor allem Selbstbestimmtheit und Unabhängigkeit in ihrem Zuhause: 86 Prozent der Banker haben beobachtet, dass die persönliche Bindung an die vertraute Umgebung für Senioren im Vordergrund steht. Die Deutsche Leibrenten ermöglicht dies, zudem kümmert sie sich darum, dass die Immobilie gut gepflegt wird und top in Schuss bleibt.

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Deutsche Leibrenten Grundbesitz AG, Gerbermühlstraße 11, 60594 Frankfurt am Main, Tel: 069 – 6897794-0, Fax: 069 – 6897794-12, www.deutsche-leibrenten.de

Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn erneut. Haben Sie Minijobber beschäftigt, dann besteht Handlungsbedarf.

 

Neu ist der Mindestlohn für Azubis ab 2020. Was das für Sie als Ausbildungsbetrieb bedeutet, und wie viel ein Azubi im neuen Jahr mindestens verdienen muss, erklärt Ihnen Ecovis-Rechtsanwältin Anja Waertel in Weiden.

Der Mindestlohn steigt auf 9,35 Euro

Zum 1. Januar 2020 steigt der gesetzliche Mindestlohn von aktuell 9,19 Euro auf 9,35 Euro je Zeitstunde. Dabei bleibt es aber voraussichtlich nur bis Ende 2020, da die nächste Erhöhung bereits zum 1. Januar 2021 kommen wird. Wie hoch der Mindestlohn ab 2021 sein wird, ist aktuell noch nicht bekannt.

Was müssen Arbeitgeber bei Minijobbern beachten?

Bei Minijobs ist besonders auf die maximal mögliche monatliche Stundenzahl zu achten. Bis zum 31. Dezember 2019 dürfen Minijobber noch 48,9 Stunden pro Monat arbeiten, ohne dass sie die 450-Euro-Grenze überschreiten (9,19 Euro x 48,9 Stunden = 449,39 Euro). Ab dem 1. Januar 2020 können aufgrund des höheren Mindestlohns nur noch maximal 48,1 Stunden pro Monat vereinbart werden. „Wir empfehlen Arbeitgebern immer, dass sie volle Stunden mit ihren Minijobbern vereinbaren. Also derzeit maximal 48 Stunden pro Monat. Das ist deutlich einfacher für die Lohnbuchhaltung“, rät Ecovis-Rechtsanwältin Anja Waertel in Weiden.

Was hat es mit dem Azubi-„Mindestlohn“ auf sich?

Für Azubis gilt der gesetzliche Mindestlohn nicht. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und ab 1. Januar 2020 eine Mindestausbildungsvergütung geschaffen.

Im ersten Ausbildungsjahr sind es 515 Euro pro Monat,

im zweiten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung um 18 Prozent auf 608 Euro

im dritten Ausbildungsjahr steigt sie um 35 Prozent auf 695 Euro und schließlich

im vierten Ausbildungsjahr sogar um 40 Prozent auf 721 Euro.

Die Mindestausbildungsvergütung gilt erst für Ausbildungen, die 2020 beginnen. Sie wird künftig jährlich angepasst. „Prüfen Sie die Regelungen in Ihren Ausbildungsverträgen, bevor Sie im kommenden Jahr einen Azubi einstellen“, empfiehlt die Ecovis-Expertin, „bei tarifgebundenen Betrieben haben Tarifverträge Vorrang.“

 

Verantwortlich für den Inhalt:

Ecovis, Agnes-Bernauer-Straße 90, 80687 München, Tel: +49 89 5898 -266, Fax: +49 89 5898 -280, www.ecovis.com

Entscheidung OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.12.2018 – 1 U 167/14 – von RA Oliver Timmermann, Kanzlei Michaelis Hamburg

 

Festgeprägte Formeln hatten bereits bei dem Vortrag der Rhapsoden-Dichtung eine enorme Bedeutung.[1] Nach der oral-poetry-Theorie sind die homerischen Epen gar nicht von einem Autor im modernen Sinne geschaffen worden, sondern Zeugnisse einer langen mündlichen Tradition, die auf einer mnemotechnischen Formelsprache und festem Repertoire von Götter- und Heldengeschichten beruhte.[2] Formelsprache prägt nun allerdings auch die moderne Rechtsprechung, wenn sie Ergebnisse ihrer Gesetzesauslegung vorlegt und diese verfestigen möchte.[3] Dieser Artikel setzt sich mit einer Entscheidung des OLG Zweibrücken auseinander, die die Kriterien der Versicherungsmaklerhaftung bei Fehlern während der Risikoanalyse näher bestimmt.[4] Nach einer kurzen Darstellung der tragenden Gründe[5] soll aufgezeigt werden, dass – unabhängig vom sachlichen Ergebnis – der Entscheidungsweg empfindliche dogmatische Schwächen enthält.[6] Mit dem knappen Versuch einer grundsätzlichen Verortung der Ursachen hierfür endet der Aufsatz.[7]

  1. Entscheidung

Der Kläger erbringt landwirtschaftliche Dienstleistungen für Dritte und bat die Beklagte, ihm eine Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) zu vermitteln. Es kam durch die Beklagte zum Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages, der in den besonderen Bedingungen jedoch den Ausschluss von sog. Bearbeitungsschäden[8] enthielt. Bezüglich des Vorgangs der Bedarfsanalyse hatte der Geschäftsführer der Beklagten sich im Prozessverlauf widersprüchlich eingelassen. Äußerte dieser zunächst in seiner Anhörung vor dem Landgericht, dass über das Problem der Bearbeitungsschäden „nie gesprochen worden sei“, erklärte er im Termin vor dem OLG-Senat, dass man sich hierüber wohl doch ausgetauscht habe, er sich aber an keine Einzelheiten mehr erinnern könne.

Nachdem es aufgrund eines Bedienungsfehlers eines Angestellten des Klägers zu einer „ungewollten Ausbringung von Herbiziden auf Spargelpflanzen“[9] kam, wurde das Problem der Bearbeitungsschäden virulent und es kam zu der unweigerlichen Regresskettenbewegung an deren Ende schließlich die Haftung des Versicherungsmaklers stand. Der Landarbeitsbetrieb wurde zunächst von dem Landwirt verklagt, der den Spargelernteausfall erlitt und wurde daraufhin zur Zahlung von „satten“ € 132.440,23 verurteilt. Nachdem der Kläger sich in dieser Not an seinen (durch die Beklagte vermittelten) Haftpflichtversicherer wandte, berief dieser sich auf die in den besonderen Bedingungen enthaltene Ausschlussklausel für solche Tätigkeitsschäden. Erst hierauf wurde der Versicherungsmakler wegen seines Fehlers bei der Risikoermittlung verklagt.

Nachdem das LG die Klage des Landarbeits-Betriebes zunächst noch mit der Begründung abwies, dem Kläger sei nicht der Nachweis gelungen, dass es im Jahr des Versicherungs-Abschlusses bereits die Möglichkeit der Versicherbarkeit eines Bearbeitungsschadens wie den eingetretenen gegeben hätte[10], gab das OLG der Berufung dann „ganz überwiegend“ statt.

Schwerpunkt seiner Begründung ist die Darlegung, dass es zu einer Pflichtverletzung des Maklers bereits im Stadium der Bedarfsermittlung gekommen ist.[11] Unter der Randnummer 22 des Urteils erfolgt die mnemotechnische Formel, dass „die Pflichten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmaklers weit gehen“.[12] Er hat als „Vertrauter und Berater des Versicherungsnehmers“[13] individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen. Deshalb ist er – anders als sonst der Handels- oder Zivilmakler – dem ihm durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag verbundenen Versicherungsnehmer gegenüber zur Tätigkeit, meist zum Abschluss des gewünschten Versicherungsvertrages verpflichtet.[14] Daraus folge wiederum, dass der Versicherungsmakler das Risiko selbständig zu untersuchen und ein Objekt zu prüfen hat.[15]

Hiergegen habe die Beklagte verstoßen, da die genaue Ermittlung des Versicherungsbedarfs bedeutet hätte, von sich aus nachzufragen, welche Schäden in einem „Lohnbetrieb“ wie dem der Klägerin auftreten können. Dann folgt der entscheidende Satz: „dem erkennbaren Interesse des Klägers, einen (…) umfassenden, mithin lückenlosen Versicherungsschutz zu erhalten, hat der (…) vermittelte Versicherungsschutz nicht entsprochen, (…).“ Denn dieser, so das OLG weiter, habe das „naheliegende Risiko“ von verschuldeten Bearbeitungsschäden nicht abgedeckt.[16]

Dem Beweisproblem des LG widmet sich das Berufungsgericht dagegen nur mit einer Randnummer. Entsprechender Versicherungsschutz, der auch Bearbeitungsschäden abgedeckt hätte, sei bereits zum Zeitpunkt des damaligen Vertragsschlusses erhältlich gewesen.

  1. dogmatische Probleme

Insgesamt zwei Probleme sollen hier genauer analysiert werden: der Umgang des Gerichts mit der konkreten Leistungsbestimmung des Versicherungsmaklers und die Rechtsqualität in diesem konkreten Fall.

1.) normative Auslegung

Das OLG stellt in der o.g. entscheidenden Sequenz zum einen darauf ab, dass der Versicherungsmakler das Risiko nicht selbst anhand objektiver Wertung des „erkennbaren Interesses“ beurteilte und zum anderen postuliert es eine Nachfragepflicht beim Kunden. Sichtlich meint es damit, dass dieser – als zu Rate gezogener Fachmann – eigene Verantwortung dafür trägt, sich eine Beurteilungsgrundlage zu schaffen. Es wird aber auch deutlich, dass das OLG in seinem Bemühen, den BGH-Formeln zu folgen, der Überblendung von unterschiedlichen Regelungsbereichen zu wenig Beachtung schenkt, die sich hinter diesen gängigen Sätzen versteckt.

Indem die „gefestigte“ BGH-Rechtsprechung immer wieder auf die „Weite“ der Maklerpflichten abhebt, wird aus dogmatischer Sicht doch lediglich festgestellt, dass der zu behandelnde Fall nicht nach den Lösungen der vorvertraglichen Aufklärungspflicht, sondern nach denen der vertraglichen Haftung zu behandeln ist.[17] Das ist eine wichtige Unterscheidung, entlässt das Gericht dann aber nicht, diese Vorgaben auch einzuhalten.

Das vorvertragliche Schuldverhältnis zielt u.a. auf den Schutz der rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung. Wie können etwa Erwartungen einer Partei geschützt werden, die auf die Fachkenntnisse eines anderen vertraut?[18] Da solche „Erwartungen“ nicht erfüllt werden können, besteht auch der Vorwurf eines Fehlverhaltens nicht in deren Ausbleiben, sondern im Vorwurf, diese Vorstellung beim anderen überhaupt genährt bzw. ihre Entstehung nicht gehindert zu haben.[19] Das dogmatische Hauptproblem der vorvertraglichen Haftung besteht darin, festzulegen, wann und unter welchen Voraussetzungen die eine Seite für diese fehlerhaften Vorstellungen herangezogen werden kann.[20] Es ist ein Problem der Risikoverteilung in einer Verständigung, die sich an dem Leitbild des § 122 Abs. 2 BGB orientiert und anhand materialer Wertungen der Vertrauensgabe, das durch Rechtsfortbildung der Rechtsprechung geschaffen wurde.[21]

Das Problem ist ein anderes, wenn ein Maklervertrag vorausgegangen ist. Hier hat der Makler die Verantwortung für die Selbstbestimmung der Kundenseite vertragsgemäß übernommen. Ob er diese Pflicht einhielt, entscheidet sich dann anhand der üblichen Regeln, d.h. Auslegung der Parteierklärungen nach Maßgabe des objektiven Empfängerhorizontes.[22] Dogmatischer Schwerpunkt ist damit die Handhabe dieser Auslegung. Die Bestimmung des Leistungsversprechens erfolgt durch die normative Auslegung. Neben dem ausdrücklich Erklärten kommt es also auch auf die konkreten Umstände bei Vertragsschluss an. Beide Anhalte sind dann aus Sicht eines objektiv „vernünftigen“ Beobachters zu interpretieren.[23]

Gerade bei einem Maklervertrag lässt sich oftmals nur eine sehr vage Bestimmung des Leistungsinhalts entnehmen.[24] Es ergibt sich daher die Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung. Ist keine klare Vorstellung zum Inhalt getroffen, gilt danach, dass der Auftraggeber sein Vertragsversprechen davon abhängig macht, dass die Leistung zumindest bestimmten Anforderung genügt.[25] Es ist dann auf die (berechtigten) Interessen des Partners abzustellen, die sich aus der Vornahme des Geschäfts ergeben.[26]

Damit sind, ohne dass man auf die üblichen Auseinandersetzungen rekurrieren müsste, die sich im VVG entwickelt haben,[27] zweierlei dogmatische Grundprobleme herausgearbeitet worden:

der Rechtsanwender muss bei einer Subsumtion unter sog. „wertungsoffener Obersätze“,[28] eine Gesamtwürdigung anstellen, will dieser sich nicht den Vorwurf eines Rechtsfehlers einhandeln und

die Beurteilung des objektiven, vernünftigen Betrachters der Kundeninteressen muss eine Prognose

Ausgehend von den Vorgaben der anlassbezogenen Beratung des § 61 Abs. 1 VVG, die sich in Bedarfsermittlung und Produktberatung trennt, wurde für die inhaltliche Bestimmung der Ermittlung im Rahmen des Maklervertrages erkannt, dass dies zusätzlich eine ergänzende Auslegung erfordert. Das OLG hatte also – statt sich auf den Formel-Gebrauch zu verlassen – alle Aspekte zu würdigen, die für oder gegen die Zuordnung des konkreten Sachverhaltes zu dem wertungsoffenen Tatbestandsmerkmal sprachen, diese abzuwägen und zu gewichten. Sind solche Spritzschäden Wissens-Grundausstattung von Beratern landwirtschaftlicher Betriebe? Wann inwieweit musste der Makler offensichtliches Bedienungs-Fehlverhalten von Mitarbeitern solcher Betriebe kennen und mitberücksichtigen? Was stand in dem konkreten Maklervertrag zu dessen Leistungsumfang im Rahmen der Bedarfsermittlung?

Es ging dabei mithin nicht um bloße Arabesken, sondern um die Darlegung richterlicher Überzeugungsbildung, die sich hier – anders als z.B. bei der Beweiswürdigung – nicht auf Tatsachen, sondern auf die rechtliche Würdigung bezog, d.h. die Einordnung der Voraussetzungen eines Tatbestandsmerkmals im Rahmen einer Auslegung.[29]

Der bloße Verweis darauf, dass der Makler ein (irgendwie bestimmtes) „naheliegendes Risiko“ übersah, kann diese Rechtsanwendungsarbeit dagegen nicht ersetzen. Es tritt hinzu, dass ein „objektiver Betrachter“ je nach (prozentualer) Wahrscheinlichkeit solcher Spritzschäden[30] dann als weiteres Merkmal auch die Frage des Aufpreises und damit der betriebswirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Korrelation für solchen zusätzlichen Schutz in die Waagschale geworfen hätte. Ein Gedanke, den das OLG hier scheinbar bewusst überging.

2.) Prognose

Mit dem Wort der „Wahrscheinlichkeit“ ist der Übergang zu dem weiteren Ordnungspunkt gefunden. Wie ausgeführt, hat die ergänzende Auslegung zur konkreten Bestimmung der Maklerleistung die Interessen des Lohnarbeits-Betriebes in den Blick zu nehmen, die sich im Laufe der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung ergeben, d.h. es ist prognostativ nach künftigen Risiken zu fragen.

Die Risikoanalyse auf deren Grundlage der Makler den Bedarf des Kunden ermittelt, hat die Vorgaben zu erfüllen, die an eine Prognose im Zivilrecht zu stellen sind.[31] Die Ausdrucksweise des OLG von dem „erkennbaren Interesse“ zumindest die „naheliegenden Risiken“ abgedeckt zu erhalten, übertüncht diese Besonderheit. Vorschnell scheint das Gericht den Indikativ zu benutzen, wo zunächst eine Prüfung stattfinden müsste.

Der methodische Weg der Prognose liegt bekanntlich im abduktiven Vorgehen, das vom Ergebnis her schlussfolgert. Anders als die Induktion, die vom Fall ausgehend die Regel oder Norm sucht, zielt die Abduktion darauf ab, von der Wirkung auf die Ursache zu schließen und auf dieser Grundlage eine Hypothese zu bilden.[32] Es ist dies ein Schlussverfahren, das praktisch auf ein Vorverständnis zurückgeht.

Die grundsätzliche Schwierigkeit liegt dabei darin, diesen Vorgang einer nachprüfbaren Formalisierung zu unterziehen, wie dies aber nach wie vor der Anspruch einer tragfähigen gerichtlichen Begründung sein muss.[33]

Eine aussagefähige Prognose unterscheidet sich von barer Spekulation durch die Auswahl einer validen Tatsachenbasis, auf der die Hypothese beruht.[34] Erst das Erfordernis der Auswahl dieser Tatsachenbasis verhindert, dass eine Entscheidung in das reine Dafürhalten und Meinen abdriftet. Eine andere, damit noch gar nicht angesprochene, Frage betrifft dann das Problem, wie hinreichend konkretisiert der Prognosemaßstab sein muss, um eine taugliche Entscheidungsgrundlage abzugeben.[35] Es ist dies die offene Flanke, in der bis heute große Justiziabilitäts-Defizite bestehen. Das methodische Meta-Problem in diesem Zusammenhang ist die Frage nach der Determinierung von Generalklauseln,[36] da nahezu allen Normen, die eine Prognose abverlangen, eine Generalklausel sind.

Selbst wenn man sich nicht in diese dünne Luft begeben möchte, in der Rechtsdogmatik schließlich zur Rechtstheorie „umkippt“, gilt es festzuhalten: Wie belastbar eine Vorhersage ist, hängt davon ab, wie gesichert die Tatsachengrundlage ist, d.h. wie viele Indizien es für eine bestimmte Entwicklung gibt und wie aussagefähig diese zum Zeitpunkt der Entscheidung sind.

Aus diesem Zusammenhang erhellt, dass mit dem einfachen Verweis auf die Autonomie der Ermittlungsmaßnahmen, die der Makler einleiten muss, um einen Kundenbedarf formulieren zu können noch nicht viel gewonnen ist. Wie im anglo-amerikanischem case-law steht hier nicht die Entscheidung im Vordergrund, sondern die Auswahl der Kriterien, die zur Entscheidung führen.[37] Für den konkreten Fall hätte dies hier bedeutet: Selbst wenn die Ermittlung eine Hauptaufgabe des Maklers darstellt, kann dieser zu Tatsachen des konkreten Sachverhaltes nur kommen, wenn ihm Anknüpfungsmaterial gegeben wird. Das OLG hat aber selbst ausgeführt, dass der Makler mit dem Geschäftsführer der Klägerin gesprochen hat. Hier hätte es nahegelegen, weiter zu fragen, welche Details der Arbeitsbedingungen dieser von sich aus äußerte. Denn dass eine Prognose nur so valide sein kann, wie die Vorkenntnis der Anknüpfungstatsachen, hätte auch der Klägerin einleuchten müssen.

III. Schlussbetrachtung

„Die weiteren theoretischen Konsequenzen, bestätigen die Bereitschaft, dem Richter eine Kompetenz zuzusprechen, die zwischen heteronom geleiteter Kognition und autonomer Dezision nicht länger unterscheidet.“[38] Mit diesem Satz versuchte Picker 1988 auf die zunehmende Verselbständigung des „flexiblen“ Richterrechtes zu antworten. Er muss heute etwas hilflos wirken. Angesichts fortscheitender supranationaler Richtlinien-Gesetze, mit eigener Verweisungstechnik und Rekurs auf Prinzipien außerhalb des Privatrechts[39], der Tendenz zunehmender Materialisierung und Gefahrvorbeugung scheint die Flexibilität durch immer ausgefeiltere Generalklauseln wichtiger zu sein als überkommene Dogmatik.

Die Rechtstheorie des 20. Jahrhunderts hat die Rechtsdogmatik und damit auch wissenschaftliche Lehrsätze bei der Formulierung des Begriffs des Rechts weitgehend ausgeblendet.[40] Ein richterliches Urteil lässt sich ohne weiteres als der autoritative Ausspruch einer Norm verstehen und damit in einen ausschließlich normbezogenen Rechtsbegriff einfügen. Dogmatische Lehrsätze, die sich nicht in diesem Sinne auf Normbehauptungen reduzieren lassen, scheinen kein Thema des Rechtsbegriffs und der Methodenlehre mehr zu sein. Doch auch heute gilt der richtige Umgang mit dogmatischen Lehrsätzen aber als eine Voraussetzung korrekter juristischer Argumentation.[41]

Insbesondere in dem von Regulierungswellen gefluteten Bereich des Vertriebsrechtes bzw. der Versicherungsmakler-Haftung muss eine allzu dezisionistische Rechtsprechung die Rückkopplung zu den Denkvorgaben der Dogmatik wahren. Deren Beachtung entsetzt diese nicht von ihrer maßgeblichen Steuerungsfunktion.

 

[1] vgl. Snell, „Tyrtaios und die Sprache des Epos“, 1969, S. 37 ff.

[2] vgl. Patzek, „Homer und die frühen Griechen“, 2017, S. 22 ff.

[3] vgl. Kübbeler, „Notwendigkeit und Struktur jur. Argumentation“, 2018, S. 163 ff.

[4] vgl. OLG Zweibrücken, Urt. v. 12.12.2018 – Az.: 1 U 167/14 in r+s 2019, 389 ff. = VersR 2019, 620 ff.

[5] vgl. zu I.

[6] vgl. zu II.

[7] vgl. zu III.

[8] Als vorläufige Definition mag an dieser Stelle genügen: Schaden an fremden Sachen, der durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden ist.

[9] vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. – wie Fn. 4.

[10] Dogmatisch haben wir es hierbei nicht – wie man denken könnte – mit dem Argument des sog. rechtmäßigen Alternativverhaltens zu tun, welches die Zurechnung des Verletzungserfolges hinderte und mithin vom Beklagten zu beweisen gewesen wäre, vgl. etwa: BGH, NJW 2017, 1104 ff. m.w.N.; Pantle/Kreissl, „Die Praxis des Zivilprozesses“, 4. Aufl. 2007, S. 148. Der Einwand, dass ein solches Risiko zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gar nicht versicherbar gewesen sei, hätte die sog. Quasi-Deckung verhindert, vgl. BGH, VersR 2014, 625 f. Denn bei dem Vorwurf, der Makler hätte es unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, soll die geschädigte Partei – bei vermutetem aufklärungsgemäßen Verhalten – den Vertrag anpassen dürfen, vgl. Schwarze, „Das Recht der Leistungsstörung“, 2. Aufl. 2017, S. 529 f. Hierfür wäre dann aber der VN/ Kunde beweispflichtig.

[11] vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. – wie Fn. 4. Diese Pflichtverletzung hatte auch das LG noch festgestellt.

[12] Wortidentisch etwa: BGH, NJW 2016, 3366, Rn.: 22; BGH, NJW 2014, 2038, Rn.: 25; OLG Hamm, NJW 2016, 336, Rn.: 43.

[13] sog. Sachwalter-Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1985 – Az.: IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, 359; BGH, VersR 2009, 1495 Rn. 8.

[14] Es handele sich um seine Hauptpflicht, vgl. BGH, r+s 2005, 310 ff.; ausführlich hierzu: Schwintowski, „Grenzen nachvertraglicher Beratungspflicht des Versicherungsmaklers“ in „Weitsicht in Versicherung und Wirtschaft“, GS für Hübner, 2012, S. 302 ff.

[15] vgl. so ausdrückl. OLG Zweibrücken, a.a.O. – wie Fn.: 4; BGH, NJW 2016, 3366, Rn. 22.

[16] vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O. – wie Fn. 4, Rn. 23.

[17] vgl. Schwarze, „Das Recht der Leistungsstörung“, a.a.O., S. 489 ff.

[18] vgl. etwa: Flohr, „Die vorvertragliche Aufklärung beim Abschluss von Vertriebsverträgen“, ZVertriebsR 2013, 71 ff.

[19] vgl. Hölzle, „Verstrickung durch Desinformation“, 2012, S. 18 ff. m.w.N.

[20] vgl. Fleischer, „Informationsasymmetrie im Vertragsrecht“, 2001, S. 209 ff., 497 ff. mit Bezug zum Versicherungsrecht.

[21] vgl. Benedict, „culpa in contrahendo, Bd. I: histor.-krit. Teil – zur Geschichte der Vertrauenshaftung“, 2018, S. 484 ff.

[22] vgl. Tillmanns, „Strukturfragen des Dienstvertrages“, 2007, S. 158 ff.

[23] vgl. Wieser, „Empirische und normative Auslegung“, JZ 1985, 407 ff.

[24] i.d.R. geben die Maklerverträge an dieser Stelle nur den Wortlaut der §§ 60, 61, 62 VVG wieder.

[25] vgl. Tillmanns, a.a.O., S. 159 f.

[26] vgl. Flume, „BGB AT, Bd. II: Das Rechtsgeschäft“, 1992, S. 316

[27] Etwa: „best advice“ oder „suitable advice“, vgl. dazu: Beenken, „Vertriebsmanagement“, 3. Aufl. 2016, S. 147 f. oder die Bindung an die „Anlassbezogenheit“ nach § 61 VVG, vgl. BT-Drs. 16/1935, S. 24.

[28] vgl. Riehm, „Abwägungsentscheidungen in der praktischen Rechtsanwendung“, 2006, S. 26, 43 ff. Gemeint ist hiermit, dass bei der Konkretisierungsarbeit normative Begriffe des Tatbestandes nicht substituiert werden konnten, sondern vielmehr neue gebraucht wurden.

[29] vgl. Becker/Schneider-Glockzin/Schoch, „ZPO in Fällen“, 2006, S. 149 f.

[30] Und nur diese Art der „Tätigkeitsschäden“, vgl. dazu ausführlich: Nickel/Nickel-Fiedler, „Der Tätigkeitsschaden in der Betriebshaftpflichtversicherung“, VersR 2010, 1133 ff., stand im konkreten Fall zur Prüfung.

[31] vgl. Regenfus, „Prognoseentscheidungen im Zivilrecht“, JR 2012, 137 ff.

[32] vgl. Lorenz, „Normiertes Misstrauen“, 2001, S. 388 ff.; ausführlich: Lege, „Pragmatismus und Jurisprudenz“, 1999, 282 ff., 403 ff.

[33] vgl. Stürner, „Das Zivilrecht der Moderne und die Bedeutung der Rechtsdogmatik“, JZ 2012, 10 ff.

[34] vgl. Bieder, „Das Prognoseprinzip in Zivil- und Wirtschaftsrecht“, in „Realitäten des Zivilrechts Grenzen des Zivilrechts“, Hrsg. Kreutz/Renftle/Faber/Arndt/ Schnellhase/Steuer, 2012, S. 23 ff.

[35] Nicht ohne Grund werden in den unterschiedlichsten Rechtsgebieten (vgl. etwa: § 1666 BGB, § 18 InsO, § 286 ZPO) verschiedene Antworten hierauf gegeben.

[36] vgl. Auer, „Materialisierung, Flexibilisierung, Richterfreiheit“, 2005, S. 102 ff.

[37] vgl. Fikentscher, „Methoden des Rechts“, Bd. II, anglo-amerikanischer Rechtskreis, S. 83 ff., 116 ff., entscheidend ist dort das sog. distinguishing, das den Analogieschluss des Fallvergleiches erst erlaubt.

[38] vgl. Picker, „Richterrecht oder Rechtsdogmatik“, JZ 1988, S. 1, 11.

[39] vgl. zu dem nachgerade „bescheidenen“ Protest gegen die Übernahme des Privatrechtes durch das Öffentliche-Recht: Hönn, „Zur Problematik der Privatautonomie“, Jura 1984, S. 57 ff.

[40] vgl. Schröder, „Das Verhältnis von Rechtsdogmatik und Gesetzgebung in der neuzeitlichen Rechtsgeschichte (am Beispiel des Privatrechts)“, in: Behrends/Henckel (Hrsg.), „Gesetzgebung und Dogmatik“, 1989, S. 37, 49 ff.

[41] vgl. Esser, „Möglichkeiten und Grenzen des dogmatischen Denkens im modernen Zivilrecht“, AcP Bd. 172 (1972), S. 97, 104 ff.

 

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Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) hat in der heutigen mündlichen Verhandlung am Landgericht München I anlässlich seiner Unterlassungsklage gegen das Internetvergleichsportal Check24 wegen Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes seine Rechtsauffassung dargelegt.

 

„Unsere Anwälte haben dem Gericht unsere Argumente vorgetragen, warum die sogenannten Jubiläumsdeals des Vergleichsportals das gesetzliche Provisionsabgabeverbot verletzen“, informiert BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Wir sind zuversichtlich, dass das Gericht unserer Argumentation folgt und das Unternehmen verurteilt, zukünftig nicht mehr solche Verkaufsaktionen durchzuführen.“

Die Klage des BVK ist ein konsequenter Schritt zum Schutz der Verbraucher. Denn das Provisionsabgabeverbot soll Verbraucher vor falschen Anreizen zum Abschluss von Versicherungsverträgen schützen. Ohne ein Abgabeverbot ist zu befürchten, dass Versicherungsnehmer zu schnellen Abschlüssen animiert werden, je nachdem, welch‘ hoher Anteil der Provision an sie fließt. Vor allem kann der Gerichtsbeschluss weitere Marktteilnehmer dazu verleiten, es Check24 gleich zu tun. Dann wäre das Gesetz gänzlich ausgehöhlt.

Der BVK setzte sich jahrelang für den Erhalt des Provisionsabgabeverbotes ein und will auch im Interesse der Vermittlerschaft darauf achten, dass für alle Marktteilnehmer gleiche Rahmenbedingungen existieren. Das Verfahren wird am 4. Februar 2020 fortgeführt.

Hintergrund

Anlass für den juristischen Schritt des BVK sind die „Versicherungsjubiläumsdeals“ des Vergleichsportals im Jahr 2018. Der Verband hat das Unternehmen wegen Verletzung des gesetzlichen Provisionsabgabeverbotes zunächst abgemahnt und – weil keine Unterlassungserklärung seitens Check24 erfolgte – verklagt. Nach Auffassung des BVK verletzte damit Check24 das gesetzliche Provisionsabgabeverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss die Rückgewährung von bis zu zwölf Monatsprämien versprach.

Die Erstattung fand durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24 Gruppe. Doch das Versicherungsaufsichtsgesetz ahndet in § 48 b und die Gewerbeordnung in § 34d Absatz 1 Satz 6 bereits das Versprechen von Sondervergütungen, – unabhängig davon, wer die Sondervergütung auszahlt – um Verbraucher nicht zu einem für sie unangemessenen Versicherungsabschluss zu motivieren.

 

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Der Damm ist gebrochen: Die erste Volksbank berechnet Minuszinsen auf Tagesgeldkonten ab dem ersten Euro. Es ist nur eine Frage der Zeit, wann weitere folgen. Wer sein Geld nicht schwinden sehen möchte, sollte Anlageformen ohne Strafzinsen wählen.

 

Die Entwicklung hatte sich längst abgezeichnet. Die Europäische Zentralbank verlangt von Banken bereits seit 2014 Negativzinsen, um Einlagen der Banken unattraktiv zu machen. Erst kürzlich hatte sie die Strafzinsen weiter angehoben. Fast alle Banken geben die Kosten inzwischen an ihre Sparer weiter. Bislang ist dies aber erst ab einer Anlagesumme von 100.000 Euro geschehen. Doch jetzt sind alle Dämme gerissen. „Die erste Volksbank berechnet Strafzinsen von minus 0,5 Prozent ab dem ersten Euro. Vereinzelt beträgt das sogenannte „Verwahrgeld“ sogar minus 0,6 Prozent“, warnt Tom Friess, Vorsitzender der Geschäftsleitung des VZ VermögensZentrums.

Minuszinsen und Inflation vernichten Kapital

Was wird aus dem Ersparten, wenn Bankkunden Zinsen zahlen statt wie gewohnt Zinsen zu bekommen? Bei einem Minuszins von -0,6 Prozent pro Jahr schrumpfen 100.000 Euro in zehn Jahren um fast 6.000 Euro. Dazu kommt noch der Wertverlust durch Inflation. Legt man 1,6 Prozent, den Durchschnittswert von 2019, zugrunde, verliert das Ersparte in zehn Jahren insgesamt um ein Fünftel an Wert.

Vermögenszuwachs nur mit Wertpapieren möglich

„Sparer und Anleger haben das Ziel, ihr Geld zu vermehren“, betont Tom Friess. Um den Minuszinsen zu entgehen, müssen sie es ab sofort anders anlegen. Sein Rat: „Lassen Sie nur die Liquiditätsreserve in cash liegen.“ Als Faustregel dienen drei Netto-Monatsgehälter für Unvorhergesehenes und Ersatzanschaffungen. Die übrigen Ersparnisse sollten Sparer so anlegen, dass Minuszinsen und Inflation kein Thema sind. „Wertpapiere wie Aktien und Fonds sind die einzig sinnvolle Alternative“, rät der Vermögensprofi.

Anleger, die Wertschwankungen nicht scheuen und eine gute Rendite wünschen, empfiehlt der Finanzexperte ein ETF-Portfolio. ETFs sind kostengünstig, flexibel, leicht zu handeln und sorgen für eine breite Risikostreuung. Für Sparer, die Schritt für Schritt Vermögen aufbauen wollen, sind ETF-Sparpläne erste Wahl. Vorteil: Weil die Kurse schwanken, kauft man bei gleicher Sparrate bei niedrigen Kursen mehr Fondsanteile als bei hohen Kursen. Bei Kursanstiegen begünstigen die vielen günstig erworbenen Fondsanteile die Wertentwicklung des Depots.

 

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Mehr als ein Drittel der deutschen Eigenheimer sitzen auf ihren Vermögenswerten fest und leiden unter finanziellen Engpässen im Alter. Die Immobilienverrentung verschafft Liquidität und Wohnrecht.

 

Insgesamt verfügen die Bundesbürger laut aktuellen Zahlen über ein Privatvermögen von mehr als sechs Billionen Euro. Und laut einer Untersuchung beläuft sich das Immobilienvermögen in Deutschland auf 11,2 Billionen Euro, inklusive des Bodenwerts der bebauten Flächen. Rund die Hälfte der Deutschen lebt im Eigenheim, und aufgrund der stark steigenden Immobilienpreise nimmt das Familienheim auch eine besondere Rolle im Gesamtportfolio ein, und zwar als finanzieller und emotionaler Wert.

“Zugleich stellen wir in unserer Beratungspraxis aber auch fest, dass das Familienheim oftmals der größte beziehungsweise einzige nennenswerte Vermögenswert ist. Das wiederum kann problematisch für die Ruhestandsfinanzierung sein. Denn: Wer auf die eigene Immobilie als Altersvorsorge setzt, dem droht im Rentenalter eine Liquiditätsfalle: Einer Umfrage zufolge fehlt es vielen älteren Menschen an Liquidität, obwohl sie über beachtliche Vermögen verfügen, die aber dauerhaft gebunden sind”, sagt Rolf Klein, Experte für Finanz- und Nachfolgeplanung und Geschäftsführer der Delta Vermögensmanagement aus Krefeld. Das Unternehmen konzentriert sich auf sämtliche Dienstleistungen rund um die Immobilie.

Konkret bedeutet das: Mehr als ein Drittel der deutschen Eigenheimer sitzen auf ihren Vermögenswerten fest und leiden teilweise unter finanziellen Engpässen im Alter. Einer Studie zufolge beschreiben rund zehn Prozent der befragten Senioren ihre finanzielle Situation trotz Immobilieneigentum als angespannt. Dieses Zehntel der Befragten kann nur selten Freizeitangebote wahrnehmen. Einige von ihnen haben nach eigenen Angaben auch zu wenig Geld für eine adäquate Arzt- und Pflegeversorgung. “Im schlimmsten Falle kann also eine schwierige wirtschaftliche Situation im Alter drohen, obwohl die eigene Immobilie einen möglicherweise überdurchschnittlichen Wert hat”, warnt Rolf Klein.

Das lässt sich leicht berechnen: In Zukunft soll das Rentenniveau bis 2050 auf weniger als 40 Prozent im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst desselben Jahres sinkt. Das schätzt ein Gutachten der Bundesregierung. Und die rechnerische Höchstrente liegt bei 2742 Euro im Monat. Also muss selbst derjenige, der 45 Jahre lang jedes Jahr über die Beitragsbemessungsgrenze von 80.400 Euro (Stand 2019) hinaus verdient und damit den Höchstsatz in die gesetzliche Rentenkasse eingezahlt hat, mit hohen Abschlägen zu seinem vormaligen verfügbaren Einkommen leben – 50 oder mehr Prozent sind bei Gutverdienern keine Ausnahme. Aktuell beträgt die Standardrente eines ‚Eckrentners’ im Westen, der 45 Jahre Beiträge für ein Durchschnittsentgelt eingezahlt hat, übrigens 1396,35 Euro.

“Zugleich wollen Ältere aus gutem Grund vermeiden, ihre Immobilie klassisch zu veräußern, um dringend benötigtes Kapital zu erhalten. Die Kontinuität des Wohnens im Alter ist ihnen wichtig, sodass sie das Familienheim nicht verlassen wollen. Die Alternative lautet daher: Verkauf der selbst genutzten Immobilie in Verbindung mit einem lebenslangen Nießbrauch- und Wohnrecht. Der Verkauf mit Nießbrauch- und Wohnrecht der Immobilie eignet sich für Eigentümer ab 65 Jahren”, betont Rolf Klein, der Kunden bei diesem Vorhaben berät. Das Konzept nennt sich Immobilienverrentung und ist ein Lösungsansatz, bei dem Hausbesitzer in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben können, so lange es noch geht, aber mehr Geld im Monat zum Leben zur Verfügung haben – weil sie die Immobilie eben gegen eine monatliche Abschlagszahlung auf einen definierten Kaufpreis veräußert haben.

Rolf Klein bietet unter www.delta-immoexpert.de/wertschaetzung eine kostenlose Wertschätzung von Immobilien an, entwickelt mit Kunden das passende Konzept, veräußert die Immobilie im Netzwerk mit spezialisierten Immobilienmaklern und unterstützt auch bei der Weiteranlage des Geldes. “So können die monatlichen Ausschüttungen durch die Renditen aus der Kapitalanlage vergrößert werden, und es bleibt – je nach Strategie und Ergebnissen – sogar Kapital für die Übertragung nächste Generation oder einen guten Zweck erhalten.”

 

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DELTA VERMÖGENSMANAGEMENT GMBH, Camesstraße 59, 47807 Krefeld, Tel: 02151 622464, www.delta-immoexpert.de

Aufgepasst am Black Friday

 

Am 29. November ist wieder Black Friday und Elektronikriesen wie Apple, Samsung und Co. locken mit Sonderangeboten und Rabattaktionen. Viele Kund*innen nutzen den Tag, um sich ein Mobiltelefon der neuesten Generation zu einem Schnäppchenpreis zu sichern. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) warnt davor, sich von der Shoppinglust zum Kauf einer überflüssigen Geräteversicherung treiben zu lassen. „Es mag zunächst sinnvoll erscheinen, sein teures Smartphone zu versichern. Wir raten allerdings davon ab, denn solche Versicherungen sind alles andere als smart“, sagt BdV-Pressesprecherin Bianca Boss.

Viele Angebote am Black Friday wirken auf den ersten Blick gut, sind aber teilweise nur scheinbare Schnäppchen. Denn einige Händler kalkulieren die Rabatte nicht ausgehend vom Marktpreis, sondern auf Basis der weit über den handelsüblichen Preisen angesetzten unverbindlichen Preisempfehlung. Ein nur vermeintlich gutes Geschäft sind auch Handyversicherungen, die häufig beim Kauf des Geräts mitangeboten werden. „Nimmt man das Angebot einmal genauer unter die Lupe, erkennt man recht schnell, dass die Versicherung alles andere als sinnvoll ist“, sagt Boss. Meist bietet sie nicht den Schutz, den sich die Zielgruppe erhofft.

Viele wollen vor allem das Diebstahlrisiko absichern, da die Smartphones ein begehrtes Diebesgut sind. Oft fehlt jedoch der Diebstahlschutz und muss gegen einen zusätzlichen Betrag erworben werden. Im Fall eines Diebstahls kommt es zudem häufig zur Leistungsverweigerung. Manche Versicherer zahlen nämlich nur, wenn das Mobiltelefon ständig beaufsichtigt wird und die sogenannte Abwehrbereitschaft der/des Besitzer*in gegeben ist. „Wird das Handy dann beispielsweise während eines kurzen Nickerchens im Bus geklaut, besteht kein Versicherungsschutz“, erläutert die Verbraucherschützerin. Einbruchdiebstahl und Raub, teilweise sogar Trickdiebstahl des Smartphones sind übrigens ohnehin über die Hausratversicherung abgedeckt – und zwar zum Neuwert. Auch die Tatsache, dass es sich bei einer Geräteversicherung um eine Zeitwertversicherung handelt, ist kritisch zu sehen. Sie erstattet nämlich nicht den Kaufpreis, sondern nur den aktuellen Wert des Mobiltelefons – und bei den Produkten ist der Wertverfall hoch. Im Schadenfall wird zudem meist eine Selbstbeteiligung fällig, die sich an der Höhe des Kaufpreises orientiert.

Wichtig zu wissen: Handyverkäufer*innen erhalten für jeden abgeschlossenen Versicherungsvertrag eine Provision. „Die Produkte sind also kein smarter Schutz, sondern allenfalls eine smarte Geschäftsidee zum Vorteil der Versicherer und Vermittler“, sagt Boss. Ohnehin sollte der Abschluss eines Versicherungsvertrages nur der Absicherung existenzieller finanzieller Risiken dienen. Zu diesen zählt der Verlust eines Smartphones jedoch nicht.

 

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Bund der Versicherten e.V.,Gasstr. 18 – Haus 4, 22761 Hamburg, Tel: +49 40-357 37 30 98, Fax: +49 40-357 37 30 99, www.bundderversicherten.de

Immer mehr Menschen arbeiten in Teilzeit – mit klarem Nachteil im BU-Leistungsfall. Mit der neuen Teilzeitklausel löst Condor das Problem für zukünftige Teilzeitkräfte: Erstmalig gelten auch bei Wechsel in Teilzeitarbeit die gleichen Voraussetzungen für eine BU-Leistung wie vorher als Vollzeitkraft.

Mehr unter www.makler-leuchttuerme.de/BU/Teilzeit

 

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Condor Allgemeine Versicherungs-AG, Admiralitätstraße 67, D-20459 Hamburg, Tel: 040 36139-0, Fax: 040 36139-100, www.condor-versicherungen.de

Die Mitgliederversammlung des Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. BDVM) hat satzungsgemäß einen neuen Vorstand gewählt. Dem scheidenden Präsidenten des BDVM – Yorck Hillegaart – wurde gleichzeitig für sein Engagement gedankt.

 

Der Vorstand des BDVM setzt sich traditionell aus dem geschäftsführenden Vorstand und acht ehrenamtlichen Vorständen zusammen, die die Mitgliedsunternehmen nach Größe und Region repräsentieren. Der am 15.11.2019 neu gewählte Vorstand hat im Anschluss an seine Wahl in einer ersten Sitzung aus seinen Reihen den Präsidenten, die Vizepräsidenten und den Schatzmeister bestimmt. Dr. Hans-Georg Jenssen wurde als geschäftsführender Vorstand bestätigt.

Thomas Haukje neuer BDVM-Präsident

Zum Präsidenten wurde Thomas Haukje (Nordwest Assekuranzmakler GmbH & Co. KG) vom Vorstand gewählt, dem die Vizepräsidenten Hartmut Goebel (germanBroker.net Aktiengesellschaft) und Julie Schellack (Martens & Prahl Versicherungskontor GmbH & Co. KG) zur Seite stehen. Als Schatzmeister wurde Christian Fuchs (FMP Fuchs & Co. KG) bestimmt. Außerdem gehören dem Vorstand Yorck Hillegaart (Funk Versicherungsmakler GmbH), Thomas Olaynig (Marsh GmbH), Christina Jasmer (PROMA Versicherungsmakler GmbH & Co. KG) und Peer Höfling (Marscheider Versicherungsmakler GmbH & Co. KG) an.

BDVM will Berufsbild stärken

„Damit steht jetzt fest, in welcher Besetzung wir die Themen, die unseren Mitgliedern unter den Fingern brennen, weiter bearbeiten“, so Dr. Hans-Georg Jenssen. „Es wird vorrangig unsere Aufgabe sein, einerseits das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Position des Versicherungsmaklers unverändert zu schärfen. Andererseits werden wir als Verband alle uns zur Verfügung stehenden Hebel in Bewegung setzen, um zu verhindern, dass es zu einer Überregulierung für unseren Berufsstand kommt, so der geschäftsführende BDVM-Vorstand.

Thomas Haukje, der neue BDVM Präsident, sieht einen weiteren Schwerpunkt in der Weiterentwicklung des Berufsbildes auch und gerade vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung. Ziel muss es sein, die Attraktivität des Berufs des Versicherungsmaklers gerade bei den jüngeren Leuten zu verdeutlichen und zu steigern, um für den bevorstehenden Generationswechsel und die Heraus- forderungen in einer digitalen Welt besser gerüstet zu sein.

 

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Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V., Admiralitätstraße 58, 20459 Hamburg, Tel: 040/369820-0, www.bdvm.de

Canada Life, IDEAL und Die Haftpflichtkasse haben die Nase vorn

 

Das Fachmagazin AssCompact hat die Versicherer mit dem besten Maklerservice in vier verschiedenen Produktkategorien ausgezeichnet. Die dazugehörige Studie untersucht sehr detailliert, welche Services für die Vermittler wichtig sind und wer diese am besten anbietet.

Bei der Verleihung der AssCompact Awards in der Kategorie Maklerservice im Rahmen der DKM 2019 in Dortmund konnten vor allem die letztjährigen Gewinner punkten. Der Preis wird an Anbieter von Versicherungsprodukten verliehen, die den besten Maklerservice haben. Gewählt haben unabhängige Vermittler der Finanz- und Versicherungswirtschaft mittels einer Online-Umfrage.

Versicherer AXA hat seine Hausaufgaben gemacht

Änderungen auf dem Podest gab es zum einen in der Kategorie PKV & Pflege. Hier konnte sich vor allem die AXA verbessern. Der Versicherer landete im Vorjahr noch auf dem elften Rang. In diesem Jahr teilt sich die AXA den dritten Platz mit der HanseMerkur, die sich ebenfalls stark verbessern konnte. In der Kategorie Private Vorsorge/Biometrie rückt LV 1871 auf das Podest. Nach Rang vier im Vorjahr landet der Versicherer nun auf dem Bronzeplatz. Konstanz zeigt die IDEAL. Sowohl in der Kategorie PKV & Pflege als auch bei Private Vorsorge/Biometrie konnten die Berliner ihre Spitzenpositionen halten.

Die Gewinner im Überblick

 

Betriebliche Altersversorgung

Platz 1 Canada Life (1)

Platz 2 ALTE LEIPZIGER (2)

Platz 3 VOLKSWOHL BUND (3)

 

Private Vorsorge /Biometrie

Platz 1 IDEAL (1)

Platz 2 Canada Life (1)

Platz 3 LV 1871 (4)

 

PKV & Pflege

Platz 1 IDEAL (1)

Platz 2 uniVersa (2)

Platz 3 AXA (11)

Platz 3 HanseMerkur (5)

 

Schaden/Unfall

Platz 1 Die Haftpflichtkasse (1)

Platz 2 Konzept & Marketing (1)

Platz 3 Helvetia (3)

 

Basis des Ranking: qualitative Bewertung der Produktgeber vonseiten unabhängiger Vermittler über 12 Leistungskriterien hinweg. Quelle: „AssCompact AWARD – Maklerservice 2019“

Was Vermittler schätzen

Unabhängige Vermittler legen in Sachen Zusammenarbeit mit Anbietern von Versicherungsprodukten vor allem Wert auf eine hohe fachliche Kompetenz der Ansprechpartner. Aber auch deren Engagement und der Umgang mit Problemfällen/Beschwerden sind von großer Bedeutung. Neben diesen persönlichen Kriterien schätzen Vermittler natürlich auch die digitalen Angebote wie bspw. Tarifrechner oder Beratungstools.

Dr. Christian Durchholz, Studienleiter der bbg Betriebsberatungs GmbH: „Die Studie zeigt deutlich, dass Vermittler vor allem persönliche Faktoren schätzen. Hier können Versicherer positive Akzente in der Zusammenarbeit setzen. Natürlich ist für Vermittler auch die Digitalisierung wichtig. Ich habe aber den Eindruck, dass reibungslose Prozesse und Tools inzwischen als Standard erwartet werden und daher das persönliche Engagement den Ausschlag gibt.“

Zur Studie

An der durchgeführten Umfrage haben sich 577 Vermittler aus der Finanz- und Versicherungsbranche beteiligt. Die Netto-Stichprobe nach Bereinigung umfasst 471 Teilnehmer. Die Studie kann zum Einzelpreis von 2.250 Euro zzgl. MwSt. erworben werden. Bestellmöglichkeit unter http://www.asscompact.de/studien.

 

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bbg Betriebsberatungs GmbH, Bindlacher Straße 4, 95448 Bayreuth, Tel: +49 921 75758-19, Fax: +49 921 75758-20, www.bbg-gruppe.de, www.asscompact.de